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Haushalts- und Kassenordnung
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Haushalts- und Kassenordnung der Sächsischen Landesärztekammer Vom 11. Okt. 1995
Die Kammerversammlung der Sächsischen Landesärztekammer hat am 8. Oktober 1995 aufgrund von § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über Berufsausübung, Berufsvertretungen und Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker im Freistaat Sachsen (Sächsisches Heilberufekammergesetz - SächsHKaG) vom 24. Mai 1994 (SächsGVBI. S. 935) folgende Haushalts- und Kassenordnung der Sächsischen Landesärztekammer beschlossen:
§ 1
Feststellung des Haushaltplanes
Die Kammerversammlung beschließt vor Beginn des Haushaltsjahres über die Feststellung des Haushaltsplanes (§ 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Sächsisches Heilberufekammergesetz), den der Vorstand für jedes Kalenderhalbjahr aufstellt
(§ 15 Abs. 1 Satz 1 Sächsisches Heilberufekammergesetz). Der Finanzausschuß berät den Vorstand dabei und schlägt insbesondere die Höhe der Beiträge vor (§ 11 Abs. 1 Satz 3 der Hauptsatzung der Sächsischen Landesärztekammer vom 07.10.1994 (Ärzteblatt Sachsen, Heft 11/1994, Seite 786)).
§ 2
Aufstellung des Haushaltsplanes
(1) Der Haushaltsplan muß den Grundsätzen einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung entsprechen (§ 15 Abs. 1 Satz 2 Sächsisches Heilberufekammergesetz). Er besteht aus der Überschussrechnung, dem Investitionsplan, dem Stellenplan und dem Finanzplan.
(2) Der Haushaltsplan muß alle im Haushaltsjahr zu erwartenden Einnahmen (Erträge), voraussichtlich zu leistende Ausgaben (Aufwendungen) und voraussichtlich benötigte Verpflichtungsermächtigungen (Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben in künftigen Jahren) enthalten. In den Haushaltsplan dürfen nur die Aufwendungen und in den Investitionsplan nur die Verpflichtungsermächtigungen eingestellt werden, die zur Erfüllung der Aufgaben der Sächsischen Landesärztekammer notwendig sind. Der Haushaltsplan darf keine höheren Gesamtaufwendungen enthalten, als durch die Erträge, Rückstellungen (Rücklagen) gedeckt sind.
(3) Die Erträge und Aufwendungen sind in voller Höhe getrennt voneinander zu veranschlagen. Die Verpflichtungsermächtigungen sind im Investitionsplan gesondert zu veranschlagen. Die Erträge sind nach dem Entstehungsgrund, die Aufwendungen und die Verpflichtungsermächtigungen nach Zwecken getrennt zu veranschlagen und, soweit erforderlich, zu erläutern. Erläuterungen können ausnahmsweise für verbindlich erklärt werden. Zweckgebundene Erträge und die dazugehörigen Aufwendungen sind kenntlich zu machen. Dieselben Aufwendungen sollen nicht bei verschiedenen Titeln veranschlagt werden.
(4) Erträge und Aufwendungen des Haushaltsplanes sind gemäß der Anlage nach Titeln systematisch darzustellen.
(5) Der Stellenplan besteht aus den Angaben der Funktionsbezeichnungen und der Vergütungsgruppen.
(6) Für Sondervermögen kann ein Einzelplan erstellt werden, wenn die Summe der Erträge oder Aufwendungen erheblich ist. Die Gesamterträge und -aufwendungen des Einzelplanes sind im Haushaltsplan aufzunehmen.
(7) Die tatsächlichen Aufwendungen im Einzeltitel dürfen die unter diesem Titel geplanten Aufwendungen überschreiten, solange die Summe der tatsächlichen Aufwendungen des Haushalts um nicht mehr als 10 % überschritten wird.
(8) Der Überschuß oder der Fehlbetrag ist der Unterschied zwischen den Erträgen und den Aufwendungen zu- oder abzüglich des Überschusses oder Fehlbetrages aus dem Vorjahr. Ein verbleibender Überschuß ist in den nächsten festzustellenden Haushaltsplan einzustellen. Ein Fehlbetrag ist spätestens im Haushaltsplan für das zweitnächste Haushaltsjahr abzudecken.
§ 3
Ausführung des Haushaltsplanes
(1) Einnahmen, insbesondere aus Beiträgen und Gebühren, sind rechtzeitig und vollständig zu erheben. Ausnahmen sind nach Prüfung des Einzelfalls aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes möglich. Geplante Aufwendungen dürfen nur soweit und nicht eher in Anspruch genommen werden, als sie zur wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltung erforderlich sind.
(2) Alle Erträge und Aufwendungen sind mit ihrem vollen Betrag bei den hierfür vorgesehenen Titeln nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung zu buchen. Die Buchhaltung hat nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) zu verfahren. Nach diesen ist am Jahresende ein Jahresabschluß und Jahresbericht zu erstellen.
(3) Über- und außerplanmäßige Aufwendungen bedürfen der Einwilligung des Vorstandes der Sächsischen Landesärztekammer. Sie darf bei Aufwendungen, die 10 % des Gesamtbetrages des Haushaltsplanes übersteigen, nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden. Als unabweisbar ist ein Bedürfnis insbesondere anzusehen, wenn nach Lage des Einzelfalles ein Nachtragshaushalt nicht rechtzeitig herbeigeführt oder die Ausgabe bis zum nächsten Haushaltsplan nicht zurückgestellt werden kann. Über den Nachtragshaushalt beschließt die Kammerversammlung. Die Regelung des Satzes 2 gilt bei Investitionen und Verpflichtungsermächtigungen entsprechend.
(4) Vermögensgegenstände (einschließlich Grundstücke) sollen nur erworben werden, soweit sie zur Erfüllung der Aufgaben der Sächsischen Landesärztekammer in absehbarer Zeit erforderlich sind. Vermögensgegenstände dürfen nur veräußert werden, wenn sie zur Erfüllung der Aufgaben der Sächsischen Landesärztekammer in absehbarer Zeit nicht erforderlich sind.
§ 4
Kassenwesen
(1) Zahlungen dürfen nur aufgrund der schriftlichen Anordnung der dazu vom Vorstand bestimmten Berechtigten angenommen oder geleistet werden.
(2) Über alle Zahlungen ist nach der Zeitfolge und nach der im Haushaltsplan oder sonst vorgegebenen Ordnung Buch zu führen.
§ 5
Prüfung der Haushaltsrechnung und Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung
(1) Die Haushaltsrechnung ist durch einen Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchführer zu prüfen. Die Kammerversammlung beschließt jährlich über die Bestellung des Prüfers.
(2) Die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung obliegt dem Finanzausschuß, der sich dazu des nach Absatz 1 bestellten Prüfers bedienen kann.
(3) Jedes beitragspflichtige Mitglied hat die Möglichkeit, in der Hauptgeschäftsstelle nach der Entlastung des Vorstandes durch die Kammerversammlung in den Bericht des Prüfers Einsicht zu nehmen. Mit Prüfungsbemerkungen des Prüfers und mit Einwendungen von beitragspflichtigen Mitgliedern hat sich der Vorstand nach Beratung mit dem Finanzausschuß zu befassen (§ 11 Abs. 3 Satz 2 und 3 Hauptsatzung)
§ 6
Entlastung
Die Kammerversammlung beschließt über die Entlastung des Vorstandes der Sächsischen Landesärztekammer (§ 8 Abs. 3 Nr. 5 Sächsisches Heilberufekammergesetz).
§ 7
Inkrafttreten
Diese Haushalts- und Kassenordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.
Dresden, den 8 Oktober 1995
gez. Prof. Dr. med. Diettrich
Präsident |
gez. Dr. med. Bartsch
Schriftführer |
Anlage - Titelplan
Die vorstehende Haushalts- und Kassenordnung wird hiermit ausgefertigt und wird im Ärzteblatt Sachsen bekanntgemacht.
Dresden, den 11. Okt. 1995 |
Der Präsident Prof. Dr. med. Heinz Diettrich |

Anlage
zur Haushalts- und Kassenordnung der Sächsischen Landesärztekammer vom 11. Okt. 1995 -
§ 2 Abs. 4
Titelplan
| Aufwendungen |
Erträge |
| I. |
Personalaufwendungen |
I. |
Kammerbeiträge |
| II. |
Aufwand für Selbstverwaltung |
II. |
Beiträge und sonstige Erträge zum Fonds Sächs. Ärztehilfe |
| III. |
Sachaufwand |
III. |
Gebühren |
| IV. |
Abschreibungen |
IV. |
Kapitalerträge |
| V. |
Zuweisungen und Rücklagen |
V. |
Sonstige Erträge |
| |
|
VI. |
Entnahme Rücklage |
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