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Meldeordnung
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- Meldeordnung der Sächsischen Landesärztekammer (Meldeordnung - MeldeO) vom 07.10.1994 (in der Fassung der Änderungssatzung vom 23. November 2009)
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Meldeordnung der Sächsischen Landesärztekammer
(Meldeordnung - MeldeO) vom 07.10.1994
(in der Fassung der Änderungssatzung vom 23. November 2009)
Aufgrund von § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und § 3 Abs. 2 des Sächsischen Heilberufekammergesetzes (SächsHKaG) vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 935), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 438, 441) geändert worden ist, hat die Kammerversammlung der Sächsischen Landesärztekammer die Meldeordnung der Sächsischen Landesärztekammer (Meldeordnung) vom 07. Oktober 1994 (ÄBS S. 791) beschlossen und zuletzt durch Satzung vom 23. November 2009 (ÄBS S. 631) geändert.
§ 1 Anmeldung
(1) Jedes Mitglied hat sich innerhalb eines Monats nach Beginn der Pflichtmitgliedschaft bei der Sächsischen Landesärztekammer zu melden. Die Frist zur Abgabe der Meldung beginnt mit der Aufnahme der beruflichen Tätigkeit oder der Begründung der Hauptwohnung im Freistaat Sachsen. Soweit das Mitglied den Beruf selbständig ausübt, bleibt die Anzeigepflicht nach § 10 Abs. 1 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen (SächsGDG) vom 11. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 413) unberührt.
(2) Die Pflicht nach Absatz 1 besteht unbeschadet einer gleichzeitigen Zugehörigkeit zu einer anderen Kammer.
§ 2 Meldebogen, einzureichende Unterlagen
(1) Nach Aufforderung der Landesärztekammer ist jedes Mitglied verpflichtet,
einen Meldebogen auszufüllen und ihn innerhalb eines Monats bei der Landesärztekammer
vorzulegen. Folgende Angaben sind dabei verpflichtend:
- Name, Vorname, ggf. Geburtsname,
- Akademischer Grad / Akademischer Titel,
- Praxis- oder Dienstanschrift,
- Privatanschrift,
- Geschlecht, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit,
- Zeitpunkt der Aufnahme der ärztlichen Tätigkeit oder, wenn eine ärztliche
Tätigkeit nicht aufgenommen wurde, der Zeitpunkt, in dem die Hauptwohnung
im Bereich der Landesärztekammer begründet wurde,
- Deutsche ärztliche Approbation oder Berufserlaubnis,
- Gebiets-, Schwerpunkt- und Zusatzbezeichnungen, Nachweise über Fachkunde
und fakultative Weiterbildungen im Sinne der Weiterbildungsordnung,
- Angaben zur Art der ausgeübten ärztlichen Tätigkeiten, insbesondere Tätigkeiten
als niedergelassener Arzt, Mitgliedschaft in Berufausübungs- und Organisationsgemeinschaften, medizinischen Kooperationsgemeinschaften oder Praxisverbünden unter Angabe der Namen der Partner oder Mitgesellschafter, angestellter oder beamteter Arzt.
- Ärztekammern, bei denen zuletzt eine Mitgliedschaft bestand oder/und in deren Bereich gleichzeitig eine weitere ärztliche Tätigkeit ausgeübt wird.
(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, folgende Urkunden einzureichen:
- Urkunde über Approbation, Berufserlaubnis,
- Urkunde über Anerkennung für ein Gebiet, Schwerpunkt oder einen Bereich,
- Urkunden über sonstige Anerkennungen, z. B. Durchgangsarzt, Fachkunde,
fakultative Weiterbildung,
- Urkunden über akademische Grade und Titel sowie die erforderlichen Urkunden
über die Genehmigung ihrer Führung.
(3) Die in Absatz 2 aufgeführten Urkunden sind in Urschrift oder in notariell oder amtlich beglaubigter Form vorzulegen.
§ 3 Meldung von Veränderungen
(1) Veränderungen gegenüber den Angaben in § 2 Absatz 1 sind der Sächsischen Landesärztekammer schriftlich innerhalb eines Monats, beginnend mit dem Eintritt der Veränderung, zu melden. Die Regelungen des § 2 Absatz 2 und 3 gelten entsprechend.
(2) Die Pflicht nach Absatz 1 gilt insbesondere für den Wechsel der Arbeitsstätte sowie für Veränderungen, die eine Beendigung der Mitgliedschaft bei der Sächsischen Landesärztekammer zur Folge haben.
§ 4 Freiwillige Mitglieder
(1) Die Pflichten nach dieser Meldeordnung gelten für freiwillige Mitglieder entsprechend.
(2) Will das freiwillige Mitglied seine freiwillige Mitgliedschaft beenden, so muss es dies schriftlich drei Monate vorher gegenüber der Sächsischen Landesärztekammer erklären.
§ 5 Verletzung von Anzeige- und Meldepflichten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die vorgeschriebenen Meldungen im Sinne von §§ 1 und 2 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.
(2) Die Landesärztekammer kann diese Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro ahnden.
§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Meldeordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Meldeordnung der Sächsischen Landesärztekammer vom 12. Mai 1990 (Ärzteblatt Sachsen, Heft 1/1990, Seite 20) außer Kraft.
Dresden, den 24. September 1994
gez. Prof. Dr. med. Heinz Diettrich Präsident |
Dr. med. Günter Bartsch Schriftführer |
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