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Richtlinien über den Inhalt der Weiterbildung
in Gebieten, Fachkunden, fakultativen Weiterbildungen, Schwerpunkten und Bereichen der Sächsischen Landesärztekammer
(in der Fassung der Ergänzung vom 14. Nov. 2001)
Auf Grund von § 15 Abs. 2 der Weiterbildungsordnung der Sächsischen Landesärztekammer vom 8. November 1993 (Ärzteblatt Sachsen, Heft 12/1993, Seite 857), zuletzt geändert mit Satzung zur Änderung der Weiterbildungsordnung der Sächsischen Landesärztekammer vom 8. November 1993 vom 4. Juli 2001 (genehmigt mit Bescheid des Sächsischen Staatministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie vom 26.06.2001, Az 61-5415.21/7, veröffentlicht im Ärzteblatt Sachsen, Heft 8/2001, S. 371) hat der Vorstand der Sächsischen Landesärztekammer in seiner Sitzung vom 7. November 2001 folgende Ergänzung zu den Richtlinien über den Inhalt der Weiterbildung in Gebieten, Fachkunden, fakultativen Weiterbildungen, Schwerpunkten und Bereichen beschlossen:
Hinweise für die Anwendung der Richtlinien über den Inhalt der Weiterbildung in Gebieten, Fachkunden, fakultativen Weiterbildungen, Schwerpunkten und Bereichen:
- In der Weiterbildungsordnung der Sächsischen Landesärztekammer bereits genannte Weiterbildungsinhalte, für die keine zahlenmäßigen Anforderungen festgelegt wurden, werden in diesen Richtlinien über den Inhalt der Weiterbildung in der Regel nicht wiederholt. Die in diesen Richtlinien über den Inhalt der Weiterbildung genannten zahlenmäßigen Anforderungen sind Richtzahlen, deren Erfüllung in der Regel den Mindestanforderungen der Weiterbildungsordnung entspricht.
- Alle in diesen Richtlinien über den Inhalt der Weiterbildung aufgeführten Weiterbildungsgegenstände in Gebieten sind eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, in Schwerpunkten besondere Kenntnisse und Erfahrungen, in Fakultativen Weiterbildungen spezielle Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, in Fachkunden eingehende Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten sowie in Bereichen besondere Kenntnisse und Erfahrungen. Sie sind mögliche Gegenstände der Prüfung nach §§ 15 und 16 der Weiterbildungsordnung. Sie stellen den Qualifikationsinhalt der Weiterbildung nach § 5 Abs. 1 bis 4 der Weiterbildungsordnung dar.
- Die Richtlinien über den Inhalt der Weiterbildung sind allgemeine Verwaltungsvorschriften nach § 15 Abs. 2 der Weiterbildungsordnung. Sie werden von der Sächsischen Landesärztekammer bei der Beurteilung zugrunde gelegt, ob eine gründliche und eingehende Weiterbildung erfolgt ist und nachgewiesen wurde. Weiterhin sind sie Anhalt für den Weiterbildungsbefugten, welche Weiterbildungsinhalte er in seiner Verantwortung entsprechend dem Umfang seiner Weiterbildungsbefugnis zu vermitteln hat.
- Soweit in Schwerpunkten oder in Fakultativen Weiterbildungen diagnostische und/oder therapeutische Weiterbildungsinhalte gefordert werden - welche auch zur Gebietsweiterbildung gehören - müssen diese zusätzlich und während der Weiterbildungszeit im Schwerpunkt oder in der Fakultativen Weiterbildung durchgeführt werden.
- Soweit die Teilnahme an Kursen in der Weiterbildungsordnung in Gebieten oder Bereichen vorgeschrieben wird, ist die inhaltliche und zeitliche Gestaltung dieser Kurse in gesonderten Empfehlungen der Bundesärztekammer festgelegt. Die Kurse müssen § 4 Abs. 10 der Weiterbildungsordnung entsprechen.
- Sofern die Erstellung von Gutachten Weiterbildungsgegenstand der Richtlinien über den Inhalt der Weiterbildung ist, können an die Stelle von Auftragsgutachten auch Lehrgutachten treten, soweit diese mit dem Ziel der Weiterbildung vereinbar ist.
- Von der Gesamtzahl sonographischer Untersuchungen muß in den einzelnen Anwendungsbereichen jeweils eine für das Ziel der Weiterbildung ausreichende Zahl pathologischer Befunde nachgewiesen werden. Ferner wird die Teilnahme an von den Ärztekammern anerkannten Ultraschallkursen empfohlen, in denen Indikationsbereich, Technik, Korrektur und Verbesserung der Untersuchungsergebnisse vermittelt sowie praktische Übungen durchgeführt werden.
- Sofern in Gebieten, Fachkunden, Fakultativen Weiterbildungen oder Schwerpunkten eine Weiterbildung in der Röntgendiagnostik oder Strahlentherapie vorgeschrieben wird, ist diese Weiterbildung ständig begleitend während der gesamten Weiterbildungszeit unter Aufsicht des nach der Richtlinie Strahlenschutz gemäß der Röntgenverordnung verantwortlichen Arztes abzuleisten, unter regelmäßiger Teilnahme auch an Röntgendemonstrationen, sofern in der Weiterbildungsordnung nichts anderes bestimmt ist. Die erfolgreiche Teilnahme an anerkannten Strahlenschutzkursen ist der Sächsischen Landesärztekammer durch eine Bescheinigung beim Antrag auf Zulassung zur Prüfung nach § 15 Weiterbildungsordnung nachzuweisen.
- Die aufgelisteten Laboratoriumsuntersuchungen, die während der Weiterbildung im Gebiet, in einer Fachkunde, in einer Fakultativen Weiterbildung oder in einem Schwerpunkt Weiterbildungsgegenstand sind, beinhalten die wesentlichen gebietszugehörigen Untersuchungen. In einigen Gebieten ist die Fachkunde in Laboratoriumsuntersuchungen in Teil I und II gegliedert, um den getrennten Erwerb der Teile I und II zu ermöglichen. Die Zuordnung weiterer Laboratoriumsuntersuchungen kann im Einzelfall erfolgen.
- Sofern in Gebieten eine Weiterbildung in der Behandlung psychosomatischer Krankheitsbilder vorgeschrieben ist, erfolgt diese auf der Grundlage der erfolgreichen Teilnahme an einem von der Sächsischen Landesärztekammer anerkannten Seminar über die Grundlagen der Erkennung und Behandlung psychosomatischer Krankheitsbilder mit den Inhalten Theorie, Selbsterfahrung/Balint und verbale Interventionstechnik.
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt I
Gebiete, Fachkunden, Fakultative Weiterbildungen, Schwerpunkte |
Abschnitt II
Bereiche (Zusatzbezeichnungen) |
Abschnitt III Inkrafttreten
Diese Richtlinien über den Inhalt der Weiterbildung in Gebieten, Fachkunden, fakultativen Weiterbildungen, Schwerpunkten und Bereichen treten am 1. August 1994 mit Ausnahme der folgenden Ergänzungen in Kraft:
| 1. |
Abschnitt I, Nr. 7.C.3 und Abschnitt II, Nr. 18a, geändert durch Ergänzung zu den Richtlinien über den Inhalt der Weiterbildung in Gebieten, Fachkunden, fakultativen Weiterbildungen, Schwerpunkten und Bereichen der Sächsischen Landesärztekammer vom 08.06.1994 vom 02.04.1997 (veröffentlicht im Ärzteblatt Sachsen, Heft 5/1997, S. 195), treten zum 01. Januar 1997 in Kraft. |
| 2. |
Abschnitt I Nr. 1 neu gefasst und Abschnitt I Nr. 15.A.6 neu eingefügt durch Ergänzung zu den Richtlinien über den Inhalt der Weiterbildung in Gebieten, Fachkunden, fakultativen Weiterbildungen, Schwerpunkten und Bereichen der Sächsischen Landesärztekammer vom 08.06.1994 vom 06. Oktober 1999 (veröffentlicht im Ärzteblatt Sachsen, Heft 12/1999, S. 565), tritt zum 01. Januar 1999 in Kraft. |
| 3. |
Abschnitt I Nr. 27, geändert durch Ergänzung zu den Richtlinien über den Inhalt der Weiterbildung in Gebieten, Fachkunden, fakultativen Weiterbildungen, Schwerpunkten und Bereichen der Sächsischen Landesärztekammer vom 08.06.1994 vom 21.03.2001 (veröffentlicht im Ärzteblatt Sachsen, Heft 6/2001, S. 284), tritt zum 01. Januar 2001 in Kraft. |
| 4. |
Abschnitt I Nr. 4.A.1, 5.B.1, 5.B.3, 17.B.2, eingefügt durch Ergänzung zu den Richtlinien über den Inhalt der Weiterbildung in Gebieten, Fachkunden, fakultativen Weiterbildungen, Schwerpunkten und Bereichen der Sächsischen Landesärztekammer vom 08.06.1994 vom 14. Nov. 2001 (veröffentlicht im Ärzteblatt Sachsen, Heft 12/2001, S. 560), tritt zum 01. Januar 2002 in Kraft. |
Dresden, den 14. Nov. 2001
gez. Prof. Dr. med. habil. Schulze Präsident |
gez. Dr. med. Liebscher Schriftführer |
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