slaekDe slaekDe
Eingang der Sächsischen Landesärztekammer
Eingang der Sächsischen Landesärztekammer
Home >  Rechtsgrundlagen  >  V. Finanzen  >  Satzung Ärztehilfe  > 
Druckversion

Satzung der Sächsischen Ärztehilfe

Inhalt

  • Satzung der Sächsischen Ärztehilfe vom 10. September 1993 (in der Fassung der Änderungssatzung vom 23. November 2007)
  • PDF-Datei (21 KB)

top

Satzung der Sächsischen Ärztehilfe

Vom 10. September 1993

(in der Fassung der Änderungssatzung vom 23. November 2007)

Aufgrund von § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 des Sächsischen Heilberufekammergesetzes (SächsHKaG) vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 935), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. November 2005 (SächsGVBl. S. 277) geändert worden ist, hat die Kammerversammlung der Sächsischen Landesärztekammer die Satzung der Sächsischen Ärztehilfe vom 10. September 1993 (ÄBS S. 781) beschlossen und zuletzt durch Satzung vom 23. November 2007 (ÄBS S. 624) geändert.

 
§ 1
Zweck und Organisation des Fonds der Sächsischen Ärztehilfe

(1) Um bedürftige Ärzte und deren Familienangehörige sowie Hinterbliebene von Ärzten vor dringender Not zu schützen und dabei unbillige Härten zu vermeiden, gewährt die Sächsische Landesärztekammer auf Antrag Unterstützung aus dem Fonds der Sächsischen Ärztehilfe.
(2) Der Fonds der Sächsischen Ärztehilfe ist eine Einrichtung der Sächsischen Landesärztekammer ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Das Vermögen wird als Sondervermögen vom Vorstand der Sächsischen Landesärztekammer verwaltet.
(3) Ein Rechtsanspruch auf Leistungen des Fonds der Sächsischen Ärztehilfe besteht nicht.

 
§ 2
Kreis der Unterstützungsempfänger

Unterstützung kann gewährt werden:
a)   Ärzten, die im Bereich der Kammer berufstätig sind oder waren, soweit sie nicht offensichtlich nach ihrem Zuzug aus einem anderen Kammerbereich ihre Berufstätigkeit nur vorübergehend ausübten,
b)   Hinterbliebenen von Ärzten, auf die die Merkmale von a) zutreffen. Hinterbliebene im Sinne dieser Richtlinie sind die Witwe/Witwer sowie Voll- oder Halbwaisen, bis zum Abschluss ihrer Berufsausbildung, längstens jedoch bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres,
c)   an im Kammerbereich ansässige Hinterbliebene derjenigen Ärzte, die bis zur Errichtung der Altersversorgung (Sächsische Ärzteversorgung) verstorben sind.

 
§ 3
Voraussetzung für die Unterstützung

(1) Leistungen der Sächsischen Ärztehilfe werden nur an Hinterbliebene und Ärzte gewährt,

  1. die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind oder
  2. deren Bezüge nicht höher sind, als das Vierfache des Regelsatzes der Sozialhilfe im Sinne des § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch; beim Alleinstehenden oder Haushaltsvorstand tritt an die Stelle des Vierfachen das Fünffache des Regelsatzes. Dies gilt nicht für Personen, deren Vermögen zur nachhaltigen Verbesserung ihres Unterhalts ausreicht und denen zugemutet werden kann, es dafür zu verwenden. Bei Personen, deren wirtschaftliche Lage aus besonderen Gründen zu einer Notlage geworden ist, dürfen die Bezüge oder das Vermögen die genannten Grenzen übersteigen. Bezüge im Sinne dieser Vorschrift sind
    a)  Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes und
    b)  andere zur Bestreitung des Unterhalts bestimmte oder geeignete Bezüge, die der Alleinstehende oder der Haushaltsvorstand und die sonstigen Haushaltsangehörigen haben. Zu den Bezügen zählen nicht Leistungen der Sozialhilfe, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und bis zur Höhe der Leistungen der Sozialhilfe Unterhaltsleistungen an Personen, die ohne die Unterhaltsleistungen sozialhilfeberechtigt wären, oder Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch hätten. Unterhaltsansprüche sind zu berücksichtigen.

(2) Unterstützung wird nicht gewährt,
a)   wenn die Notlage durch eigenes grobes Verschulden eingetreten ist,
b)   soweit der Antragsteller Ansprüche auf Unterhalt oder andere Leistungen hat, diese jedoch nicht ernsthaft verfolgt, obwohl er es könnte,
c)   wenn Vermögen vorhanden ist, dessen Verwertung zumutbar erscheint; die Erhaltung von Vermögen zugunsten der Erben ist nicht Aufgabe des Fonds der Sächsischen Ärztehilfe, oder
d)   wenn die Haushaltsführung als zu aufwendig angesehen werden muss.

 
§ 4
Art der Unterstützung

(1) Es können nur einmalige Unterstützungen gewährt werden, die den Betrag i. H. von 2.500,00 EUR pro Jahr nicht überschreiten sollen.
(2) Die Unterstützung soll vorzugsweise als zinsloses Darlehen gewährt werden, wenn eine Rückzahlung zu erwarten ist.
(3) Ist Grund- oder anderes Vermögen vorhanden, dessen Verwertung unwirtschaftlich oder unzumutbar erscheint, werden Leistungen der Sächsischen Ärztehilfe bis zur Höhe der Vermögenswerte nur darlehensweise und gegen Sicherstellung des Rückzahlungsanspruches gewährt.

 
§ 5
Verfahren

(1) Die Anträge auf Leistungen aus dem Fonds der Sächsischen Ärztehilfe sind schriftlich bei der Sächsischen Landesärztekammer zu stellen.
(2) Der Antragsteller ist verpflichtet, in einem vom Ausschuss Finanzen der Sächsischen Landesärztekammer erstellten Fragebogen genau Auskunft über seine wirtschaftlichen Verhältnisse, die seiner Kinder und seiner Eltern, soweit sie noch leben sollten, zu geben und dies durch die entsprechenden Unterlagen zu belegen. Der Ausschuss ist unter Beachtung aller datenschutzrechtlichen Bestimmungen berechtigt, die Angaben des Antragstellers durch Einholung von Auskünften zu überprüfen.
(3) Unvollständig ausgefüllte Fragebogen können nicht bearbeitet werden.

 
§ 6
Gewährung der Unterstützung

(1) Der Ausschuss Finanzen der Sächsischen Landesärztekammer überprüft den eingereichten Antrag auf seine Vollständigkeit und Richtigkeit. Er unterbreitet nach Beratung und Abstimmung über den Antrag dem Vorstand einen schriftlichen Vorschlag; er ist zu begründen.
(2) Der Vorstand fasst einen Beschluss über den Antrag; er ist dabei nicht an den Vorschlag des Ausschusses Finanzen der Sächsischen Landesärztekammer gebunden.
(3) Die Entscheidung des Vorstandes wird dem Antragsteller mitgeteilt.

 
§ 7
Aufbringung der Mittel

Die finanziellen Mittel des Fonds der Sächsischen Ärztehilfe ergeben sich aus Spenden sowie dem Beitrag der Kammermitglieder gemäß der Beitragsordnung.

 
§ 8
Auflösung des Fonds der Sächsischen Ärztehilfe

Die Kammerversammlung kann die Auflösung des Fonds der Sächsischen Ärztehilfe beschließen. Die Verwendung der verbleibenden Mittel zu mildtätigen Zwecken regelt ein Beschluss der Kammerversammlung.

 
§ 9
Inkrafttreten

Die Satzung der Sächsischen Ärztehilfe in der Fassung der Satzung zur Änderung der Satzung der Sächsischen Ärztehilfe vom 23. November 2007 tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

 

Dresden, 23. November 2007

gez. Schulze
Prof. Dr. med. habil. Schulze
Präsident
gez. Liebscher
Dr. med. Liebscher
Schriftführer
Bündnis Gesundheit 2000 im Freistaat Sachsen
Bündnis Gesundheit 2000 im Freistaat Sachsen
Fortbildungszertifikat
Fortbildungszertifikat
Gesundheitsinformationen Sachsen
Gesundheits-
informationen
Sachsen
REVOsax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen
REVOSax

 

 
  Die Sächsische Landesärztekammer bei Twitter    icon_facebook    Zugang zu meinem Netzwerk     zum Seitenanfang    zurück    Druckversion