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Eingang der Sächsischen Landesärztekammer
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Häufig gestellte Fragen zur Kammerbeitragsveranlagung

Viele Ärzte haben Fragen zur Selbsteinstufung zum Kammerbeitrag. Aus den praktischen Erfahrungen der Beitragsveranlagung sollen die häufigsten Probleme an dieser Stelle erläutert werden.

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Was ist die Bemessungsgrundlage für den Kammerbeitrag?
Die Bemessungsgrundlage für den Kammerbeitrag bilden die Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit gemäß Einkommensteuergesetz des vorletzten Jahres der Beitragsveranlagung (für den Kammerbeitrag 2012 sind Bemessungsgrundlage die Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit des Jahres 2010).

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Was ist ärztliche Tätigkeit?
Ärztliche Tätigkeit im Sinne der Beitragsordnung umfasst nicht nur die Behandlung von Patienten, sondern jede Tätigkeit, bei der ärztliche Fachkenntnisse angewendet oder mitverwendet werden (z. B. in Lehre und Forschung, in Industrie, Wirtschaft und Medien, in der Verwaltung und im öffentlichen Dienst).

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Wie werden die Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit ermittelt?

Niedergelassene Ärzte: Betriebseinnahmen
  ./. Betriebsausgaben

  Gewinn
  + Einkünfte aus ärztlicher Nebentätigkeit

 

Angestellte und beamtete Ärzte: Bruttoarbeitslohn
  ./. Werbungskosten

  Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
  + Einkünfte aus ärztlicher Nebentätigkeit

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Muss das Kammermitglied den vollständigen Einkommensteuerbescheid des Bemessungsjahres an die Sächsische Landesärztekammer übersenden?
Nein, das ist nicht erforderlich. Zur Beitragseinstufung wird lediglich eine Kopie des Auszuges aus dem Einkommensteuerbescheid (§ 5 Absatz 2) benötigt, aus welcher folgende Positionen hervorgehen:

  • Einkünfte aus selbständiger Arbeit und / oder
  • Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
Alle anderen auf diesem Blatt befindlichen Zahlen können geschwärzt werden. Bitte beachten Sie, dass Ihr Name und das Jahr erkennbar sein müssen. Einkunftsarten wie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Einkünfte aus Kapitalvermögen, Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und Sonstige Einkünfte bleiben außer Betracht und können geschwärzt werden.

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Der Einkommensteuerbescheid für das Bemessungsjahr liegt noch nicht vor.
Es kann die Bestätigung des Steuerberaters über die Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit akzeptiert werden. Haben Sie keinen Steuerberater und sollte Ihnen der Einkommensteuerbescheid für das Bemessungsjahr noch nicht vorliegen, beantragen Sie bitte telefonisch oder schriftlich eine Fristverlängerung für die Einreichung der Nachweise. Sollten Sie für das Bemessungsjahr keine Einkommensteuererklärung abgegeben haben bzw. abgeben werden, setzen Sie sich bitte mit den Mitarbeiterinnen des Referates Beitragswesen in Verbindung.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Fristverlängerung für die Einreichung des Nachweises keine Stundung des Kammerbeitrages einschließt. Bitte veranlagen Sie sich in diesem Fall auf der Grundlage der Ihnen vorliegenden Unterlagen und überweisen Sie den voraussichtlichen Kammerbeitrag. Die endgültige Veranlagung erfolgt dann bei Vorliegen des Nachweises. Für Ärzte, die der Sächsischen Landesärztekammer eine Einzugsermächtigung erteilt haben, gilt dies nicht, da der Einzug des Kammerbeitrages erst nach Vorliegen des Nachweises erfolgen kann.

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Das Kammermitglied wird im Beitragsjahr voraussichtlich arbeitslos oder geht in Mutterschaftsurlaub / Elternzeit.
Auch in diesem Fall ist es möglich, eine Fristverlängerung für die Einreichung des Nachweises (z. B. Kopie des Bescheides der Bundesagentur für Arbeit, Kopie des Nachweises des Beginns der Mutterschutzfrist) zu gewähren. Auf Antrag und bei Vorliegen der Nachweise erfolgt dann eine anteilige Berechnung des Kammerbeitrages nach den vollen Monaten der ärztlichen Tätigkeit auf der Basis der Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit des Jahres 2010 und eine anteilige Berechnung des Mindestbeitrages (vergleiche § 3 Abs. 2).

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Das Kammermitglied geht im Beitragsjahr in den Ruhestand.
Auch in diesem Fall ist es möglich, eine Fristverlängerung für die Einreichung des Nachweises (z. B. Kopie des Rentenbescheides, Kopie des Nachweises der Kassenärztlichen Vereinigung über die Beendigung der vertragsärztlichen Tätigkeit) zu gewähren.
 
Mit dem Eintritt in den Ruhestand entfällt grundsätzlich auch die Beitragspflicht zum Kammerbeitrag, sofern etwaige Einkünfte aus gelegentlicher ärztlicher Tätigkeit einen Betrag von 5.000,00 EUR im Beitragsjahr nicht überschreiten. Erzielen Kammermitglieder Einkünfte aus gelegentlicher ärztlicher Tätigkeit über 5.000,00 EUR bis maximal 15.000,00 EUR ist ein Kammerbeitrag in Höhe der Beitragsstufe 2 zu entrichten. Sofern der Eintritt in den Ruhestand während des Beitragsjahres erfolgt, wird der Jahresbeitrag auf Antrag anteilig nach vollen Monaten festgesetzt (vergleiche § 4 Abs. 3).
 
Bei Einkünften über 15.000,00 EUR im Beitragsjahr erfolgt die Bemessung des Kammerbeitrages, unabhängig vom Bezug einer Altersrente, nach den Einkünften aus ärztlicher Tätigkeit des vorletzten Jahres vor dem Beitragsjahr.

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Wie werden Kammermitglieder nach ihrem Medizinstudium und Erhalt der Approbation veranlagt?
Im Jahr des Erhaltes der Approbation werden Kammermitglieder grundsätzlich mit dem anteiligen Mindestbeitrag veranlagt, da noch keine Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit aus den Vorjahren vorliegen. Im darauffolgenden Jahr erfolgt die Einstufung entsprechend der Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit des Vorjahres und im Folgejahr entsprechend der Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit des vorletzten Jahres wie bei allen anderen berufstätigen Kammermitgliedern auch.

Wir hoffen, Ihre wichtigsten Fragen zur Beitragsordnung mit unseren Ausführungen beantwortet zu haben. Sollten Sie noch weitere Fragen zu Ihrer Beitragsveranlagung haben, können Sie sich unter folgenden Rufnummern an die Mitarbeiterinnen des Referates Beitragswesen wenden, die Ihnen zu unseren Geschäftszeiten gern zur Verfügung stehen:

Frau Bräunling 0351 8267-438
Frau Altmann 0351 8267-437
Frau Wagner 0351 8267-436

Dipl.-Ök. Kornelia Keller
Kaufmännische Geschäftsführerin

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