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Das Fortbildungszertifikat der Sächsischen Landesärztekammer

Inhalt

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Satzung
Fortbildung und Fortbildungszertifikat der Sächsischen Landesärztekammer

Vom 24. November 2004 (in der Fassung der Änderungssatzung vom 30. November 2009)

Aufgrund von § 5 Abs. 1 Nr. 4, 8 Abs. 3 Nr. 2 und § 16 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 des Sächsischen Heilberufekammergesetzes vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 935), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 438, 441) geändert worden ist, in Verbindung mit § 4 der Berufsordnung der Sächsischen Landesärztekammer vom 24. Juni 1998 (ÄBS S. 352), die zuletzt durch Satzung vom 23. November 2007 (ÄBS S. 605) geändert worden ist, hat die Kammerversammlung der Sächsischen Landeärztekammer die Satzung Fortbildung und Fortbildungszertifikat der Sächsischen Landesärztekammer vom 24. November 2004 (ÄBS S. 565) beschlossen und zuletzt durch Satzung vom 30. November 2009 (ÄBS S. 633) geändert:

§ 1
Ziel der Fortbildung

Fortbildung der Ärzte dient dem Erhalt und der kontinuierlichen Aktualisierung der fachlichen Kompetenz.

Im Text werden die Berufsbezeichnung „Arzt”, „Ärzte” einheitlich und neutral für Ärztinnen und Ärzte verwendet.

§ 2
Inhalt der Fortbildung

Durch die Fortbildung soll unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und neuer medizinischer Verfahren das zum Erhalt und zur Fortentwicklung der Kompetenz notwendige Wissen in der Medizin und der medizinischen Technologie vermittelt werden. Fortbildung soll sowohl fachspezifische als auch interdisziplinäre und fachübergreifende Kenntnisse und die Einübung von klinisch-praktischen Fähigkeiten umfassen. Die Fortbildung soll sich dabei auf alle medizinischen Fachrichtungen in ausgewogener Weise erstrecken. Ärztliche Fortbildung umfasst auch die Verbesserung kommunikativer und sozialer Kompetenzen. Die ärztliche Fortbildung schließt außerdem Methoden der Qualitätssicherung, des Qualitätsmanagements und der evidenzbasierten Medizin ein. Bundeseinheitliche Vorgaben zum angemessenen Umfang der Fortbildung sind zu beachten.

§ 3
Fortbildungsmethoden

(1) Der Arzt ist in der Wahl der Art seiner Fortbildung frei. Art und Weise des Wissenserwerbs sind auf die individuell unterschiedlichen Formen des Lernverhaltens auszurichten.

(2) Soweit die Fortbildung insbesondere durch Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen nach Abs. 3 Nr. 2 erfolgt, soll der Arzt der Fortbildungspflicht durch die Wahrnehmung von Fortbildungsmaßnahmen entsprechen, welche die Sächsische Landesärztekammer anerkennt

(3) Geeignete Methoden der Fortbildung sind insbesondere:
1. Mediengestütztes Eigenstudium (z. B. Fachliteratur, audiovisuelle Lehr- und Lernmittel, strukturierte interaktive Fortbildung);
2. Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen (z. B. Kongresse, Seminare, Übungsgruppen, Kurse, Kolloquien, Qualitätszirkel);
3. Klinische Fortbildung (z. B. Hospitationen, Fallvorstellungen);
4. Curriculär vermittelte Inhalte, z. B. in Form von curriculärer Fortbildung, Weiterbildungskurse, die nach der Weiterbildungsordnung für eine Weiterbildungsbezeichnung vorgeschrieben sind, Zusatzstudiengänge.

§ 4
Organisation des Fortbildungsnachweises

(1) Die Sächsische Landesärztekammer fördert die Fortbildung der Kammermitglieder durch das Angebot eigener Fortbildungsmaßnahmen sowie die Anerkennung der geeigneten Fortbildungsmaßnahmen als Grundlage eines Nachweises der beruflichen Fortbildungspflicht

(2) Der Förderung der Fortbildungspflicht und ihres Nachweises dient insbesondere das Fortbildungszertifikat der Sächsischen Landesärztekammer (§ 5), welches auf der Grundlage der nachstehenden Vorschriften jedem Arzt auf dessen Antrag nach Maßgabe der Erfüllung der geregelten Voraussetzungen erteilt wird.

§ 5
Fortbildungszertifikate der Sächsischen Landesärztekammer

(1) Ein Fortbildungszertifikat wird erteilt, wenn der Arzt innerhalb eines der Antragstellung vorausgehenden Zeitraums von fünf Jahren Fortbildungsmaßnahmen abgeschlossen hat, welche in ihrer Summe die nach den Regeln des § 6 ermittelte Mindestbewertung von 250 Punkten erreichen.
Für den Erwerb des Fortbildungszertifikats können nur die in § 6 Abs. 2 geregelten Fortbildungsmaßnahmen wahrgenommen werden; ferner ist die vorherige Anerkennung der anzurechnenden Fortbildungsmaßnahmen nach Maßgabe des § 7 Voraussetzung. § 12 bleibt unberührt. Das Anerkennungsverfahren richtet sich nach §§ 7 bis 11.

(2) Das Fortbildungszertifikat hat, beginnend mit dem Ausstellungsdatum, eine Gültigkeit von fünf Jahren.

(3) Das Fortbildungszertifikat ist entsprechend der Berufsordnung ankündigungsfähig. Mit dem Erwerb des Zertifikates wird den Ärzten eine Plakette übergeben, die auf dem Praxisschild oder an anderer Stelle des Tätigkeitsbereiches angebracht werden kann.

§ 6
Bewertung von Fortbildungsmaßnahmen

(1) Die Fortbildungsmaßnahmen werden mit Punkten bewertet. Grundeinheit ist eine 45-minütige Fortbildungseinheit. Die Kategorien und die Bewertungsskala im Einzelnen ergeben sich aus Absatz 2.

(2) Folgende Arten von Fortbildungsmaßnahmen sind für das Fortbildungszertifikat geeignet und werden wie folgt bewertet:

Kategorie A: Vortrag und Diskussion
1 Punkt pro Fortbildungseinheit, maximal 8  Punkte pro Tag
Kategorie B: Mehrtägige Kongresse im In- und Ausland,
wenn kein Einzelnachweis entsprechend Kategorie A bzw. C erfolgt, 3 Punkte pro ? Tag bzw. 6 Punkte pro Tag
Kategorie C:
Fortbildung mit konzeptionell vorgesehener Beteiligung jedes einzelnen Teilnehmers (z. B. Workshop, Arbeitsgruppen, Qualitätszirkel, Balintgruppen, Kleingruppenarbeit, Supervision, Fallkonferenzen, Literaturkonferenzen, praktische Übungen)
1. 1 Punkt pro Fortbildungseinheit, 1 Zusatzpunkt pro Veranstaltung bis zu 4 Stunden
2. höchstens 2 Zusatzpunkte pro Tag
Kategorie D: Strukturierte interaktive Fortbildung über Printmedien, Online-Medien und audiovisuelle Medien mit nachgewiesener Qualifizierung und Auswertung des Lernerfolgs in Schriftform.
1 Punkt pro Übungseinheit
Kategorie E: Selbststudium durch Fachliteratur und -bücher sowie Lehrmittel
Innerhalb der Kategorie E werden höchstens 50 Punkte für fünf Jahre anerkannt
Kategorie F:
Wissenschaftliche Veröffentlichungen und Vorträge
1. Autoren erhalten 1 Punkt pro Beitrag
2. Referenten/Qualitätszirkelmoderatoren erhalten 1 Punkt pro Beitrag/Poster/Vortrag zusätzlich zu den Punkten der Teilnehmer
Kategorie G: Hospitationen
1 Punkt pro Stunde, höchstens 8 Punkte pro Tag
Kategorie H: Curriculär vermittelte Inhalte, z. B. in Form von curriculären Fortbildungsmaßnahmen, Weiterbildungskurse, die nach der Weiterbildungsordnung für eine Weiterbildungsbezeichnung vorgeschrieben sind, Zusatzstudiengänge
1 Punkt pro Fortbildungseinheit
Lernerfolgs-
kontrolle:
1 Zusatzpunkt bei den Kategorien A und C

(3) Im Einzelfall kann auf Beschluss des Vorstandes der Sächsischen Landesärztekammer und in Abstimmung mit der Sächsischen Akademie für ärztliche Fort- und Weiterbildung die Punktebewertung einer Fortbildungsveranstaltung im Sinne der Teilnehmerstimulierung geändert werden.

(4) Die Sächsische Landesärztekammer erlässt ergänzende Richtlinien zur Bewertung der Fortbildungsmaßnahmen, bei denen sie die bundeseinheitlichen Kriterien zugrundelegt. Die Richtlinien enthalten auch die Ausnahmen, bei denen die Höchstanrechnung von Bewertungspunkten in begründeten Ausnahmefällen in den einzelnen Kategorien bei ansonsten gleichwertiger Fortbildung überschritten werden darf.

§ 7
Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen

(1) Grundsätzlich können nur solche Fortbildungsmaßnahmen der Kategorien A bis D, G und H des § 6 Abs. 2 der Erteilung des Fortbildungszertifikats zugrundegelegt werden, welche vor ihrer Durchführung von einer Ärztekammer anerkannt worden sind. Über Maßnahmen der Kategorie F des § 6 Abs. 2 muss der Arzt bei Stellung des Antrags auf Erteilung des Fortbildungszertifikats einen geeigneten Nachweis führen.

(2) Fortbildungsmaßnahmen anderer Veranstalter werden nach Maßgabe der §§ 8 und 9 anerkannt.

§ 8
Voraussetzungen der Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen

(1) Die Anerkennung einer Fortbildungsmaßnahme setzt voraus, dass die zu vermittelnden Fortbildungsinhalte
1. den Zielen der Berufsordnung und dieser Fortbildungsordnung entsprechen;
2. die bundeseinheitlichen Empfehlungen der Ärztekammern für die Qualitätssicherung der ärztlichen Fortbildung (in: „Empfehlungen der Bundesärztekammer zur ärztlichen Fortbildung”) berücksichtigen;
3. frei von wirtschaftlichen Interessen sind.
Die Fortbildung soll grundsätzlich arztöffentlich sein. Veranstalter und Referenten müssen der Sächsischen Landesärztekammer ökonomische Verbindungen zur Industrie offen legen.

(2) Für Fortbildungsmaßnahmen der Kategorien A bis D, G und H des § 6 Abs. 2 muss grundsätzlich ein Arzt als wissenschaftlich Verantwortlicher bestellt sein.

§ 9
Verfahren der Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen

(1) Die Anerkennung erfolgt auf Antrag des Veranstalters. Im Antrag ist der Verantwortliche nach § 8 Abs. 2 zu benennen.

(2) Zum Anerkennungsverfahren beschließt der Vorstand der Sächsischen Landesärztekammer Richtlinien. Die Richtlinien bestimmen einheitlich für alle in Betracht kommenden Maßnahmen der Kategorien A bis D, G und H des § 6 Abs. 2 die Voraussetzungen zur Anerkennung unter Zugrundelegung der Kriterien der Bundesärztekammer im Hinblick auf folgende Einzelheiten:

1. Antragsfristen;
2. Inhalt der Anträge;
3. Methoden der Lernerfolgskontrolle;
4. Teilnehmerlisten;
5. Teilnehmerbescheinigungen;
6. Besondere Regelungen für die Anerkennung einzelner Fortbildungsarten (zum Beispiel bezüglich Höchstpunktzahlen und der Erteilung der Fortbildungszertifikate).

(3) Der Veranstalter muss schriftlich erklären, dass die Empfehlungen der Bundesärztekammer nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 beachtet werden.

(4) Der Veranstalter kann durch die Sächsische Landesärztekammer beauftragt werden, für die teilnehmenden Ärzte mit deren Einwilligung den Nachweis der Teilnahme an der anerkannten Fortbildungsveranstaltung unmittelbar der Sächsischen Landesärztekammer zuzuleiten.

§ 10
Anerkennung von Fortbildungsveranstaltern

Auf Antrag kann einem geeigneten Veranstalter durch die Sächsische Landesärztekammer für alle von ihm durchgeführten Veranstaltungen oder bestimmte Veranstaltungen die Zusage erteilt werden, dass die Fortbildungsveranstaltungen ohne Einzelprüfung anerkannt werden. Die Zusage wird an Bedingungen gebunden. Dabei ist sicherzustellen, dass der Veranstalter bei Auswahl und Bewertung der Veranstaltungen nachweislich die Bestimmungen dieser Satzung zugrunde legt.

§ 11
Gegenseitige Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen

Die Sächsische Landesärztekammer kann von einer anderen Ärztekammer oder Heilberufekammer anerkannte Fortbildungsmaßnahmen nach Einzelprüfung als Grundlage der Fortbildungszertifizierung und der Erteilung des Fortbildungszertifikats anerkennen.

§ 12
Fortbildung im Ausland

(1) Im Ausland durchgeführte Fortbildungsmaßnahmen werden anerkannt, wenn sie den Voraussetzungen dieser Fortbildungsordnung ihrem Wesen nach entsprechen. Die Notwendigkeit einer vorherigen Anerkennung kann entfallen.

(2) Der Arzt muss einen Nachweis über die Art der Fortbildung führen, der es gestattet, die Einhaltung der Kriterien nach § 8 zu prüfen.

§ 13
Einheitliche Stelle und Verwaltungsverfahren

(1) Die Verwaltungsverfahren zur Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen nach § 9 und zur Anerkennung von Fortbildungsveranstaltern nach § 10 können auch über den Einheitlichen Ansprechpartner nach dem Gesetz über den Einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen (SächsEAG) vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 446), in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (SächsGVBl. S. 614), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 940) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2827) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, abgewickelt werden.

(2) In Verfahren nach Absatz 1 richtet sich die Anerkennung der Zeugnisse, Bescheinigungen und sonstigen Dokumente eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach Artikel 5 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36), sofern das Sächsische Heilberufekammergesetz keine entgegenstehenden Regelungen auf Grundlage der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen enthält.

(3) In Verfahren nach Absatz 1 richtet sich die Bereitstellung von Informationen durch die Kammer nach Artikel 7 Abs. 2 bis 4 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36).

§ 14
In-Kraft-Treten,
Außer-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Sächsischen Landesärztekammer zur Erteilung des Fortbildungszertifikates (freiwillig zertifizierte Fortbildung) vom 3. Dezember 2003 (veröffentlicht im Ärzteblatt Sachsen, Heft 12/2003, S. 536) außer Kraft.

 

Dresden, 13. November 2004

gez. Schulze
Prof. Dr. med. habil. Jan Schulze
Präsident
gez. Liebscher
Dr. med. Lutz Liebscher
Schriftführer

 

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