1. Erwerb der in der Weiterbildungsordnung aufgeführten Weiterbildungsinhalte.
Hierzu sind nachfolgende Richtzahlen oder Weiterbildungsinhalte nachzuweisen:
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Selbständige Durchführung, Befundung und Bewertung von insgesamt 50 speziellen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen nach relevanten Rechtsvorschriften |
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Selbständige Durchführung, Befundung und Bewertung von 25 allgemeinen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen bezogen auf besondere Belastungen oder Risikogruppen |
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40 spezielle Untersuchungsverfahren aus der Betriebsmedizin, dazu gehören: |
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Ergometrie |
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Lungenfunktionsstörung |
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Gehöruntersuchungen |
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Sehtestuntersuchungen |
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Selbständige Indikationsstellung, Probenahme und Beurteilung von 5 Biomonitoring-Untersuchungen aus mindestens 2 verschiedenen Schadstoffgruppen (z. B. Metalle, Lösemittel) |
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2 Bewertungen von Messungen unterschiedlicher Arbeitsumgebungsfaktoren/Gefahrstoffen (Lärm, Klimagrößen, Beleuchtung, Gase/Dämpfe, Stäube) inklusive Dokumentation des erarbeiteten Vorwissens, der Meßplanung und der eigenen Bewertung der Messungen |
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5 protokollierte Betriebsbegehungen aus unterschiedlichen Anlässen in verschiedenen Bereichen |
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10 Arbeitsplatzbeurteilungen/Tätigkeitsanalysen |
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5 ausführlich begründete betriebsärztliche Gutachten, davon |
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zur Frage des Vorliegens einer Berufskrankheit |
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zur Beurteilung von Berufs- oder Erwerbsfähigkeit |
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zu Maßnahmen nach § 3 BeKV |
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zu Fragen eines Arbeitsplatzwechsels |
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zur Eingliederung Behinderter in den Betrieb |
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2 Empfehlungen und Beratungen zu technischen, organisatorischen und personenbezogenen Arbeitsschutzmaßnahmen |
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2 Teilnahmen an Arbeitsschutzausschußsitzungen |
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10 arbeitsmedizinische Beratungen zum adäquaten Einsatz schutzbedürftiger Personengruppen |
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10 arbeitshygienische Beratungen |
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5 Beratungen zur Auswahl geeigneter Körperschutzmittel |
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5 Beratungen in sozialversicherungsrechtlichen Fragen |
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2 Schulungen/Unterweisungen zu arbeitsmedizinischen Themen |
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5 Beratungen betrieblicher Entscheidungsträger zur Organisation des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes |
2. Teilnahme an einem Kurs von insgesamt 3 Monaten Dauer gemäß den Empfehlungen
zur inhaltlichen und zeitlichen Gestaltung der in der Weiterbildungsordnung vorgeschriebenen
Kurse