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Weiterbildungsrichtlinien
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Abschnitt II
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Physikalische Therapie
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Richtlinien Weiterbildung Zusatzbezeichnung Physikalische Therapie
1. Erwerb der in der Weiterbildungsordnung aufgeführten Weiterbildungsinhalte.
2. Teilnahme an einem Kurs von insgesamt mindestens 4 Wochen Dauer gemäß
den Empfehlungen zur inhaltlichen und zeitlichen Gestaltung der in der Weiterbildungsordnung
vorgeschriebenen Kurse
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