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Die Berufsordnung verpflichtet Ärztinnen und Ärzte dazu, sich kontinuierlich fortzubilden. Bisher war jedoch ein Nachweis nicht erforderlich. Mit Inkrafttreten des Gesundheitsmodernisierungsgesetzes wird es notwendig, dass alle Ärztinnen und Ärzte in der ambulanten wie auch stationären Versorgung alle fünf Jahre ihre Fortbildungsaktivitäten nachweisen, und zwar
Fortbildungsnachweise werden ab 01.01.2002 für das fünfjährige Fortbildungszertifikat anerkannt. Dabei wird der zurückliegende Fünfjahreszeitrum zum Zeitpunkt des Posteingangs in der Sächsischen Landesärztekammer betrachtet (z. B. Antragseingang: 01.07.2007 = Sammelzeitraum: ab 01.07.2002). Wer bereits ein gültiges Zertifikat besitzt, kann ab dem Ausstellungsdatum des letzten Zertifikates neue Nachweise für ein fünfjähriges Zertifikat geltend machen und damit nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Zertifikates ein Neues beantragen.
Der Nachweis einer kontinuierlichen ärztlichen Fortbildung erfolgt in Form von Punkten, wobei ein Punkt einer Fortbildungseinheit von 45 Minuten entspricht (ohne Pausen, Industrieausstellungen, Rahmenprogramm).
Das Fortbildungszertifikat besitzt für die nächsten 5 Jahre Gültigkeit. In diesem Zeitraum werden erneut 250 Punkte gesammelt, um das dann abgelaufene Zertifikat zu erneuern. Ein neues Zertifikat kann erst nach Ablauf der Gültigkeit des alten Zertifikates erteilt werden.
Nein, festgelegt ist lediglich der Zeitraum von fünf Jahren. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass sich alle Ärztinnen und Ärzte kontinuierlich fortbilden.
Voraussetzung für die Anrechnung ist, dass die Fortbildungsveranstaltung vorher von einer Ärztekammer zertifiziert wurde. Die Ärztekammer entscheidet über den Antrag nach Kriterien, die in der Satzung Fortbildung und Fortbildungszertifikat festgelegt sind. Dem Veranstalter wird das Ergebnis sowie ggf. die vergebenen Fortbildungspunkte und die zugehörige Kategorie mitgeteilt. Als Nachweis für jede besuchte Veranstaltung bis Ende 2005 ist die Teilnahmebestätigung zu sammeln und mit Antragstellung zum Fortbildungszertifikat vorzulegen. Ab 2006 erscheinen als Nachweis für jede besuchte Veranstaltung die erworbenen Punkte auf dem persönlichen Fortbildungspunktekonto. Im Ausnahmefall kann auch die Teilnahmebestätigung als Nachweis bei Antragstellung zum Fortbildungszertifikat geltend gemacht werden.
Beim Besuch von Fortbildungsveranstaltungen in anderen Bundesländern werden die von der jeweils zuständigen Ärztekammer bzw. in Einzellfallprüfung von anderen Heilberufekammern vergebenen Punkte 1:1 anerkannt. Bitte registrieren Sie Ihre Teilnahme an einer Veranstaltung unter Verwendung des Barcode-Etiketts und lassen sie sich eine Teilnahmebestätigung aushändigen. Ihre Teilnahme wird uns bei einer von einer Ärztekammer anerkannten Veranstaltung automatisch elektronisch gemeldet, die Zusendung der Teilnahmebestätigung ist somit nicht erforderlich.
Für die Teilnahme an internationalen Kongressen, Tagungen bzw. Symposien können auch Fortbildungspunkte erworben werden. Hier sind eine Gesamt-Teilnahmebescheinigung (oder Teilnahmebescheinigungen für Einzelveranstaltungen innerhalb von Kongressen) notwendig, außerdem ein Tagungs- oder Kongressprogramm. Nach der Veranstaltung sind diese Nachweise der Fortbildungsmappe beizufügen und mit Beantragung des Fortbildungszertifikates vorzulegen. Eine Vorab-Selbstbewertung entsprechend den Bewertungskriterien der Satzung ist ratsam, um einen Gesamtüberblick über die erworbenen Punkte zu erhalten.
Alle Fortbildungsveranstaltungen, die mit CME-Punkten ausgestattet sind, werden von den Ärztekammern gemäß § 12 der Fortbildungssatzung anerkannt. Sie können sowohl auf dem Punktekonto der Landesärztekammer als auch ggf. direkt bei der Kassenärztlichen Vereinigung (niedergelassene Ärzte) oder dem Dienstherren (angestellte Ärzte - in der Regel dem ärztlichen Direktor) eingereicht werden.
Veranstaltungen mit weiterbildendem Charakter, z. B. Kurse zum Erwerb einer Qualifikation nach der Weiterbildungsordnung, werden erst seit 01.01.2005 auch mit Fortbildungspunkten bewertet.
Autoren erhalten für wissenschaftliche Veröffentlichungen und Vorträge 1 Punkt pro Beitrag, Referenten/Qualitätszirkelmoderatoren 1 Punkt pro Beitrag/Poster/Vortrag zusätzlich zu den Punkten der Teilnehmer bei Teilnahme an der Gesamtveranstaltung. Über die Referententätigkeit sollte ein geeigneter Nachweis (z. B. Honorarvertrag, Programm, Einladung) geführt werden, welcher z. Zeitpunkt der Antragstellung für das Fortbildungszertifikat mit geltend gemacht werden kann.
Der Arzt ist in der Wahl der Art seiner Fortbildung frei. Art und Weise des Wissenserwerbs können auf die individuell unterschiedlichen Formen des Lernverhaltens ausrichtet werden. (§ 2 Satzung Fortbildung und Fortbildungszertifikat Einschränkungen bestehen lediglich beim Selbststudium für Fachliteratur, hier können maximal 10 Punkte pro Jahr (ohne Nachweis) angerechnet werden sowie bei Veranstaltungen, die im Rahmen der Weiterbildung besucht werden und Veranstaltungen mit curriculär vermittelten Inhalten (Kategorie H) bzw. Hospitationen (Kategorie G), hier sind maximal 150 Punkte in einem Fünfjahreszeitraum anrechenbar. Die Punkte für das Selbststudium werden jährlich automatisch zum 01.02. auf dem persönlichen Punktekonto gebucht.
Die Veranstalter von anerkannten (zertifizierten) Fortbildungsmaßnahmen sind verpflichtet, Teilnehmerlisten für jede einzelne Fortbildungsveranstaltung zu führen und diese nach Ablauf der Veranstaltung der Ärztekammer zu übermitteln, bzw. elektronisch über das Internet die Teilnehmermeldung vorzunehmen. Es ist wichtig, dass sich die Teilnehmer unter Verwendung der Barcode-Etiketten auf der Teilnehmerliste eintragen. Außerdem erhalten die Teilnehmer/-innen weiterhin eine individuelle Teilnahmebestätigung.
Für die Verwaltung von Fortbildungspunkten führte die Sächsische Landesärztekammer 2006 ein personenbezogenes Fortbildungskonto ein. Dazu haben alle berufstätigen Kammermitglieder die persönliche EFN (Einheitliche Fortbildungsnummer), Barcode-Etiketten und den Benutzernamen für das Online-Punkte-Konto erhalten. Die Passwörter wurden am 16.11.2006 an all diejenigen Ärzte versandt, von denen uns die Einwilligungserklärung unterschrieben vorlag! Auf dem Punktekonto werden alle Veranstaltungen ab 2006 dargestellt, Veranstaltungen aus den vorangegangenen Jahren sollten in Papierform zur Antragstellung für das Fortbildungszertifikat geltend gemacht werden. Von einer Zusendung der Bescheinigungen aus den vorangegangenen Jahren bitten wir abzusehen.
Mit dem Punktekonto erhalten Sie einen verbindlichen Überblick über Ihren geprüften und anerkannten Punktestand. Damit bleibt es Ihnen weitestgehend erspart, Ihre Punkte selbst zu verwalten. Sofern Sie sich mit dem Barcode-Etikett auf der Teilnehmerliste eintragen, wird Ihre Teilnahme elektronisch erfasst. Beginnend ab 2006 werden auf dem individuellen Punktekonto die Fortbildungspunkte, die für die dokumentierte Teilnahme an zertifizierten Fortbildungsmaßnahmen erworben wurden, mit den entsprechenden Kategorien kontinuierlich erfasst.
Die Benutzerkennung wurde allen berufstätigen Mitgliedern der Sächsischen Landesärztekammer Anfang 2006 per Post zugesandt. Wenn Sie uns zwischenzeitlich Ihre Einwilligungserklärung unterschrieben zurückgesandt haben, wurde an Sie im November 2006 das dazugehörige Passwort per Post versandt. Das Passwort wurde nur an diejenigen Ärzte versandt, von denen uns die Einwilligungserklärung unterschrieben vorlag!
Nein, es entstehen keinerlei Gebühren.
Die Teilnahmebestätigungen aus den vorangegangenen Jahren verbleiben vorerst bei Ihnen. Bitte summieren Sie die damit erworbenen Punkte zusammen mit denen, die Ihrem Punktekonto ab 2006 gutgeschrieben werden. Mit dieser Gesamtpunktzahl wird dann das Fortbildungszertifikat beantragt. Die von Ihnen besuchten Fortbildungsveranstaltungen, die nicht über das Online-Punktekonto erfaßt wurden, wollen Sie bitte in die Eintragslisten entsprechend dem fortlaufendem Datum auflisten und durch die beigefügten Teilnahmebestätigungen belegen. Derzeit ist es nicht möglich, die Einzel-Teilnahmebestätigungen der Sächsischen Landesärztekammer zur manuellen Erfassung zuzusenden.
Im Moment besteht z. T. die Möglichkeit, die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen im Internet oder Fachzeitschriften auf elektronischen Weg auf dem Punktekonto zu erfassen. Dazu ist es erforderlich, dass Sie bei der Anmeldung auch Ihre EFN (persönliche Fortbildungsnummer) mit angeben. Jedoch wird dieses Verfahren noch nicht von allen Anbietern praktiziert. Bitte sammeln Sie dann die Nachweise weiterhin selbst und legen Sie sie bei Beantragung für das Fortbildungszertifikat mit vor.
Ja. Das Verfahren zur elektronischen Erfassung von Fortbildungspunkten wurde bundesweit mit Ausnahme der Landesärztekammer Baden-Würtemberg und der Bezirksärztekammer Koblenz eingeführt.
Um Rückfragen und Unstimmigkeiten klären zu können, ist es auch weiterhin erforderlich, die Teilnahmebestätigungen in Papierform zu sammeln.
Nein, seit 01.01.2008 werden entsprechend der geltenden Gebührenordnung keine Bearbeitungsgebühren für die Zertifikatserteilung erhoben.
Ja, das Fortbildungszertifikat ist als Qualifikation des Arztes - der Ärztin - gemäß § 27, Absatz 4 der Berufsordnung ankündigungsfähig, z.B. in Form eines Aushangs im Wartezimmer und durch Anbringen der Plakette auf dem Praxisschild oder an anderer Stelle des Tätigkeitsbereiches. Sollten Sie weitere Fragen haben, rufen Sie uns bitte unter 0351 8267-321 oder -329 an oder nutzen Sie unser Kontaktformular Anfrage Stand: 23.09.2008 |
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