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Abschnitt II
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Naturheilverfahren
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Richtlinien Weiterbildung Zusatzbezeichnung Naturheilverfahren
1. Erwerb der in der Weiterbildungsordnung aufgeführten Weiterbildungsinhalte.
2. Teilnahme an 4 Kursen von 1 Woche Dauer mit je mindestens 40 Stunden
gemäß den Empfehlungen zur inhaltlichen und zeitlichen Gestaltung der in der
Weiterbildungsordnung vorgeschriebenen Kurse.
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