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Gebührenordnung

Gebührenordnung der Sächsischen Landesärztekammer

Inhalt

  • Gebührenordnung der Sächsischen Landesärztekammer (in der Fassung der Änderungssatzung vom 23. November 2011)
  • Anlage zu der Gebührenordnung
  • PDF-Datei (42 KB)

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Gebührenordnung der Sächsischen Landesärztekammer
(Gebührenordnung - GebO)
Vom 15. März 1994

(in der Fassung der Änderungssatzung vom 23. November 2011)

Die Kammerversammlung der Sächsischen Landesärztekammer hat am 5. März 1994 die folgende Gebührenordnung der Sächsischen Landesärztekammer beschlossen (ÄBS S. 270) und zuletzt durch Satzung vom 23. November 2011* (ÄBS S. 666) geändert:

* in Kraft getreten am 1. Januar 2012

§ 1
Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen)

(1) Die Sächsische Landesärztekammer erhebt Kosten (Gebühren und Auslagen) für die Inanspruchnahme von Kammereinrichtungen und für Leistungen und Tätigkeiten, die sie in Wahrnehmung ihrer Aufgaben erbringt (Amtshandlungen).
(2) Das Gebührenverzeichnis (Anlage) ist Teil dieser Gebührenordnung. Für Amtshandlungen, die nicht im Gebührenverzeichnis enthalten sind, wird eine Gebühr erhoben, die nach im Gebührenverzeichnis bewerteten vergleichbaren Amtshandlungen zu bemessen ist.
(3) Gebühren werden nach dem Verwaltungsaufwand und der Bedeutung der Angelegenheit bemessen.
(4) Auslagen sind Aufwendungen, die im Einzelfall im Zusammenhang mit einer Amtshandlung entstehen, wie
- Entschädigungen für Zeugen und Sachverständige,
- Beträge, die anderen Behörden oder anderen Personen für ihre Tätigkeit zustehen.
(5) Auslagen werden grundsätzlich in tatsächlich entstandener Höhe erhoben.

§ 2
Gebührenschuldner

Zur Zahlung ist verpflichtet,
1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,
2. wer die Gebührenschuld durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

§ 3
Rahmengebühr

Ist die Gebühr innerhalb eines Gebührenrahmens zu erheben, bemisst sich ihre Höhe nach dem Verwaltungsaufwand, nach der Bedeutung der Angelegenheit, nach dem wirtschaftlichen oder sonstigen Interesse für den Gebührenschuldner sowie nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen.

§ 4
Fälligkeit

(1) Die Gebühr wird mit Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Schuldner fällig.
Prüfungsgebühren werden spätestens mit der Zulassung zur Prüfung fällig.
(2) Schriftstücke oder sonstige Sachen können bis zur Entrichtung der Gebühr zurückbehalten oder an den Gebührenschuldner auf dessen Kosten unter Nachnahme der Gebühr übersandt werden.
(3) Ein Widerspruch gegen die Gebührenfestsetzung hat keine aufschiebende Wirkung.
(4) Amtshandlungen können von der Entrichtung eines Gebühren- oder Auslagenvorschusses abhängig gemacht werden.

§ 5
Stundung, Ermäßigung und Erlass

Auf schriftlichen Antrag des Gebührenschuldners können zur Vermeidung unzumutbarer Härten Gebühren ganz oder teilweise gestundet, ermäßigt oder erlassen werden. Die Voraussetzungen für die Stundung, die Ermäßigung oder den Erlass sind auf Aufforderung nachzuweisen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Stundung, Ermäßigung oder Erlass.

§ 6
Mahnung und Beitreibung

(1) Rückständige Gebühren werden zweimal mit monatlicher Zahlungsfrist angemahnt.
(2) Die zweite Mahnung erfolgt frühestens fünf Wochen nach Absendung der ersten Mahnung.
(3) Kommt der Gebührenschuldner seiner Zahlungspflicht innerhalb eines Monats nach Zugang der zweiten Mahnung nicht oder nicht vollständig nach, werden die Gebühren und Auslagen beigetrieben.
(4) Für die zweite Mahnung wird eine Gebühr von 15,00 EUR erhoben.

§ 7
Inkrafttreten

Diese Gebührenordnung tritt am 1. Mai 1994 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung der Sächsischen Landesärztekammer vom 23. Februar 1991 (Ärzteblatt Sachsen, Heft 3/1991, S. 504), zuletzt geändert durch Satzung vom 10. Oktober 1992 (Ärzteblatt Sachsen, Heft 11/1992, S. 1157 f.) außer Kraft.

Anlage - Gebührenverzeichnis

Dresden, 5. März 1994

gez.
Prof. Dr. Heinz Diettrich
Präsident
gez.
Dr. med. Günter Bartsch
Schriftführer

 

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Anlage
gemäß § 1 Abs. 2 der Gebührenordnung der Sächsischen Landesärztekammer vom 15. März 1994
(in der Fassung der Änderungssatzung vom 23. November 2011 )

Gebührenverzeichnis

 
1.   Allgemeine Gebühren  
1.1.   Ausstellung von Zweitfertigungen von Urkunden, Umschreibung von Urkunden 30,00 EUR
1.2.   Beglaubigung von Urkunden außerhalb des Meldeverfahrens 10,00 EUR
1.3.   Anerkennung von Zeugnissen und Diplomen anderer Staaten 25,00 EUR
1.4.   Erteilung eines „Good standing” 15,00 EUR
1.5.   Ausstellung eines „Arzt-Notfall-Schild” 15,00 EUR
1.6.   Ausstellung von sonstigen Bescheinigungen 10,00 EUR bis 150,00 EUR
1.7.   Kopierarbeiten ab 21 Seiten; je Kopie 0,10 EUR
 
2.   Durchführung von berufsrechtlichen Verfahren und Widersprüchen  
2.1.   Entscheidung über einen Widerspruch  
  - teilweise Stattgabe 10,00 EUR bis 50,00 EUR
  - keine Stattgabe 25,00 EUR bis 150,00 EUR
2.2.   Durchführung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens 50,00 EUR bis 150,00 EUR
2.3.   Durchführung eines Rügeverfahrens  
  - mit Erteilung einer Rüge 100,00 EUR bis 500,00 EUR
 
3.   Verfahren zur Anerkennung  
3.1.   einer Gebietsbezeichnung/Facharztkompetenz  
  - mit Prüfung ab der zweiten
  Gebietsbezeichnung/Facharztkompetenz
150,00 EUR
  - mit Wiederholungsprüfung ab der ersten
  Gebietsbezeichnung/Facharztkompetenz
150,00 EUR
3.2.   einer Schwerpunktbezeichnung  
  - mit Prüfung 100,00 EUR
  - mit Wiederholungsprüfung 100,00 EUR
3.3.   einer Zusatzbezeichnung  
  - mit Prüfung 100,00 EUR
  - mit Wiederholungsprüfung 100,00 EUR
3.4.   eines Fachkundenachweises  
  - mit Prüfung 50,00 EUR
  - mit Wiederholungsprüfung 50,00 EUR
  - ohne Prüfung 25,00 EUR
 
4.   Erteilung von Weiterbildungsbefugnissen und Zulassung als Weiterbildungsstätte  
4.1.   Verfahren zur Erteilung der Weiterbildungsbefugnis 150,00 EUR
4.2.   Verfahren zur Änderung der Weiterbildungsbefugnis 50,00 EUR
4.3.   Verfahren zur Zulassung als Weiterbildungsstätte 150,00 EUR
 
5.   Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen 20,00 EUR bis 150,00 EUR
 
6.   Gebühren für ärztliche Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen  
6.1.   Verfahren zur Anerkennung (Zertifizierung)
- für gesponserte Fortbildungsveranstaltungen und/oder
- für Fortbildungsveranstaltungen, bei denen eine Teilnahmegebühr erhoben wird und/oder
- bei nichtärztlichen oder gewerblichen Antragstellern/ Veranstaltern/ Mitveranstaltern/ Anbietern
150,00 EUR
6.2.   Teilnahme an gebührenpflichtigen Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen pro Stunde 7,00 EUR bis 20,00 EUR
 
7.   Gebühren im Rahmen der Berufsbildung Arzthelfer(in)/Medizinische(r) Fachangestellte(r)  
7.1.  Gebühren für die Prüfungen im Rahmen der Berufsausbildung Medizinische(r) Fachangestellte(r)  
7.1.1.  Verfahren zur Zwischenprüfung 50,00 EUR
7.1.2.  Verfahren zur Abschlussprüfung 100,00 EUR
7.1.3.  Verfahren zur Wiederholungsprüfung 100,00 EUR
7.1.4.  Zulassung und Prüfung in besonderen Fällen nach § 45 Berufsbildungsgesetz 100,00 EUR
7.2.  Gebühren für die Prüfungen im Rahmen der beruflichen Fortbildung  
7.2.1.  Verfahren zur Anerkennung der Fortbildung Fachwirt/Fachwirtin für ambulante medizinische Versorgung  
  - mit Abschlussprüfung 150,00 EUR
  - mit Wiederholungsprüfung 150,00 EUR
7.2.2.  Verfahren zur Anerkennung weiterer Fortbildungen 100,00 EUR
7.3.  Ausstellung sonstiger Bescheinigungen 5,00 EUR bis 15,00 EUR
7.4.  Teilnahme an gebührenpflichtigen Fortbildungsveranstaltungen pro Stunde 5,00 EUR bis 10,00 EUR
7.5.  Anerkennung sonstiger Fortbildungsveranstaltungen 50,00 EUR bis 100,00 EUR
 
8.  „Ärztliche Stellen” nach Röntgenverordnung und nach Strahlenschutzverordnung  
8.1.  Prüfung zur Qualitätssicherung der Anwendung von Röntgenstrahlen am Menschen durch die „Ärztliche Stelle” gemäß § 17 a Röntgenverordnung vom 30. April 2003 in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr je Röntgenstrahler
150,00 EUR bis 450,00 EUR
8.2.  Prüfung zur Qualitätssicherung der medizinischen Strahlenanwendung am Menschen durch die „Ärztliche Stelle” gemäß § 83 Abs. 1 bis 4 in Verbindung mit § 86 und § 87 Abs. 7 der Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001  
8.2.1.  Nuklearmedizin  
  - Gebühr je Nuklearkamera 250,00 EUR
  - Zuschlag für erhöhten Prüfaufwand bei Therapie 800,00 EUR
8.2.2.  Strahlentherapie  
  - Gebühr für Prüfung pro Einrichtung
  vor Ort (bis zu drei Anlagen)
1.000,00 EUR bis 2.000,00 EUR
  - Zuschlag für jede weitere Anlage 250,00 EUR
 
9.  Tätigkeit der Ethikkommission  
9.1. 

Multicenter(MC-) Studien gemäß § 42 Abs. 1 in Verbindung mit § 40 Abs. 1 Satz 2 AMG als federführende Ethikkommission

 
9.1.1.  Stellungnahme 2.500,00 EUR bis 4.000,00 EUR
9.1.2.  Nachträgliche Änderungen 100,00 EUR bis    800,00 EUR
9.1.3.  Neubewertung 500,00 EUR bis 1.500,00 EUR
9.1.4.  Nachmeldung Prüfzentrum/Prüfer  
9.1.4.1. im eigenen Zuständigkeitsbereich 100,00 EUR bis    400,00 EUR
9.1.4.2. mit beteiligten Ethikkommissionen 100,00 EUR bis    800,00 EUR
9.1.5. Aktualisierte Investigators Brochure 100,00 EUR bis    250,00 EUR
9.2.  

Monocenter-Studien gemäß § 42 Abs. 1 in Verbindung mit § 40 Abs. 1 Satz 2 AMG

 
9.2.1.  Stellungnahme 1.500,00 EUR bis 4.000,00 EUR
9.2.2.  Nachträgliche Änderungen 100,00 EUR bis    800,00 EUR
9.2.3.  Neubewertung 500,00 EUR bis 1.500,00 EUR
9.2.4.  Nachmeldung Prüfzentrum/Prüfer 100,00 EUR bis    400,00 EUR
9.2.5.  Aktualisierte Investigators Brochure 100,00 EUR bis 250,00 EUR
9.3.  Multicenter(MC-) Studien gemäß § 42 Abs. 1 in Verbindung mit § 40 Abs. 1 Satz 2 AMG als lokale Ethikkommission  
9.3.1.  Stellungnahme 250,00 EUR bis 1.000,00 EUR
9.3.2.  Nachträgliche Änderungen 100,00 EUR bis 600,00 EUR
9.3.3.  Nachmeldung Prüfzentrum/Prüfer 50,00 EUR bis 400,00 EUR
9.3.4.  Aktualisierte Investigators Brochure 100,00 EUR bis 250,00 EUR
9.4.  Studien gemäß § 22 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 MPG als federführende Ethikkommission  
9.4.1.  Stellungnahme 1.500,00 EUR bis 4.000,00 EUR
9.4.2.  Nachträgliche Änderungen 100,00 EUR bis    800,00 EUR
9.4.3.  Neubewertung 500,00 EUR bis 1.500,00 EUR
9.4.4.  Nachmeldung Prüfzentrum/Prüfer  
9.4.4.1.  im eigenen Zuständigkeitsbereich 100,00 EUR bis 400,00 EUR
9.4.4.2.  mit beteiligten Ethikkommissionen 100,00 EUR bis 800,00 EUR
9.5.  Studien gemäß § 22 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 MPG als lokale Ethikkommission  
9.5.1.  Stellungnahme 250,00 EUR bis 1.000,00 EUR
9.5.2.  Nachträgliche Änderungen 100,00 EUR bis    600,00 EUR
9.5.3.  Nachmeldung Prüfzentrum/Prüfer 50,00 EUR bis    400,00 EUR
9.6.  Studien gemäß RöV  
9.6.1.  Stellungnahme 1.500,00 EUR  bis 4.000,00 EUR
9.6.2.  Nachträgliche Änderungen 100,00 EUR bis    800,00 EUR
9.7.  Studien gemäß StrlSchV  
9.7.1.  Stellungnahme 1.500,00 EUR  bis 4.000,00 EUR
9.7.2.  Nachträgliche Änderungen 100,00 EUR bis    800,00 EUR
9.8.  Studien gemäß TFG  
9.8.1.  Stellungnahme 1.500,00 EUR  bis 4.000,00 EUR
9.8.2.  Nachträgliche Änderungen 100,00 EUR bis    800,00 EUR
9.9.  Beratung des Arztes  
9.9.1.  über die mit seinem Forschungsvorhaben verbundenen berufsethischen und berufsrechtlichen Fragen (§ 15 Abs. 1 Berufsordnung) 250,00 EUR bis 1.500,00 EUR
9.9.2.  über wichtige Ergänzungen zur Tätigkeit nach Nr. 9.9.1. 25,00 EUR bis    750,00 EUR
 
10.  Durchführung von Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung  
10.1.  Erteilung der Genehmigung nach § 121 a SGB V 250,00 EUR bis 750,00 EUR
10.2.  Anzeige und Nachweis der berufsrechtlichen Anforderungen 250,00 EUR bis 750,00 EUR
10.3.  Beratung  gemäß § 2 Nr. 3 der Geschäftsordnung der Kommission „Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung” der Sächsischen Landesärztekammer 150,00 EUR bis 500,00 EUR
 
11.  Verfahren vor der Kommission gemäß § 8 Abs. 3 Transplantationsgesetz 500,00 EUR bis 1.500,00 EUR
zuzüglich anfallende Auslagen für die Anhörung von Zeugen und Sachverständigen
12.  Durchführung von Maßnahmen der externen Qualitätssicherung gemäß § 137 SGB V je Fall 0,20 EUR bis 1,50 EUR
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