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Fachkundenachweis Leitender Notarzt
Inhalt
Satzung zur Erteilung des Fachkundenachweises
Leitender Notarzt der Sächsischen Landesärztekammer (in der Fassung
der Änderungssatzung vom 28. Juni 2005)
Anlage zu § 3 Abs. 2 der Satzung
Satzung zur Erteilung des Fachkundenachweises Leitender Notarzt
(in der Fassung der Änderungssatzung vom 28. Juni 2005)
Die Kammerversammlung der Sächsischen Landesärztekammer hat am 5. März 1994 die folgende Satzung zur Erteilung des Fachkundenachweises Leitender Notarzt beschlossen und zuletzt mit Beschluss vom 25. Juni 2005 geändert:
§ 1 Zweck
Die Qualifikation und Fortbildung zum Leitenden Notarzt ist in Ausführung des § 28 Abs. 1 i.V.m. § 35 Abs. 2 des Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. 2004, S. 245) erforderlich.
§ 2 Fachkundenachweis
(1) Dem Leitenden Notarzt obliegt die Koordination der ärztlichen Versorgung bei größeren Schadensereignissen mit einem Massenanfall von Verletzten. Er muss die Bedingungen des Rettungs- und Sanitätsdienstes sowie die Möglichkeiten und Kapazitäten der Krankenhäuser im Umkreis und innerhalb des eigenen Rettungsdienstbereiches kennen. Er muss die organisatorischen Fähigkeiten besitzen, um mit der Feuerwehr, der Polizei, den Hilfsorganisationen, dem Technischen Hilfswerk und den Katastrophenschutzbehörden bei der Bewältigung des Schadensereignisses zusammenzuarbeiten.
(2) Über die Qualifikation zum Leitenden Notarzt erteilt die Sächsische Landesärztekammer auf Antrag eine Bescheinigung (Fachkundenachweis).
§ 3 Eignungsvoraussetzungen
(1) Voraussetzungen für die Erteilung des Fachkundenachweises sind:
1. der Nachweis der Fachkunde Rettungsdienst,
2. der Nachweis einer Gebietsbezeichnung einer kurativen Fachrichtung mit Bezug zur Intensivmedizin,
3. der Nachweis einer fünfjährigen klinischen Tätigkeit,
4. der Nachweis einer mindestens sechsmonatigen kontinuierlichen Tätigkeit in der Intensivmedizin,
5. der Nachweis einer mindestens dreijährigen kontinuierlichen Tätigkeit im Rettungsdienst als Notarzt,
6. die weitere regelmäßige Tätigkeit im Rettungsdienst und
7. die Teilnahme an einem mindestens 40stündigen Kurs der Sächsischen Landesärztekammer, mit dem erst nach Vorliegen der Voraussetzungen 1 bis 6 begonnen werden darf.
(2) Die Bildungsinhalte der Kurse sind in der Anlage (in der Fassung der Satzung zur Änderung der Satzung zur Erteilung des Fachkundenachweises Leitender Notarzt vom 22. Okt. 1997) festgelegt. Kurse anderer Veranstalter können als gleichwertig von der Sächsischen Landesärztekammer anerkannt werden, wenn sie den in der Anlage festgelegten Bildungsinhalten entsprechen.
§ 4 Fortbildung
Der Leitende Notarzt soll sich einmal jährlich durch die Teilnahme an einem Fortbildungskurs über Notfall- oder Katastrophenmedizin der Sächsischen Landesärztekammer fortbilden.
§ 5 Inkrafttreten
Die Satzung zur Erteilung des Fachkundenachweises Leitender Notarzt in der Fassung der Änderungssatzung vom 28. Juni 2005 tritt am 01. Juli 2005 in Kraft.
Anlage
Dresden, den 25. Juni 2005
gez. Prof. Dr. med. habil. Schulze Präsident |
gez. Dr. med. Liebscher Schriftführer |
Anlage zu § 3 Abs. 2 der Satzung zur Erteilung des Fachkundenachweises Leitender Notarzt
1. Medizinische Fortbildung
| - |
Sichtungskategorien, -probleme |
| - |
medizinische Besonderheiten beim Massenanfall |
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Volumentherapie |
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Analgesie oder Anästhesie |
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chirurgische Erstversorgung |
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Intoxikationen (Brände und Chemieunfall) |
| - |
Sichtung und medizinische Erstversorgung
(Darstellung durch „Mimtrupp”/zeitkritischer Ablauf) |
2. Einsatztaktik und Rechtsgrundlage
| - |
Gesetzliche Grundlagen für den LNA-Einsatz
(insbesondere Kompetenzen, Haftungsfragen) |
| - |
Konzepte für LNA-Gruppen |
| - |
Gesetzliche Grundlagen und Struktur des Katastrophenschutzes
(insbesondere sanitätsdienstliche Einheiten im Katastrophenschutz) |
| - |
Schnelleinsatzgruppen (SEG)
(Aufgaben, Konzepte) |
| - |
Gesetzliche Grundlagen des Rettungsdienstes,
Mitwirkung der Hilfsorganisationen und Dritter |
| - |
Aufbau und Struktur einer Einsatzleitung Rettungsdienst, Einordnung
des LNA |
| - |
Gesetzliche Grundlagen und Aufgaben der Feuerwehr, Zuständigkeiten
in einer gemeinsamen Einsatzleitung |
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Kooperation bei besonderen Lagen
Erwartungen an den LNA |
| - |
Gesetzliche Grundlagen und Aufgaben der Polizei, Zuständigkeiten
in einer gemeinsamen Einsatzleitung |
| |
Kooperation bei besonderen Lagen
Erwartungen an den LNA |
| - |
Grundlagen der Führungslehre |
| - |
Aufbau und Struktur einer „gemeinsamen” Einsatzleitung,
Stellung, Kompetenzen, Einordnung und Aufgaben des LNA |
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Gefährdungen an Einsatzstellen |
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Lagebeurteilung (medizinisch) |
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Lagebewältigung (medizinisch) |
| - |
Erfahrungsberichte LNA-Einsatz |
| - |
medizinische Dokumentation, Konzepte
(Dokumentation durch und für LNA) |
3. Technische Fortbildung
| - |
technische Rettungsmittel |
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Gefahrenabwehr, Schutzmöglichkeiten |
| - |
Kommunikationskonzepte, -mittel, -wege |
4. Übungen
Dieser Abschnitt darf nur nach den Abschnitten 1. bis 3. durchgeführt
werden.
Funkübung:
| - |
Kommunikation mit der EL
(Lagemeldungen, Anforderungen, Rückfragen) |
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Planspiel oder Planspielübung „Großschadensfall”:
größerer oder besonderer Schadensfall
(rettungsdienstliche Koordination) |
| - |
Planspielübung „gemeinsame Einsatzlenkung”:
komplexer Großschadensfall
(Koordination mit verschiedenen Einsatzdiensten) |
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