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Geschäftsordnung

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  • Geschäftsordnung der Sächsischen Akademie für ärztliche Fort- und Weiterbildung Vom 16. November 2004
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    Geschäftsordnung
    der Sächsischen Akademie für ärztliche Fort- und Weiterbildung

    Vom 16. November 2004

    Die 8. Kammerversammlung der Sächsischen Landesärztekammer hat am 27. März 1993 folgende Geschäftsordnung der „Sächsischen Akademie für ärztliche Fortbildung” beschlossen, geändert durch Beschluss der 31. Kammerversammlung am 13. November 2004.

    § 1
    Aufgaben

    (1) Die Sächsische Akademie für ärztliche Fort- und Weiterbildung ist ein Ausschuss der Sächsischen Landesärztekammer.
    (2) Aufgabe der Akademie ist, die berufliche Fort- und Weiterbildung der Kammermitglieder in qualifizierter Weise zu fördern, Richtlinien für den erforderlichen Umfang der Fortbildung für alle Arztgruppen zu erarbeiten, die ärztliche Fortbildung in Sachsen thematisch, zeitlich und personell abzustimmen sowie Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen, wie Kurse und Seminare, vorzubereiten und durchzuführen.
    Die Akademie trägt auch Sorge für eine angemessene Effizienz- und Qualitätskontrolle der Fortbildung.
    (3) Die Akademie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und wissenschaftliche Zwecke im Sinne der §§ 51 ff der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

    § 2
    Zusammensetzung

    (1) Die Akademie besteht aus 13 Mitgliedern, die von der Kammerversammlung gewählt werden.
    (2) Die Akademie setzt sich im Zeitpunkt der Wahl der Mitglieder aus folgenden Gruppen zusammen:
    - mindestens vier niedergelassene Ärzte
    - mindestens vier angestellte Ärzte
    - mindestens zwei Ärzte von universitären Einrichtungen
    - mindestens ein Arzt, der im öffentlichen Gesundheitswesen beschäftigt ist.
    (3) Die Mitglieder der Akademie werden gruppenweise gewählt, wobei jedes Mitglied der Kammerversammlung für jede Gruppe soviel Stimmen besitzt, wie Mitglieder gewählt werden können. Die Mindestanzahl der Mitglieder sind gewählt, wenn sie im Vergleich mit den Bewerbern aller Gruppen jeweils die Stimmenmehrheit besitzen.
    (4) Ändert sich während der Amtsperiode der Status eines Mitgliedes der Akademie, so entscheidet die Kammerversammlung, ob und inwieweit eine Veränderung erforderlich ist.

    § 3
    Amtsperiode

    Die Mitglieder der Akademie werden für die Dauer der Wahlperiode der Kammerversammlung gewählt.

    § 4
    Sitzungen

    (1) Die Akademie hält jährlich mindestens zwei Sitzungen ab.
    (2) Der Vorsitzende leitet die Sitzungen.

    § 5
    Wahl des Vorsitzenden

    Die Mitglieder der Akademie wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und einen Stellvertreter.

    § 6
    Übergangsbestimmungen

    Unter Berücksichtigung des § 5 dieser Satzung verlängert sich die Amtsperiode der im Jahr 2001 gewählten Mitglieder der Akademie einmalig um zwei Jahre.

    § 7
    In-Kraft-Treten

    Diese geänderte Geschäftsordnung tritt am 01.01.2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung der Sächsischen Akademie für ärztliche Fort- und Weiterbildung vom 20. Juni 2001 außer Kraft.

    Dresden, 13. November 2004

    Prof. Dr. med. habil. Jan Schulze
    Präsident
    Dr. med. Liebscher
    Schriftführer

     

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