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Hauptsatzung

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  • Hauptsatzung der Sächsischen Landesärztekammer (Hauptsatzung) vom 7. Oktober 1994 (in der Fassung der Änderungssatzung vom 30. November 2009)
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Hauptsatzung der Sächsischen Landesärztekammer
(Hauptsatzung)
vom 7. Oktober 1994

(in der Fassung der Änderungssatzung vom 30. November 2009)

 

Aufgrund von § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 des Sächsischen Heilberufekammergesetzes (SächsHKaG) vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 935), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 438, 441) geändert worden ist, hat die Kammerversammlung der Sächsischen Landesärztekammer die Hauptsatzung der Sächsischen Landesärztekammer (Hauptsatzung) vom 7. Oktober 1994 (ÄBS S. 786) beschlossen und zuletzt durch Satzung vom 30. November 2009 (ÄBS S. 629) geändert.

§ 1
Rechtsstellung und Sitz

(1) Die Sächsische Landesärztekammer ist die öffentliche Berufsvertretung der Ärzte im Freistaat Sachsen. Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und führt ein Dienstsiegel mit dem Sächsischen Staatswappen.
(2) Die Sächsische Landesärztekammer hat ihren Sitz in Dresden.

§ 1a
Mitglieder

(1) Der Sächsischen Landesärztekammer gehören als Pflichtmitglieder alle aufgrund einer Berufserlaubnis oder Approbation berechtigten Ärzte an, die im Freistaat Sachsen ihren Beruf ausüben oder, falls sie ihren Beruf nicht ausüben, ihre Hauptwohnung dort haben.
(2) Pflichtmitglieder der Sächsischen Landesärztekammer, die ihre heilberufliche Tätigkeit im Anschluss an ihre Pflichtmitgliedschaft bei der Sächsischen Landesärztekammer ins Ausland verlegen und dort ihre Hauptwohnung nehmen, können freiwillige Mitglieder der Sächsischen Landesärztekammer werden. Dies müssen sie innerhalb eines Monats nach Beendigung ihrer Pflichtmitgliedschaft schriftlich gegenüber der Sächsischen Landesärztekammer erklären. Das freiwillige Mitglied kann seine Mitgliedschaft schriftlich mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Diese Erklärung ist unwiderruflich. Die freiwillige Mitgliedschaft endet, wenn das freiwillige Mitglied mit einem Jahresbeitrag nach der 1. Mahnung im Rückstand ist.

§ 2
Kreisärztekammern als Kreisstellen

(1) Als Kreisstelle wird für jeden politischen Kreis und jede kreisfreie Stadt als rechtlich unselbständige Untergliederung eine Kreisärztekammer gebildet. Sie untersteht der Aufsicht der Landesärztekammer.
(2) Mitglieder einer Kreisärztekammer sind die Mitglieder der Landesärztekammer, die im Bereich der Kreisärztekammer berufstätig sind, oder, falls sie ihren Beruf nicht ausüben, dort ihre Hauptwohnung haben. Die Mitglieder einer Kreisärztekammer bilden die Mitgliederversammlung.
(3) Die Kreisärztekammern haben innerhalb ihres örtlichen Bereiches die Aufgabe, im Rahmen des Sächsischen Heilberufekammergesetzes
1. im Sinne des ärztlichen Berufsauftrages unter Beachtung des Wohls der Allgemeinheit die beruflichen Belange aller Mitglieder wahrzunehmen und zu vertreten sowie für ein hohes Ansehen des Berufsstandes zu sorgen,
2. die Erfüllung der berufsrechtlichen und berufsethischen Pflichten der Mitglieder zu überwachen und den Vorstand der Landesärztekammer über erhebliche Verstöße zu unterrichten,
3. die Qualität der Berufsausübung zu fördern,
4. durch geeignete Maßnahmen die Fort- und Weiterbildung der Mitglieder zu unterstützen,
5. auf ein gedeihliches Verhältnis der Mitglieder zueinander hinzuwirken,
6. bei berufsbezogenen Streitigkeiten unter den Mitgliedern und bei die Berufsausübung betreffenden Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und Dritten auf Antrag eines Beteiligten zu vermitteln,
7. den öffentlichen Gesundheitsdienst bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen.
Die Kreisärztekammern können innerhalb ihres Aufgabenbereiches Anfragen und Anregungen an die zuständigen örtlichen Behörden richten. Sie sind im Rahmen ihres Verantwortungsbereiches verpflichtet, Anfragen der zuständigen Behörden zeitgerecht zu beantworten.
(4) Organe der Kreisärztekammer sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Der Vorstand der Kreisärztekammer besteht aus höchstens elf Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden, mindestens einem, höchstens drei Stellvertretern sowie einem, höchstens neun Beisitzern. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung nach Maßgabe der Geschäftsordnung der Kreisärztekammer, in der auch das Wahlverfahren geregelt ist, gewählt. Die Geschäftsordnung ist von der Landesärztekammer zu genehmigen.
(5) Die Vermittlung im Sinne von Absatz 3 Nr. 6 obliegt dem Vorstand der Kreisärztekammer.
(6) Zur Finanzierung ihrer Aufgaben erhält die Kreisärztekammer von der Landesärztekammer Zahlungen, die nach näherer Maßgabe der von der Kammerversammlung zu treffenden Regelungen festgesetzt werden. Der Vorstand der Kreisärztekammer führt über die Einnahmen und Ausgaben des Geschäftsjahres einen prüffähigen Nachweis. Er hat dazu innerhalb von drei Monaten nach Ende des Geschäftsjahres einen Geschäfts- und Kassenbericht zu erstellen und diesen der Mitgliederversammlung vorzulegen.

§ 3
Versorgungswerk

(1) Zur Versorgung der Mitglieder und ihrer Familienangehörigen hat die Landesärztekammer die Sächsische Ärzteversorgung errichtet. Die Sächsische Ärzteversorgung ist eine Einrichtung der Landesärztekammer mit eigener Geschäftsführung. Ihre Aufgaben und Organe richten sich nach der gemäß § 6 des Sächsischen Heilberufekammergesetzes beschlossenen Satzung der Sächsischen Ärzteversorgung.
(2) Mitgliederbestand und Vermögen der Sächsischen Landesärztekammer und der Sächsischen Ärzteversorgung werden getrennt verwaltet.

§ 4
Organe und ihre Amtsdauer

(1) Die Organe der Landesärztekammer sind
1. die Kammerversammlung,
2. der Vorstand.
(2) Die Amtsperiode der Organe beträgt vier Jahre. Sie endet mit dem Zusammentritt des jeweiligen neuen Organes.

§ 5
Kammerversammlung

(1) Die Kammerversammlung besteht aus 101 aufgrund der Wahlordnung gewählten Mitgliedern sowie außerdem je einem Vertreter der Medizinischen Fakultäten Dresden und Leipzig. Der Vertreter muss Mitglied der Landesärztekammer sein und ist von der jeweiligen Fakultät zu benennen.
(2) Die Kammerversammlung ist vom Vorstand einzuberufen. Sie ist mindestens einmal jährlich, außerdem auf Anordnung der Aufsichtsbehörde oder auf Antrag von mindestens einem Drittel ihrer Mitglieder einzuberufen. Der Antrag ist schriftlich unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beim Vorstand zu stellen. Die Sitzungen der Kammerversammlung werden vom Vorstand, vertreten durch den Präsidenten, geleitet.
(3) Die Kammerversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse über Satzungen oder ihre Änderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Andere Beschlüsse fasst die Kammerversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit nicht durch Gesetz oder Satzung eine Zweidrittelmehrheit erforderlich ist.
(4) Die Mitglieder der Landesärztekammer können an den Sitzungen der Kammerversammlung teilnehmen, sofern die Kammerversammlung nicht etwas anderes beschließt. Andere Personen können zu der Sitzung oder einzelnen Punkten der Tagesordnung als Zuhörer zugelassen werden.
(5) Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung.

§ 6
Aufgaben der Kammerversammlung

(1) Die Kammerversammlung beschließt über die grundsätzlichen Angelegenheiten der Kammer. Außer den in § 8 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 und Abs. 5 des Sächsischen Heilberufekammergesetzes aufgeführten Angelegenheiten beschließt sie über die
1. Festsetzung der Aufwandsentschädigungen der Mitglieder von Organen und Ausschüssen,
2. Anstellung des Hauptgeschäftsführers und der Geschäftsführer.
(2) Die Kammerversammlung wählt aus den Mitgliedern der Landesärztekammer Delegierte zum Deutschen Ärztetag jeweils für vier Jahre, die mit der Amtsperiode der Kammerversammlung beginnen. Die Anzahl bestimmt sich nach der Satzung der Bundesärztekammer (Arbeitsgemeinschaft im Sinne von § 5 Abs. 4 Sächsisches Heilberufekammergesetz). Die Regelungen des § 11 des Sächsischen Heilberufekammergesetzes gelten sinngemäß. Die Delegierten und ihre Ersatzdelegierten werden in geheimer Wahl aufgrund von Wahlvorschlägen in einem Wahlgang gewählt. Gewählt sind diejenigen Bewerber, die die Stimmenmehrheit auf sich vereinigen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

§ 7
Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus elf Mitgliedern, einschließlich des Präsidenten, des Vizepräsidenten und des Schriftführers. Jeder Direktionsbezirk soll im Vorstand mit mindestens drei Mitgliedern vertreten sein.
(2) Die Kammerversammlung wählt den Vorstand aus ihrer Mitte bis spätestens zwei Monate nach ihrem erstmaligen Zusammentritt. Die Leitung der Wahl obliegt dem nach Lebensjahren ältesten Mitglied der Kammerversammlung. Die Wahl des Präsidenten, des Vizepräsidenten und des Schriftführers ist in geheimen und getrennten Wahlgängen durchzuführen. Für die Wahl des Präsidenten und des Vizepräsidenten ist jeweils die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Ergibt sich eine solche auch beim zweiten Wahlgang nicht, so entscheidet im dritten Wahlgang die einfache Stimmenmehrheit zwischen den beiden Bewerbern, die im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Für die Wahl des Schriftführers ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die übrigen Vorstandsmitglieder werden in einem geheimen Wahlgang gewählt. Jedes Mitglied der Kammerversammlung hat acht Stimmen. Die Bewerber sind gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit findet zwischen diesen Bewerbern eine Stichwahl statt, sofern dies für ihre Mitgliedschaft im Vorstand erforderlich ist. Nach zweimaliger vergeblicher Stichwahl entscheidet das Los.
Ungültig sind die Stimmzettel,
1. wenn für die Stimmabgabe andere als die dem Wähler zur Verfügung gestellten Stimmzettel verwendet werden oder
2. wenn sie außer dem Namen des Wahlbewerbers andere Zusätze enthalten.
Stimmenthaltungen und Gegenstimmen sind gültig. Sofern aufgrund von Stimmenthaltungen oder Gegenstimmen ein Bewerber nicht die erforderliche Mehrheit erhält, ist eine neue Wahl für den jeweiligen Wahlgang erforderlich.
(3) Ein Vorstandsmitglied verliert sein Amt durch Verlust des Sitzes in der Kammerversammlung oder durch die Abwahl der Kammerversammlung. Der Antrag auf Abwahl muss von mindestens zehn Mitgliedern der Kammerversammlung gestellt werden. Der Beschluss der Abwahl bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen. Der Verlust des Amtes wird mit Zustellung des Beschlusses an das Vorstandsmitglied wirksam. Die Neuwahl eines Vorstandsmitgliedes kann am selben Tage durchgeführt werden. Sie wird mit dem Tage wirksam, an dem die Abwahl wirksam wird.
(4) Der Vorsitzende des Verwaltungsausschusses der Sächsischen Ärzteversorgung nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.

§ 8
Aufgaben des Vorstandes, Sitzungen

(1) Der Vorstand führt die Beschlüsse der Kammerversammlung aus, erledigt die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihm sonst durch das Sächsische Heilberufekammergesetz oder durch Satzung zugewiesenen Aufgaben. Er benennt die Mitglieder, die in die beratenden Gremien der Bundesärztekammer und die in andere gemäß § 5 Abs. 4 des Sächsischen Heilberufekammergesetzes gebildeten Arbeitsgemeinschaften zu entsenden sind. Gleiches gilt für die Entsendung in andere beratende Gremien.
(2) Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Präsidenten einberufen und geleitet. Er muss eine Sitzung des Vorstandes einberufen, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder es beantragen. Der Antrag ist unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes schriftlich zu stellen.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Näheres über die Sitzungen regelt die Geschäftsordnung der Sächsischen Landesärztekammer.

§ 9
Präsident

(1) Der Präsident, im Falle seiner Verhinderung der Vizepräsident, vertritt die Landesärztekammer. Ist auch der Vizepräsident verhindert, übernimmt das nach Lebensjahren älteste Mitglied des Vorstandes die Vertretung.
(2) Erklärungen, die vermögensrechtlich erhebliche Verpflichtungen der Landesärztekammer zur Folge haben, bedürfen der Schriftform.

§ 10
Schriftführer und Niederschriften

(1) Der Schriftführer fertigt die Niederschriften über die Sitzungen der Kammerversammlung und des Vorstandes. Im Falle der Verhinderung wird er durch ein vom Präsidenten zu bestimmendes anderes Vorstandsmitglied vertreten.
(2) Die Niederschriften über die Sitzungen der Kammerversammlung sind deren Mitgliedern, Niederschriften über die Sitzungen des Vorstandes den Vorstandsmitgliedern spätestens bis zum Beginn der nächsten Sitzung zuzusenden. Näheres über den Inhalt der Niederschriften regelt die Geschäftsordnung der Sächsischen Landesärztekammer.

§ 11
Haushaltsplan, Jahresrechnung

(1) Der Vorstand der Landesärztekammer stellt für jedes Kalenderjahr einen Haushaltsplan auf. Dieser muss den Grundsätzen einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung entsprechen. Der Finanzausschuss berät den Vorstand dabei und schlägt insbesondere die Höhe der Beiträge vor.
(2) Dem Finanzausschuss obliegt die Aufsicht über das Kassen- und Rechnungswesen.
(3) Die Haushaltsrechnung eines Kalenderjahres ist durch einen Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer zu prüfen. Jedes beitragspflichtige Mitglied hat die Möglichkeit, in der Hauptgeschäftsstelle nach der Entlastung des Vorstandes durch die Kammerversammlung in den Bericht des Prüfers Einsicht zu nehmen. Mit Prüfungsbemerkungen des Prüfers und mit Einwendungen von beitragspflichtigen Mitgliedern hat sich der Vorstand zu befassen.

§ 12
Ausschüsse

(1) Die Kammerversammlung kann zur Vorbereitung ihrer Sitzungen und zur Beratung des Vorstandes für die Dauer ihrer Wahlperiode Ausschüsse bilden.
(2) Die Mitglieder der Ausschüsse werden von der Kammerversammlung bestimmt. Die Ausschüsse sollen aus höchstens zehn Mitgliedern bestehen. Die Kammerversammlung bestimmt für jeden Ausschuss dessen jeweilige maximale Zahl der Mitglieder. Die Mitglieder werden in geheimer Wahl bestimmt, sofern die Kammerversammlung es beschließt oder die Anzahl der Bewerber die Anzahl der Mitglieder im Ausschuss übersteigt. Jedes Mitglied der Kammerversammlung hat soviel Stimmen, wie der jeweilige Ausschuss an Mitgliedern hat. Die Bewerber sind gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit findet zwischen diesen Bewerbern eine Stichwahl statt, sofern dies für ihre Mitgliedschaft im Ausschuss erforderlich ist. Nach zweimaliger vergeblicher Stichwahl entscheidet das Los.
(3) Die Ausschussmitglieder wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter.
(4) Der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, beruft die erforderlichen Sitzungen des Ausschusses im Benehmen mit dem Präsidenten über die Geschäftsführung ein. Der Präsident oder ein von ihm beauftragtes Vorstandsmitglied ist berechtigt, an den Sitzungen beratend teilzunehmen. Über die Sitzungen der Ausschüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die dem Präsidenten zu übermitteln ist. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
(5) Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich. Arbeitsergebnisse der Ausschüsse oder Einzelheiten dürfen nur in Absprache mit dem Präsidenten an die Öffentlichkeit gegeben werden.

§ 13
Ehrenamtliche Tätigkeit

(1) Die Tätigkeit von Mitgliedern in den Organen und Ausschüssen der Landesärztekammer ist ehrenamtlich. Sie erhalten Aufwandsentschädigungen und Kostenerstattungen nach den Beschlüssen der Kammerversammlung.
(2) Mit der Übernahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit verpflichten sich die Mitglieder zur aktiven Mitwirkung. Sie haben über die ihnen bekannt gewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu wahren.

§ 14
Geschäftsstelle

(1) Die Landesärztekammer unterhält zur Durchführung ihrer Aufgaben eine Hauptgeschäftsstelle in Dresden sowie je eine Bezirksstelle in Chemnitz, Dresden und Leipzig als Geschäftsstellen.
(2) Die Geschäftsführung der Hauptgeschäftsstelle führt auch die Geschäfte der Bezirksstellen.
(3) Angehörige der Geschäftsstellen dürfen nicht Mitglieder von Organen und Ausschüssen der Landesärztekammer sein. Die Geschäftsführung nimmt an den Sitzungen der Kammerversammlung, des Vorstandes sowie der Ausschüsse beratend teil.

§ 15
Bekanntmachungen

(1) Das Veröffentlichungsorgan für amtliche Mitteilungen der Landesärztekammer ist das „Ärzteblatt Sachsen”.
(2) Die von der Kammerversammlung beschlossenen Satzungen und Regelungen von allgemeinem Interesse sind im Ärzteblatt Sachsen bekannt zu machen. Soweit nichts anderes bestimmt ist, treten Satzungen mit dem Ersten des Monats in Kraft, der auf die Bekanntmachung folgt.
(3) Sonstige Bekanntmachungen der Landesärztekammer werden im Ärzteblatt Sachsen veröffentlicht oder durch Rundschreiben an die betreffenden Mitglieder mitgeteilt.

§ 16
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Hauptsatzung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Sächsischen Landesärztekammer vom 23. Februar 1991 (Ärzteblatt Sachsen, Heft 3/1991, Beilage) außer Kraft.

Dresden, den 24. September 1994

Prof. Dr. med. Heinz Diettrich
Präsident
Dr. med. Günter Bartsch
Schriftführer
Bündnis Gesundheit 2000 im Freistaat Sachsen
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