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Verfahrensordnung zur Durchführung strukturierter curriculärer Fortbildung

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Verfahrensordnung
zur Durchführung strukturierter curriculärer Fortbildung

Vom 6. Dezember 2006

Aufgrund von § 5 Abs. 1 Nr. 4 des Sächsischen Heilberufekammergesetzes vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 935), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. November 2005 (SächsGVBl. S. 277) in Verbindung mit § 3 Abs. 3 Nr. 4 der Satzung Fortbildung und Fortbildungszertifikat der Sächsischen Landesärztekammer vom 24. November 2004 (ÄBS S. 565), zuletzt geändert durch Satzung vom 27. November 2006 (ÄBS S. 603) und § 27 Abs. 4 und 5 der Berufsordnung der Sächsischen Landesärztekammer vom 24. Juni 1998 (ÄBS S. 352), zuletzt geändert durch Satzung vom 6. Juli 2006 (ÄBS S. 422) hat der Vorstand der Sächsischen Landesärztekammer am 6. Dezember 2006 folgende „Verfahrensordnung zur Durchführung strukturierter curriculärer Fortbildung” beschlossen:

Präambel

(1) Für den Erwerb bestimmter ärztlicher Qualifikationen können Fortbildungen gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 4 der Satzung Fortbildung und Fortbildungszertifikat der Sächsischen Landesärztekammer auch in curriculärer Form durchgeführt und absolviert werden.

(2) Die strukturierte curriculäre Fortbildung bildet eine zusätzliche Maßnahme zum Kompetenzerhalt und zur Kompetenzentwicklung. Sie stellt eine interdisziplinäre Qualifikationsmaßnahme dar, bei der die Wissensvermittlung über einen theoretischen Kurs erfolgt. Ein Praxisteil ist optional. Das Curriculum legt Lernziele und Inhalte sowie den zeitlichen Umfang fest und enthält konkrete Empfehlungen für die methodisch-didaktische Vorgehensweise.

1. Verfahren zur Anerkennung der strukturierten curriculären Fortbildung

1.1. Voraussetzungen

(1) Als strukturierte curriculäre Fortbildung wird eine ärztliche Qualifikationsmaßnahme anerkannt, die nach einem vom Vorstand der Bundesärztekammer beschlossenen Curriculum durchgeführt wird. Lernziele und Inhalte, Methoden und Strategien sowie die Evaluation und der Zeitrahmen müssen den Vorgaben des Vorstandes der Bundesärztekammer für das spezielle Curriculum entsprechen. Der Kurs sollte mindestens 30, aber höchstens 80 Stunden umfassen.

(2) Die Teilnehmer schließen den Kurs mit einer schriftlichen Lernerfolgskontrolle ab. Der Fragenkatalog sollte mindestens 30 Fragen umfassen. Die Verantwortung für die Erstellung der Fragebögen, die Durchführung der schriftlichen Lernerfolgskontrolle und die Auswertung obliegt dem wissenschaftlichen Leiter der angebotenen Fortbildungsmaßnahme.

(3) Für die Planung, Erstellung und Durchführung der Curricula sowie deren Anerkennung als zertifizierte Fortbildung sind die Bestimmungen der Satzung Fortbildung und Fortbildungszertifikat der Sächsischen Landesärztekammer und die bundeseinheitlichen Empfehlungen zur ärztlichen Fortbildung einzuhalten. Die Kompatibilität einer Fortbildung mit den Vorgaben des Vorstandes der Bundesärztekammer für das jeweilige Curriculum wird durch die Sächsische Landesärztekammer geprüft.

1.2. Antrag und Genehmigung

(1) Der Antrag auf Anerkennung eines Kurses im Zuständigkeitsbereich der Sächsischen Landesärztekammer als strukturierte curriculäre Fortbildung wird vom Veranstalter zusammen mit dem Antrag auf Zertifizierung eingereicht. Dem Antrag sind geeignete Unterlagen beizufügen, aus denen hervorgeht, dass das Curriculum nach den bundeseinheitlichen Empfehlungen für dieses Curriculum geplant, durchgeführt und ausgewertet wird.

(2) Die Sächsische Landesärztekammer stellt die Übereinstimmung der konstitutiven Merkmale eines eingereichten Curriculums mit dem bundesweit gültigen Curriculum fest oder erteilt Auflagen, die für die Erlangung der Kompatibilität des Curriculums mit den Vorgaben des Vorstandes der Bundesärztekammer erfüllt werden müssen.

(3) Der Veranstalter wird schriftlich über die Entscheidung der Sächsischen Landesärztekammer zur Anerkennung und Zertifizierung des Kurses informiert. Die Erfüllung der Auflagen ist durch die Vorlage eines überarbeiteten Curriculums durch den Veranstalter nachzuweisen.

(4) Gegen den Bescheid ist der Rechtsbehelf des Widerspruchs zulässig. Daher ist der Bescheid mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen, der die Möglichkeit des Widerspruchs innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides aufzeigt.

1.3. Ankündigung durch den Veranstalter

Veranstalter einer durch die Sächsische Landesärztekammer anerkannten strukturierten curriculären Fortbildung haben das Recht, dies mit dem Text „anerkannt durch die Sächsische Landesärztekammer als strukturierte curriculäre Fortbildung” anzukündigen.

1.4. Teilnahmebescheinigung

(1) Der Kursteilnehmer erhält zunächst eine Teilnahmebescheinigung und einen Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung der Lernerfolgskontrolle durch den jeweiligen Veranstalter. Die Lernerfolgskontrolle gilt als bestanden, wenn mindestens 70 Prozent der Fragen richtig beantwortet wurden. Eine Wiederholung der Lernerfolgskontrolle für den Fall des Nichtbestehens ist auf Antrag des Kursteilnehmers innerhalb von vier Wochen nach dem ersten Termin möglich.

(2) Der Teilnehmer, der den Kurs ohne Lernerfolgskontrolle durchläuft, erhält nur eine Teilnahmebescheinigung vom jeweiligen Veranstalter.

2. Erteilung der Bescheinigung „Ärztekammer-Curriculum...” und deren Ankündigung

2.1. Voraussetzungen

(1) Die Bescheinigung für den Abschluss einer strukturierten curriculären Fortbildung, das „Ärztekammer-Curriculum...”, wird auf Antrag durch die Sächsische Landesärztekammer nur für deren Kammermitglieder erteilt und vom Präsidenten der Sächsischen Landesärztekammer unterzeichnet.

(2) Der Sächsischen Landesärztekammer ist die Teilnahmebescheinigung für eine von der Sächsischen Landesärztekammer oder einer anderen Landesärztekammer anerkannten strukturierten curriculären Fortbildung sowie der Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung der Lernerfolgskontrolle vorzulegen.

2.2. Ankündigung der erworbenen Qualifikation

Das „Ärztekammer-Curriculum...” ist gemäß § 27 Abs. 4 Nr. 2 der Berufsordnung der Sächsischen Landesärztekammer im Rahmen der beruflichen Kommunikation als eine nach sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erworbene Qualifikation grundsätzlich ankündigungsfähig. Solche Qualifikationen dürfen gemäß § 27 Abs. 4 und 5 der Berufsordnung nur angekündigt werden, wenn diese Angaben nicht mit den nach geregeltem Weiterbildungsrecht erworbenen Qualifikationen verwechselt werden können und die Ärztin/der Arzt die umfassten Tätigkeiten nicht nur gelegentlich ausübt. Das ist dann der Fall, wenn die Tätigkeiten jedenfalls mehr als 20% der Gesamtleistung ausmachen (BVerfG, Beschluss vom 25.4.2001, Az.: 1 BvR 494/00).

3. Inkrafttreten

Diese Verfahrensordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

 

Dresden, 6. Dezember 2006

 

Prof. Dr. med. habil Jan Schulze
Präsident
Dr. med. Lutz Liebscher
Schriftführer
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