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Verfahrensordnung zur Bewertung und Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen (Fortbildungszertifizierung)
Inhalt

Verfahrensordnung zur Bewertung und Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen (Fortbildungszertifizierung)
Vom 3. Januar 2007 (in der Fassung des Änderungsbeschlusses des Vorstandes vom 6. Januar 2010)
Aufgrund von § 5 Abs. 1 Nr. 4 des Sächsischen Heilberufekammergesetzes vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 935), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 438, 441) geändert worden ist, in Verbindung mit § 5, § 6 Abs. 4, § 9 Abs. 2, § 10 und § 12 der Satzung Fortbildung und Fortbildungszertifikat der Sächsischen Landesärztekammer* vom 24. November 2004 (ÄBS S. 565), die zuletzt durch Satzung vom 30. November 2009 (ÄBS S. 633) geändert worden ist, § 4 der Berufsordnung der Sächsischen Landesärztekammer vom 24. Juni 1998 (ÄBS S. 532), die zuletzt durch Satzung vom 23. November 2007 (ÄBS S. 605) geändert worden ist, und § 1 Abs. 1 und 2 der Gebührenordnung der Sächsischen Landeärztekammer vom 15. März 1994 (ÄBS S. 270), die zuletzt durch Satzung vom 23. November 2007 (ÄBS S. 623) geändert worden ist, in Verbindung mit Punkt Nr. 6 der Anlage-Gebührenverzeichnis der Gebührenordnung der Sächsischen Landesärztekammer hat der Vorstand der Sächsischen Landesärztekammer am 3. Januar 2007 (ÄBS S. 65) folgende „Verfahrensordnung zur Bewertung und Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen” (Fortbildungszertifizierung) beschlossen, geändert durch Beschluss des Vorstandes der Sächsischen Landesärztekammer am 6. Januar 2010:
INHALTSVERZEICHNIS
- Zuständigkeit
- Kategorisierung von Fortbildungsmaßnahmen
- Bewertung von Fortbildungsmaßnahmen
- Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen
- Verfahren der Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen
- Durchführung der anerkannten Fortbildungsveranstaltung
- Bearbeitungsgebühren
- Anerkennung von Fortbildungsveranstaltern (Akkreditierung)
- Fortbildungszertifikat für Ärzte
- Inkrafttreten
Anlage (wird nicht veröffentlicht)
* Für die „Satzung Fortbildung und Fortbildungszertifikat der Sächsischen Landesärztekammer” wird im nachfolgenden Text die Abkürzung „Satzung Fortbildung” verwendet.

| 1. |
Zuständigkeit |
| 1.1. |
Die Sächsische Landesärztekammer kategorisiert die im Freistaat Sachsen stattfindenden Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen und bewertet diese mit Fortbildungspunkten. |
| 1.2. |
Die Sächsische Landesärztekammer bewertet auch Fortbildungsmaßnahmen der Kategorie D nach § 6 Abs. 2 der Satzung Fortbildung, sofern der Anbieter der Fortbildungsmaßnahme seinen Sitz im Freistaat Sachsen hat. |
| 1.3. |
Im Ausland durchgeführte Fortbildungsmaßnahmen werden von der Sächsischen Landesärztekammer im Voraus nur anerkannt, |
| a. |
wenn der wissenschaftliche Leiter der Fortbildungsmaßnahme zum Zeitpunkt der Durchführung der Fortbildungsveranstaltung Mitglied der Sächsischen Landesärztekammer ist und |
| b. |
die Teilnehmer der Fortbildungsmaßnahme Mitglieder von Ärztekammern der Bundesrepublik Deutschland sind. |

| 2. |
Kategorisierung von Fortbildungsmaßnahmen Für die Kategorisierung der Fortbildungsmaßnahmen nach § 6 Abs. 2 der Satzung Fortbildung gelten nachfolgende Grundsätze: |
| 2.1. |
Vortrag und Diskussion (Kategorie A):
Fortbildungsmaßnahmen, bei denen über neueste wissenschaftliche Erkenntnisse berichtet und nachfolgend mit den Teilnehmern diskutiert wird. Dieser Kategorie sind Stammtische zuzuordnen. |
| 2.2. |
Mehrtägige Kongresse im In- und Ausland (Kategorie B):
Nationale oder internationale Veranstaltungen von oder unter Beteiligung von nationalen oder internationalen medizinisch-wissenschaftlichen Fachgesellschaften oder Berufsverbänden, bei denen das Kammermitglied unter gleichzeitig durchgeführten Vortragsveranstaltungen über neueste wissenschaftliche Erkenntnisse auswählen kann und die ihm die Möglichkeit zur Diskussion dieser Erkenntnisse bieten. |
| 2.3. |
Fortbildung mit konzeptionell vorgesehener Beteiligung jedes einzelnen Teilnehmers (Kategorie C): |
| 2.3.1. |
Workshops, Arbeitsgruppen, Kleingruppenarbeit stellen Fortbildungsmaßnahmen dar, bei denen das Kammermitglied durch eigene Kurzvorträge, Kleingruppenarbeit oder auf ähnliche Weise an der Durchführung aktiv beteiligt ist und die den aktuellen medizinischen Erkenntnisstand vermitteln. |
| 2.3.2. |
Fallkonferenzen sind öffentlich zugängliche Veranstaltungen, bei denen von ärztlichen Mitarbeitern des Krankenhauses oder der niedergelassenen Praxis oder auswärtigen ärztlichen Referenten über Kasuistiken und neueste wissenschaftliche Erkenntnisse berichtet und mit den Teilnehmern diskutiert wird. |
| 2.3.3. |
Qualitätszirkel sind unter der Leitung hierfür besonders geschulter Moderatoren stehende, periodische Veranstaltungen, bei denen die Teilnehmer einerseits über eigene Kenntnisse und Erfahrungen bei der Erkennung und Behandlung spezieller Erkrankungen berichten. Andererseits berichten auswärtige Vortragende den Teilnehmern über neueste wissenschaftliche Erkenntnisse zu Ursachen und Therapie dieser Erkrankungen. Auf dieser Grundlage werden Untersuchungs- und Behandlungsstrategien abgestimmt und diese schriftlich dokumentiert. Qualitätszirkel sollten möglichst vorab als Qualitätszirkel von der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen zugelassen sein. |
| 2.3.4. |
Balintgruppen und Supervision sind auf mindestens ein bis zwei Jahre Dauer angelegte periodische Veranstaltungen, die unter der Leitung hierfür besonders geschulter Moderatoren/Supervisoren stehen. Die Teilnehmer berichten über eigene Erfahrungen im Umgang mit von ihnen behandelten Patienten. Um das eigene Verhalten und die eigenen therapeutischen Entscheidungen zu überprüfen wird mit den anderen Teilnehmern bzw. dem Supervisor (bei der Einzelsupervision) darüber diskutiert. Die daraus gewonnenen Erkenntnisse werden schriftlich dokumentiert. |
| 2.3.5. |
In Literaturkonferenzen werden relevante Publikationen zu einem ausgewählten medizinischen Themenkreis vorgestellt und diskutiert. |
| 2.4. |
Strukturierte interaktive Fortbildung über Printmedien, Online-Medien und audiovisuelle Medien mit nachgewiesener Qualifizierung und Auswertung des Lernerfolgs in Schriftform (Kategorie D): Fortbildungen über Printmedien (z. B. Fachzeitschriften) und elektronische offline und online Medien (z.B. VHS-Video, CD-ROM, DVD, Internet) zu veröffentlichten Erkenntnissen über den aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft mit abschließender Lernerfolgskontrolle. |
| 2.5. |
Selbststudium (Kategorie E): Regelmäßiges Studium der medizinisch-wissenschaftlichen Fachliteratur (medizinische Fachzeitschriften und medizinische Lehrbücher). |
| 2.6. |
Wissenschaftliche Veröffentlichungen und Vorträge (Kategorie F): |
| 2.6.1. |
Autorentätigkeit (wissenschaftliche Veröffentlichungen): schriftliche Berichte über eigene Kenntnisse und Erfahrungen unter Berücksichtigung neuester wissenschaftlicher Erkenntnisse, die in einem medizinischen Fachverlag oder in einer medizinischen Fachzeitschrift oder als Poster/Abstract veröffentlicht werden. |
| 2.6.2. |
Referententätigkeit (wissenschaftliche Vorträge): mündliche Berichte über eigene Kenntnisse und Erfahrungen unter Berücksichtigung neuester wissenschaftlicher Erkenntnisse sowie Tätigkeit als Qualitätszirkelmoderatoren. |
| 2.7. |
Hospitationen (Kategorie G): Anwesenheit bei der ärztlichen Untersuchung und Behandlung von Patienten, um bereits selbst angewendete Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden zukünftig besser durchführen zu können oder unbekannte oder längere Zeit nicht mehr selbst angewendete Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden zu erlernen. Der Hospitationsgeber muss über mehrere Jahre Berufserfahrung und eine entsprechende nachgewiesene Qualifikation als Referent verfügen. Hospitationen im Rahmen der Weiterbildung werden nicht berücksichtigt. |
| 2.8. |
Curriculär vermittelte Inhalte (Kategorie H): Angebote in Form von curriculären Fortbildungsmaßnahmen; Weiterbildungskurse, die nach der Weiterbildungsordnung für eine Weiterbildungsbezeichnung vorgeschrieben sind und Zusatzstudiengänge: umfassen alle Maßnahmen zur Qualifizierung, die insbesondere nach den Curricula der Bundesärztekammer angeboten werden. (siehe dazu auch: Verfahrensordnung Strukturierte curriculäre Fortbildung) |

| 3. |
Bewertung von Fortbildungsmaßnahmen |
Für die Bewertung der Fortbildungsmaßnahmen nach § 6 Abs. 2 der Satzung Fortbildung gelten nachfolgende Grundsätze:
| 3.1. |
Als Höchstpunktzahlen sind für die Bewertung von Fortbildungsmaßnahmen die in § 6 Abs. 2 der Satzung Fortbildung enthaltenen Punktzahlen maßgeblich. Dabei ist zu beachten, dass grundsätzlich maximal 8 Fortbildungseinheiten pro Tag abgeleistet werden. |
| 3.2. |
Stammtische werden pro Veranstaltung mit maximal 3 Fortbildungspunkten bewertet. |
| 3.3. |
Qualitätszirkel werden pro Sitzung mit maximal 4 Fortbildungspunkten bewertet. |
| 3.4. |
Der Zusatzpunkt (bis 4 Fortbildungseinheiten) in Kategorie C wird nur für Fortbildungsmaßnahmen mit mindestens 2 Fortbildungseinheiten gewährt. |
| 3.5. |
Im Rahmen von Kongressen stattfindende Workshops, Symposien oder andere Einzelveranstaltungen werden nicht einzeln bewertet, sofern sie bereits bei der Anerkennung des Kongresses berücksichtigt sind. Satellitenveranstaltungen von Kongressen werden nach den entsprechenden Grundsätzen von Kategorien A, C, oder H zugeordnet und bewertet. |
| 3.6. |
Für die schriftliche Lernerfolgskontrolle nach Kategorie D ist pro Fortbildungseinheit (45 Minuten) ein Fragenkatalog von mindestens 10 (Multiple Choice-) Fragen erforderlich. Die Lernerfolgskontrolle gilt als bestanden, wenn mindestens 70 Prozent der Fragen richtig beantwortet wurden. Hierfür wird ein Fortbildungspunkt gewährt. Werden 100 Prozent der Fragen richtig beantwortet, wird ein weiterer Fortbildungspunkt erteilt. |
| 3.7. |
Die Lernerfolgskontrolle nach Kategorie A und C muss schriftlich erfolgen. Der Fragenkatalog muss mindestens 10 (Multiple Choice-) Fragen umfassen. Die Lernerfolgskontrolle gilt als bestanden, wenn mindestens 70 Prozent der Fragen richtig beantwortet wurden. Hierfür wird ein Zusatzpunkt gewährt. Pro Veranstaltungseinheit wird eine Lernerfolgskontrolle bewertet. |
| 3.8 |
Unter Berücksichtigung der Lernerfolgskontrolle und der Zusatzpunkt für die Interaktivität ergeben sich in den folgenden Kategorien folgende Maximalpunktzahlen pro Tag |
| a. |
Kategorie A: 9 Punkte |
| b. |
Kategorie B: 6 Punkte |
| c. |
Kategorie C: 11 Punkte |
| d. |
Kategorie D: 12 Punkte |
| e. |
Kategorie F: 2 Punkte |
| f. |
Kategorie G: 8 Punkte |
| 3.9. |
Kurse und Fortbildungsveranstaltungen der Sächsischen Landesärztekammer mit interdisziplinärer Ausrichtung, bei denen neue Ansätze in der medizinischen Diagnostik und Therapie oder berufspolitische und berufsrechtliche Inhalte vermittelt werden sowie Veranstaltungen mit notfallmedizinischen Inhalten können auf Beschluss des Vorstandes der Sächsischen Landesärztekammer mit einer höheren Punktzahl bewertet werden (maximal 2 Fortbildungspunkte zusätzlich pro Fortbildungsmaßnahme).
In begründeten Ausnahmefällen (das betrifft insbesondere Veranstaltungen mit Inhalten zu neuen Ansätzen in der Diagnostik und Therapie) kann auch eine von einer Kreisärztekammer angebotene Fortbildungsmaßnahme auf Beschluss des Vorstandes der Kreisärztekammer mit einer höheren Punktzahl bewertet werden (maximal 2 Fortbildungspunkte zusätzlich pro Fortbildungsmaßnahme).
|

| 4. |
Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen |
| 4.1 |
Die Anerkennung einer Fortbildungsmaßnahme erfordert folgende Voraussetzungen: |
| - |
Unstrittig ist die Anerkennung von Methoden und Verfahren, die Bestandteil der Weiterbildungsordnung sind. |
| - |
Ausgewählte Leistungen aus dem IGeL-Katalog (IGeL: Individuelle Gesundheits-Leistungen) können anerkannt werden. |
| - |
Offen ist die Einstufung von Methoden und Verfahren, die der TCM (TCM: Traditionelle Chinesische Medizin) zugeordnet werden. |
| - |
Alle Fortbildungen zu medizinisch-fachlichen Themen müssen unter der ärztlichen wissenschaftlichen Leitung konzipiert und durchgeführt werden. |
| 4.2. |
Grundsätzlich nicht anerkennungsfähig sind Veranstaltungen |
| - |
die den medizinethischen Grundsätzen und berufsrechtlichen Regelungen in der Berufsordnung widersprechen. |
| - |
die nicht den allgemein akzeptierten aktuellen medizinischen Wissensstand vermitteln und weitere außerhalb der wissenschaftlichen Medizin stehende Methoden und Verfahren. |
| - |
Methoden und Verfahren, bei denen ein wissenschaftlicher Nachweis noch aussteht. |
| - |
bei denen die Firmen- und Produktneutralität nicht gewährleistet sind. |
| - |
die nicht arztöffentlich sind. |
| - |
die ohne einen verantwortlichen ärztlichen Leiter geplant sind und durchgeführt werden. |
| - |
die darüber hinaus nicht nach den Empfehlungen zur ärztlichen Fortbildung geplant sind und durchgeführt werden. |
| - |
die von einer anderen Ärztekammer abgelehnt wurden. |
| - |
die zu kurzfristig (ab 6 Wochen vor der Veranstaltung) oder retrospektiv beantragt wurden. |
| 4.3. |
Die Qualitätsanforderungen gemäß § 8 der Satzung Fortbildung sind einzuhalten. |
| 4.4. |
Balintgruppen und Supervisionen stehen unter ärztlicher Leitung eines zugelassenen Balintgruppenleiters bzw. Supervisors (Deutsche Balintgesellschaft). |
| 4.5. |
Qualitätszirkel müssen von der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen zugelassen oder nach der Regelung über Struktur und Arbeitsweise von Qualitätszirkeln der Kassenärztliche Vereinigung Sachsen in der jeweils gültigen Fassung konzipiert sein. |
| 4.6. |
Bei gesponserten Veranstaltungen sind die Regelungen in der Berufsordnung (insbesondere § 33 Abs. 4 und § 35) zu beachten. Die Empfehlungen der Ärztekammern für die Handhabung kommerzieller Unterstützung ärztlicher Fortbildungsveranstaltungen sind einzuhalten.
Gesponserte Fortbildungsmaßnahmen sind insbesondere Veranstaltungen: |
| - |
die von einem pharmazeutischen Unternehmer, kommerziellen Fortbildungsanbieter oder Dritten finanziell (auch anteilig in Form von Zuschüssen) unterstützt (Bezahlung bzw. anteilige Übernahme: z. B. der Reise- bzw. Fahrtkosten für die Referenten, Übernachtungskosten für Referenten, Referentenhonorare; weitere mit der Veranstaltung im Zusammenhang stehende Aktivitäten z. B. Mietkosten für Veranstaltungsräume, Druckkosten für Programm bzw. Einladungen; angemessene Unterstützung der Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen) werden. Dies gilt auch für Veranstaltungen, die bei der Vorbereitung, Durchführung oder Nachbereitung finanziell unterstützt (auch anteilmäßig) werden. Ein mit der Veranstaltung in direktem Zusammenhang stehendes Rahmenprogramm gilt ebenfalls als Sponsoring. |
| - |
die von einem pharmazeutischen Unternehmer oder kommerziellen Fortbildungsanbieter ausgerichtet werden. |
| - |
Fortbildungsmaßnahmen mit Industrieausstellungen. |

| 5. |
Verfahren der Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen |
| 5.1. |
Antragstellung |
| 5.1.1. |
Für jede anzuerkennende ärztliche Fortbildungsveranstaltung in Sachsen ist bei der Sächsischen Landesärztekammer vor der Veranstaltung ein Antrag auf Anerkennung als Fortbildungsmaßnahme zu stellen. |
| 5.1.2. |
Der Antrag auf Anerkennung einer Fortbildungsveranstaltung ist spätestens sechs Wochen vor Veranstaltungsbeginn bei der Sächsischen Landesärztekammer zu stellen. |
| 5.1.3. |
Die Antragstellung erfolgt grundsätzlich über das Online-Formular auf der Homepage der Sächsischen Landesärztekammer (http://www.slaek.de/fortbildung). Dem vollständig ausgefüllten Antragsformular sind ein Programm und eine Einladung, ggf. ein inhaltlicher und zeitlicher Ablaufplan beizufügen. In Ausnahmefällen ist eine schriftliche Antragstellung möglich. |
| 5.1.4. |
Der als wissenschaftliche Leiter fungierende Arzt erklärt mit seiner Unterschrift auf dem Antragsformular auch die Einhaltung der „Empfehlungen der Bundesärztekammer zur ärztlichen Fortbildung” (http://www.bundesaerztekammer.de/page.asp?his=0.7.47.3204)und die Wahrung der ärztlichen Unabhängigkeit gemäß Berufsordnung (insbesondere § 33 Abs. 4 und § 35, http//:www.slaek.de/rechtsgrundlagen). |
| 5.1.5. |
Auf Anforderung sind der Sächsischen Landesärztekammer Erklärungen über die Firmen- und Produktneutralität aller Referenten und Moderatoren, Zusammenfassungen der Vorträge und die Vortragsfolien sowie Lehrmaterialien und ggf. weitere Unterlagen für die inhaltliche und formale Prüfung des Antrages auf Anerkennung als Fortbildungsmaßnahme vorzulegen. |
| 5.1.6. |
Die Fragen und Antwortmöglichkeiten der schriftlichen Lernerfolgskontrolle sind mit dem Antragsformular einzureichen. Eine nachträgliche Einreichung kann nicht berücksichtigt werden. |
| 5.1.7. |
Veranstaltungen der Kategorie D bedürfen einer gesonderten Anerkennung und dem Abschluss einer vertraglichen Vereinbarung mit der Sächsischen Landesärztekammer. |
| 5.2. |
Prüfung des Antrages und Anerkennung |
| 5.2.1. |
In der Sächsischen Landesärztekammer erfolgt nach Antragseingang die inhaltliche und formale Prüfung des Antrags, die Kategorisierung und Vergabe der Fortbildungspunkte nach den Bewertungskriterien oder die Ablehnung der Anerkennung. |
| 5.2.2. |
Nach der Bearbeitung des Antrages erhält der Veranstalter ein Schreiben über die Anerkennung einer Fortbildungsmaßnahme mit der Angabe der Kategorie und der Fortbildungspunkte oder ein Ablehnungsschreiben sowie einen Gebührenbescheid, sofern der Gebührentatbestand erfüllt ist. |
| 5.2.3. |
Alle durch die Sächsische Landesärztekammer anerkannten Veranstaltungen werden veröffentlicht (Veranstaltungskalender auf der Homepage der Sächsischen Landesärztekammer (http://www.slaek.de/fortbildung) und/oder monatliche Fortbildungsbeilage im Ärzteblatt Sachsen, letzteres nach Maßgabe der dort vorhandenen Kapazitäten). |

| 6. |
Durchführung der anerkannten Fortbildungsveranstaltungen |
| 6.1. |
Anforderungen zur Durchführung und Auswertung der Veranstaltung |
| 6.1.1. |
Für die Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen hinsichtlich Qualifikation der Teilnehmer, Form des Vortrages und der Diskussion, Aufnahmefähigkeit der Lernenden und Verwendung von Medien sind die „Empfehlungen der Bundesärztekammer zur ärztlichen Fortbildung” (http://www.baek.de/page.asp?his=0.7.47.3204) zu berücksichtigen. |
| 6.1.2. |
Für jede anerkannte Fortbildungsmaßnahme ist vom Veranstalter eine Teilnehmerliste zu führen und diese spätestens zwei Wochen nach der Veranstaltung dem Elektronischen Informationsverteiler gemäß der dort gültigen Bedingungen (http://www.eiv-fobi.de) zu übermitteln; der Veranstalter haftet für die Richtigkeit der gemachten Angaben gegenüber der Sächsischen Landesärztekammer. |
| 6.1.3. |
Jeder ärztliche Teilnehmer erhält eine vom wissenschaftlichen Leiter der Fortbildung unterschriebene Bestätigung über die Teilnahme (Mustervorlage der Sächsischen Landesärztekammer unter Verwendung der Briefköpfe des Veranstalters). Eine Teilnahmebescheinigung darf nur demjenigen erteilt werden, der regelmäßig und vollständig an der Veranstaltung teilgenommen hat. |
| 6.1.4. |
Grundsätzlich sollen alle von der Sächsischen Landesärztekammer anerkannten Fortbildungen evaluiert werden. Der Veranstalter kann hierzu einen Evaluationsbogen der Sächsischen Landesärztekammer oder einen eigenen Evaluationsbogen (dieser ist dann als Muster dem Antrag beizufügen) verwenden. Die am Schluss einer Veranstaltung durchgeführte Evaluation und deren Ergebnis sind ein Jahr aufzubewahren und der Sächsischen Landesärztekammer auf Anforderung zur Verfügung zu stellen. |
| 6.1.5. |
Die Sächsische Landesärztekammer behält sich eine stichprobenhafte Überprüfung der von ihr anerkannten Fortbildungen vor. Hierfür ist einem Vertreter der Sächsischen Landesärztekammer jederzeit ein kostenfreier Zutritt zu der anerkannten Fortbildungsveranstaltung zu ermöglichen. |
| 6.2. |
Fristwahrungen
Im Fall der Nichteinhaltung der angegebenen Fristen auch zur Vorlage der Teilnehmerlisten (2 Wochen nach Abschluss der Veranstaltung), der Evaluationsbögen bzw. der Bezahlung der Bearbeitungsgebühren (2 Wochen nach Zugang des Gebührenbescheides) ist die Sächsische Landesärztekammer berechtigt, die Bearbeitung der Anträge des Veranstalters aus diesen Gründen abzulehnen. Eine rückwirkende Beantragung von Fortbildungsveranstaltungen ist ausgeschlossen. |

| 7. |
Bearbeitungsgebühren |
| 7.1. |
Die Höhe der Bearbeitungsgebühren für die Anerkennung von Fortbildungsveranstaltungen ergibt sich aus der Gebührenordnung der Sächsischen Landesärztekammer (http://www.slaek.de/rechtsgrundlagen). |
| 7.2. |
Für Veranstaltungen, die in Kooperation mit der Sächsischen Landesärztekammer durchgeführt werden oder bei denen die Sächsische Landesärztekammer als Mitverantwortlicher auftritt, müssen keine Bearbeitungsgebühren entrichtet werden. |
| 7.3. |
Für das Verfahren zur Bewertung (Zertifizierung) von Fortbildungsveranstaltungen werden für jede beantragte Veranstaltung von nichtärztlichen Antragstellern oder bei gewerblichen Anbietern 150,00 EUR erhoben. Die Zertifizierung von Veranstaltungen ist gebührenpflichtig, bei denen folgende Institutionen als Antragsteller, Veranstalter, Mitveranstalter oder Sponsoren auftreten: Versicherungen, Krankenkassen, professionelle Fortbildungsanbieter, Berufsverbände und Fachgesellschaften und weitere Anbieter von Fortbildungsmaßnahmen, sofern sie Gebühren für die Teilnahme erheben; Unternehmen der pharmazeutischen Industrie, Hersteller von Medizinprodukten und deren Tochterunternehmen, nichtärztliche Veranstalter und weitere Drittanbieter. Für Ärztestammtische, die nicht von Drittanbietern angeboten, veranstaltet oder beantragt werden, werden keine Bearbeitungsgebühren erhoben.
|

| 8. |
Anerkennung von Fortbildungsveranstaltern (Akkreditierung) Die Satzung Fortbildung sieht in § 10 die Anerkennung von Fortbildungsveranstaltern vor. Für die Anerkennung von Fortbildungsveranstaltern gelten nachfolgende Rahmenbedingungen: |
| 8.1. |
Grundsätzlich können nur solche Veranstalter anerkannt werden, die gemäß Beschluss des Vorstandes der Sächsischen Landesärztekammer (Beschlussvorlage Nr. 2) vom 2. Februar 2005 nachfolgend als geeignet eingestuft wurden und ihren Hauptsitz in Sachsen oder einem anderen Mitgliedstaat der europäischen Union haben: |
| a. |
Kassenärztliche Vereinigung Sachsen |
| b. |
Kreisärztekammern der Sächsischen Landesärztekammer |
| c. |
Medizinisch-wissenschaftliche Gesellschaften und ihren zugeordneten Fachfortbildungsakademien |
| d. |
ärztliche Berufsverbände |
| e. |
Krankenhäuser der Maximalversorgung und Universitätskliniken. |
| 8.2 |
Inhaltliche Voraussetzungen und Anforderungen an die Anerkennung von Fortbildungsveranstaltern: Der anerkannte Fortbildungsveranstalter verfügt über einschlägige Erfahrungen bei der Konzeption, Organisation, Durchführung und Auswertung ärztlicher Fortbildungsmaßnahmen und hat bereits am Zertifizierungsverfahren der Sächsischen Landesärztekammer teilgenommen. Alle von ihm bei der Sächsischen Landesärztekammer eingereichten Fortbildungsmaßnahmen wurden bisher anerkannt. Das Verfahren der internen Qualitätssicherung ist vom anerkannten Fortbildungsveranstalter auf Anforderung darzulegen. Die Fortbildungsbeauftragten bzw. für die Fortbildung beauftragten Personen und Gremien garantieren eine objektive und unabhängige Fortbildung. |
| 8.3 |
Der anerkannte Fortbildungsveranstalter ist berechtigt, von ihm in eigener Verantwortung geplante und in Sachsen durchgeführte Fortbildungsmaßnahmen der Kategorie A, B und C nach der Satzung Fortbildung zu bewerten. Der Erwerb von Fortbildungspunkten für die Teilnahme an der bewerteten Fortbildungsmaßnahme ist allen ärztlichen Teilnehmern garantiert. Die vom anerkannten Fortbildungsveranstalter bewerteten Fortbildungsmaßnahmen sind arztöffentlich und werden in geeigneter Form angekündigt. Die anerkannten Veranstaltungen müssen medizinisches Fachwissen auf dem aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstand vermitteln, den Zielen der Berufsordnung entsprechen, frei von wirtschaftlichen Interessen Dritter sein und unter qualifizierter ärztlicher Leitung stehen. |
| 8.4 |
Organisatorisch-technische Anforderungen an anerkannte Fortbildungsveranstalter: Der anerkannte Fortbildungsveranstalter übermittelt die Veranstaltungsdaten in einer von der Sächsischen Landesärztekammer vorgegebenen elektronischen Form. Er ist zur elektronischen Eingabe der Teilnehmerlisten an den Elektronischen Informationsverteiler (EIV) verpflichtet. Alle erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Sicherstellung des Datenschutzes sind einzuhalten und auf Anforderung der Sächsischen Landesärztekammer nachzuweisen. |
| 8.5 |
Weitere Anforderungen an anerkannte Fortbildungsveranstalter: Der anerkannte Fortbildungsveranstalter ist berechtigt, von den Teilnehmern an den von ihm angebotenen Fortbildungsmaßnahme ein angemessenes Entgelt zu verlangen. Die Unterstützung von Dritten für die Veranstaltung (Sponsoring) erfolgt nach den Maßgaben der Berufsordnung (§ 33 Abs. 4 und § 35). Benannte Vertreter der Sächsischen Landesärztekammer sind jederzeit dazu berechtigt an anerkannten Fortbildungsveranstaltungen unangekündigt und unentgeltlich teilzunehmen. |
| 8.6 |
Die Sächsische Landesärztekammer schließt mit einem anerkannten Fortbildungsveranstalter über die Anerkennung nach § 10 der Satzung Fortbildung eine Vereinbarung, die auf zwei Jahre befristet ist und auf Antrag verlängert werden kann. |

| 9. |
Fortbildungszertifikat für Ärzte |
| 9.1. |
Voraussetzungen |
| 9.1.1. |
Das Fortbildungszertifikat wird Ärzten erteilt, die zum Zeitpunkt der Ausstellung des Zertifikates (Ablauf des individuellen Zertifikatzeitraumes) Mitglieder der Sächsischen Landesärztekammer sind. |
| 9.1.2. |
Fortbildungspunkte können nur für die Teilnahme an vorher von der für den Veranstaltungsort zuständigen Ärztekammer anerkannten Fortbildungsveranstaltungen erworben werden. |
| 9.1.3. |
Bei der Auswahl der Fortbildungsveranstaltungen sollten sowohl fachspezifische als auch interdisziplinäre Themen berücksichtigt werden. Mindestens 50 % der nachzuweisenden Fortbildungen sollen zu fachspezifischen Themen absolviert werden. Wesentliche Anteile des eigenen Fachgebietes sollen abgedeckt werden. |
| 9.2. |
Punktekonto |
| 9.2.1. |
Für die Verwaltung von Fortbildungspunkten führt die Sächsische Landesärztekammer ein personenbezogenes Fortbildungskonto, auf das die erworbenen Fortbildungspunkte übertragen werden können. Auf dem individuellen Punktekonto werden alle Fortbildungspunkte mit den entsprechenden Kategorien (Veranstaltungen nach dem 1. Januar 2006) kontinuierlich erfasst. |
| 9.2.2. |
Das Punktekonto ist für jedes Kammermitglied individuell über die Homepage der Sächsischen Landesärztekammer einsehbar. Hierfür ist vom Kammermitglied eine Einverständniserklärung abzugeben. Mit Vorlage der Einverständniserklärung erhält das Kammermitglied eine Zugangskennung und in einem gesonderten Schreiben ein Passwort für den Online-Zugang. |
| 9.3. |
Antragstellung |
| 9.3.1. |
Der Antrag auf Erteilung des Fortbildungszertifikats und die Fortbildungsnachweise (Fortbildungsmappe, Teilnahmebescheinigungen, Vordrucke abrufbar unter (http://www.slaek.de/fortbildung) sind vor Ablauf des individuellen Fünfjahres-Zeitraumes vom Kammermitglied bei der Sächsischen Landesärztekammer einzureichen. |
| 9.3.2. |
Ein Nachweis für die Absolvierung des Selbststudiums (Kategorie E) ist nicht erforderlich. Die jährliche Gutschrift der Punkte für das Selbststudium (10 Punkte pro Jahr) erfolgt zum 1. Februar d.J. auf dem Punktekonto. |
| 9.4. |
Anrechnung von Fortbildungspunkten |
| 9.4.1. |
Veranstaltungen, die im Rahmen der Weiterbildung besucht werden und Veranstaltungen mit curriculär vermittelten Inhalten (Kategorie H) bzw. Hospitationen (Kategorie G), sind bei Anerkennung durch eine Ärztekammer bzw. Vorlage einer Hospitationsbescheinigung (Muster der Sächsischen Landesärztekammer/Briefkopf der jeweiligen Einrichtung), die Art, Inhalt und Umfang der Hospitation enthält, mit maximal 150 Punkten in einem Fünfjahreszeitraum anrechenbar. |
| 9.4.2. |
Referenten und Qualitätszirkelmoderatoren erhalten einen Fortbildungspunkt pro Beitrag/Vortrag/Poster. Die Fortbildungspunkte können für Referenten und Qualitätszirkelmoderatoren nur gewährt wären, wenn diese für die Gesamtdauer der Veranstaltung anwesend waren. |
| 9.4.3. |
Von einer anderen Heilberufekammer anerkannte Fortbildungsmaßnahmen können nach Einzelprüfung mit maximal 150 Fortbildungspunkten für das Fortbildungszertifikat innerhalb von fünf Jahren berücksichtigt werden. |
| 9.4.4. |
Für die Anrechnung von im Ausland absolvierten Fortbildungsmaßnahmen ist § 12 der Satzung Fortbildung maßgeblich. Danach werden im Ausland durchgeführte Fortbildungsmaßnahmen anerkannt, wenn Sie den Voraussetzungen der Satzung Fortbildung entsprechen. Die Notwendigkeit einer vorherigen Anerkennung kann entfallen. Der Arzt muss einen Nachweis über die Art der Fortbildung führen, der es gestattet, die Einhaltung der Voraussetzungen der Kriterien nach § 8 der Satzung Fortbildung zu prüfen. |
| 9.5. |
Erteilung des Fortbildungszertifikats |
| 9.5.1. |
Das Fortbildungszertifikat erhält jeder approbierte Arzt, wenn |
| a. |
innerhalb von fünf Jahren mindestens 250 Fortbildungspunkte erworben und dokumentiert wurden. |
| b. |
ein Antrag bei der Sächsischen Landesärztekammer gestellt wurde. |
| 9.5.3. |
Die Sächsische Landesärztekammer prüft, ob alle Voraussetzungen für die Anrechnung der Punkte erfüllt sind und erteilt ein für fünf Jahre gültiges Fortbildungszertifikat. |
| 9.5.4. |
Mit dem Tag der Antragstellung für das Fortbildungszertifikat beginnt der Anrechnungszeitraum für das jeweilig nachfolgende Fortbildungszertifikat. Das Fortbildungszertifikat hat, beginnend mit dem Ausstellungsdatum, eine Gültigkeit von fünf Jahren. Das Punktekonto wird für den vergangenen Zertifizierungszeitraum geschlossen. Für den folgenden Zeitraum wird ein neues Punktekonto eröffnet. Eine Übernahme von Fortbildungspunkten ist ausgeschlossen. |
| 9.5.5. |
Liegt bereits ein gültiges Fünfjahres-Fortbildungszertifikat vor, kann ein Folge-Fünfjahreszertifikat - bei Erfüllen der entsprechenden Voraussetzungen - erst nach Ablauf von fünf Jahren erteilt werden. |
| 9.5.6. |
Das Fortbildungszertifikat ist gemäß § 27 Abs. 4 der Berufsordnung ankündigungsfähig. Es kann nach Maßgabe der Berufsordnung auf dem Praxisschild, in Praxis- und Diensträumen sowie im Internet angezeigt werden. Gemäß § 5 der Satzung Fortbildung wird mit dem Erwerb des Fortbildungszertifikats eine Plakette ausgegeben. |
| 9.5.7. |
Gebühren für die Erteilung des Fortbildungszertifikates werden gemäß Gebührenordnung der Sächsischen Landesärztekammer erhoben. |

| 10. |
Inkrafttreten
Diese geänderte Verfahrensordnung tritt am 28. Dezember 2009 in Kraft. |
Dresden, 6. Januar 2010
Prof. Dr. med. habil. Jan Schulze Präsident |
Dr. med. Lutz Liebscher Schriftführer |
Anlage (wird nicht veröffentlicht)
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