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Geschäftsordnung

Inhalt

  • Geschäftsordnung der Kommission „Maßnahmen zur Künstlichen Befruchtung” der Sächsischen Landesärztekammer (Vom 6. Juli 2006 in der Fassung der Änderungssatzung vom 1. Dezember 2010)
    • Anlage 1: Richtlinie zur Genehmigung von Maßnahmen zur Durchführung künstlicher Befruchtungen durch Vertragsärzte, ermächtigte Ärzte, ermächtigte ärztlich geleitete Einrichtungen oder zugelassene Krankenhäuser (PDF)
    • Anlage 2: Richtlinie zur Durchführung künstlicher Befruchtungen (PDF)
  • PDF-Datei (148 KB)

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Geschäftsordnung der Kommission „Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung” der Sächsischen Landesärztekammer
(Vom 6. Juli 2006)

(in der Fassung der Änderungssatzung vom 1. Dezember 2010)

Aufgrund von § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und § 17 Abs. 1 Nr. 17 des Sächsischen Heilberufekammergesetzes (SächsHKaG) vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 935), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142, 143) geändert worden ist, hat die Kammerversammlung der Sächsischen Landesärztekammer die Geschäftsordnung der Kommission „Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung” der Sächsischen Landesärztekammer vom 6. Juli 2006 (ÄBS S. 422) beschlossen und zuletzt durch Satzung vom 1. Dezember 2010 (ÄBS S. 657) geändert:

§ 1
Errichtung

(1) Aufgrund von

  1. § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 17 Abs. 1 Nr. 17 des Sächsischen Heilberufekammergesetzes (SächsHKaG) vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 935), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142, 143) geändert worden ist
  2. Kapitel B Abschnitt III § 13 und Kapitel D Abschnitt IV Nr. 15 Abs. 1 der Berufsordnung der Sächsischen Landesärztekammer vom 24. Juni 1998 (ÄBS S. 352) in der Fassung der Änderungssatzung vom 23. November 2007 (ÄBS S. 605)
  3. § 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie über die Zuständigkeit zur Erteilung einer Genehmigung nach § 121a des Sozialgesetzbuches Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) vom 17. Januar 1998 (SächsGVBl. S. 46)

wird bei der Sächsischen Landesärztekammer als rechtlich unselbständige Untergliederung eine Kommission als zuständige Stelle zur Erteilung der Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtung sowie zur Beratung von Ärzten und Dritter in Fragen der künstlichen Befruchtung errichtet. Diese führt die Bezeichnung Kommission „Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung”.

(2) Im Text werden die Berufsbezeichnungen „Arzt”, „Ärzte” einheitlich und neutral für Ärztinnen und Ärzte verwendet.

§ 2
Aufgaben der Kommission

Aufgaben der Kommission sind:

  1. Erteilung von Genehmigungen zur Durchführung künstlicher Befruchtungen nach § 121a des Sozialgesetzbuches Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477), in der jeweils geltenden Fassung, durch Vertragsärzte, zugelassene medizinische Versorgungszentren, ermächtigte Ärzte, ermächtigte ärztlich geleitete Einrichtungen oder zugelassene Krankenhäuser gemäß Anlage 1. Soweit privatärztlich tätige Ärzte Maßnahmen zur Durchführung künstlicher Befruchtungen erbringen, gilt dies analog.
  2. Erarbeitung von Richtlinien und Empfehlungen zur Durchführung künstlicher Befruchtungen gemäß Kapitel B Abschnitt III § 13 und Kapitel D Abschnitt IV Nr. 15 Abs. 1 der Berufsordnung der Sächsischen Landesärztekammer sowie zur Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen gemäß § 121a SGB V. Die Richtlinien bedürfen der Beschlussfassung durch die Kammerversammlung der Sächsischen Landesärztekammer.
  3. Überprüfung der Umsetzung der Richtlinien und Empfehlungen zur Durchführung künstlicher Befruchtungen gemäß Anlage 2.
  4. Auswertung des Jahresberichtes des Deutschen IVF-Registers (DIR).

§ 3
Zusammensetzung

(1) Die Kommission besteht aus sieben Mitgliedern des ambulanten und stationären Bereiches. Zur Beratung können Sachverständige hinzugezogen werden. Mindestens ein Mitglied sollte ein Vertragsarzt oder ermächtigter Arzt und mindestens ein Mitglied Angehöriger eines zugelassenen medizinischen Versorgungszentrums oder einer ermächtigten ärztlich geleiteten Einrichtung oder eines zugelassenen Krankenhauses mit einer Genehmigung gemäß § 121a SGB V sein. In der Kommission sollen Personen mit Erfahrung auf dem Gebiet der Frauenheilkunde und Geburtshilfe sowie der Gynäkologischen Endokrinologie und Reproduktionsmedizin vertreten sein.

(2) Die Mitglieder der Kommission werden vom Vorstand der Sächsischen Landesärztekammer für die Dauer von vier Jahren entsprechend der Wahlperiode der Kammerversammlung berufen. Eine erneute Berufung ist möglich.

(3) Die Mitglieder der Kommission wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter.

(4) Jedes Mitglied kann auf eigenen Wunsch ausscheiden. Aus wichtigem Grund kann ein Mitglied, auch falls es Vorsitzender ist, vom Vorstand der Sächsischen Landesärztekammer abberufen werden. Dem Mitglied ist zuvor rechtliches Gehör zur gewähren.

§ 4
Unabhängigkeit, Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder der Kommission sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und in ihren Entscheidungen unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie haben nach bestem Wissen und Gewissen zu handeln. Sie sind zur Vertraulichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet.

§ 5
Sitzungsverlauf

(1) In Abstimmung mit dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle mit seinem Stellvertreter, beruft die Geschäftsstelle der Sächsischen Landesärztekammer die Kommission ein und bestimmt Ort und Zeit der Sitzung. Der Vorsitzende leitet die Sitzung.

(2) Die Sitzungen der Kommission sind nicht öffentlich. Die an den Sitzungen teilnehmenden Mitarbeiter der Geschäftsstelle der Sächsischen Landesärztekammer sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

(3) Die Kommission beschließt grundsätzlich nach mündlicher Erörterung.

(4) Die Ergebnisse der Sitzungen der Kommission sind in einem Protokoll festzuhalten.

(5) Die Berichterstattung über die Tätigkeit der Kommission erfolgt durch den Vorsitzenden der Kommission im Rahmen des Jahresberichtes der Sächsischen Landesärztekammer.

(6) Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist.

§ 6
Kosten

Für die Tätigkeit der Kommission werden Gebühren auf der Grundlage der Gebührenordnung der Sächsischen Landesärztekammer (Gebührenordnung - GebO) erhoben.

§ 7
Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt am 1. September 2006 in Kraft.

Anlage 1 (PDF): Richtlinie zur Genehmigung von Maßnahmen zur Durchführung künstlicher Befruchtungen durch Vertragsärzte, ermächtigte Ärzte, ermächtigte ärztlich geleitete Einrichtungen oder zugelassene Krankenhäuser
Anlage 2 (PDF): Richtlinie zur Durchführung künstlicher Befruchtungen

Dresden, 24. Juni 2006

Prof. Dr. med. habil. Jan Schulze
Präsident
Dr. med. Lutz Liebscher
Schriftführer

Das Sächsische Staatsministerium für Soziales hat mit Schreiben vom 6. Juli 2006, Az. 21-5415.21/16 die Genehmigung erteilt.

Die vorstehende Geschäftsordnung der Kommission „Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung” der Sächsischen Landesärztekammer wird hiermit ausgefertigt und im Ärzteblatt Sachsen bekannt gemacht.

Dresden, 6. Juli 2006

Prof. Dr. med. habil. Jan Schulze
Präsident

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