1. Erwerb der in der Weiterbildungsordnung aufgeführten Weiterbildungsinhalte.
Hierzu sind nachfolgende Richtzahlen oder Weiterbildungsinhalte nachzuweisen:
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Selbständige Durchführung und Befundung von 100 Untersuchungen mit der Photophlethysmographie, der Phlebodynamometrie und Venenverschlußplethysmographie |
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Selbständige Durchführung der Sklerosierungstherapie bei 100 Patienten |
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Selbständige Durchführung der Behandlung der chronischen Veneninsuffizienz und ihrer Komplikationen einschließlich des Ulcus cruris bei 300 Patienten |
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Selbständige Durchführung, Behandlung und Nachbehandlung von thrombotischen Erkrankungen der Venen, der unteren Extremitäten bei 100 Patienten ausschließlich aktiv wiedereröffnender Verfahren |
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Selbständige Durchführung der Kompressionstherapie mit 100 Kompressionswechselverbänden, 20 Kompressionsdauerverbänden und 100 apparativen intermittierenden Kompressionsbehandlungen |
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Selbständige Durchführung von 50 operativen Eingriffen am epifaszialen Venensystem der unteren Extremitäten, z.B. Phlebextraktion, Perforantenligatur, Miniphlebochirurgie und Varikotomie |