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Augenheilkunde
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Weiterbildung Augenheilkunde
Inhalt
Definition:
Die Augenheilkunde umfaßt die Erkennung, Behandlung, Prävention und Rehabilitation der anatomischen und funktionellen Veränderungen des Sehorgans und seiner Adnexe, die ophthalmologische Optik sowie die plastisch-rekonstruktiven Operationen an den Schutzorganen des Auges.
Weiterbildungszeit:
5 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 8 Abs. 1.
2 Jahre der Weiterbildung können bei einem niedergelassenen Arzt abgeleistet werden.
Inhalt und Ziel der Weiterbildung:
Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der ophthalmologischen Optik, in der augenärztlichen Diagnostik und Differentialdiagnostik, in der konservativen und operativen Therapie und Nachsorge von Erkrankungen, Verletzungen und deren Komplikationen sowie Funktionsstörungen im Gebiet, einschließlich der selbständigen Durchführung der üblichen nichtspeziellen ophthalmologischen Operationen.
Hierzu gehören in der Augenheilkunde
1. Eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in
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der Anatomie des Sehorgans, der Hirnnerven und der Sehbahn |
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der Physiologie und Pathologie monokularer und binokularer Funktionen einschließlich der zugehörigen Untersuchungsmethoden |
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der ophthalmologischen Optik einschließlich der zugehörigen Untersuchungsmethoden |
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der augenärztlichen Diagnostik und Differentialdiagnostik einschließlich der Neuroophthalmologie |
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den objektiven und subjektiven Untersuchungsmethoden |
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der gebietsbezogenen Sonographie |
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der konservativen und operativen Therapie des Gebietes einschließlich der selbständigen Durchführung der üblichen nichtspeziellen ophthalmologischen Operationen, hierzu gehören:
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die Bestimmung und Verordnung von Sehhilfen einschließlich der Kontaktoptik, der vergrößernden Sehhilfen und der Rehabilitation von Sehbehinderten und Blinden |
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die Pleoptik und Orthoptik einschließlich der Frühbehandlung und Amblyopie-Prophylaxe |
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die medikamentöse Behandlung der Augenerkrankungen |
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die physikalischen Grundlagen der Lasertechnologie |
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die Indikationsstellung zur Laserbehandlung |
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die Indikationsstellung zu den augenärztlichen Operationen |
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eine Mindestzahl selbständig durchgeführter Eingriffe des Gebietes einschließlich der Chirurgie der Adnexe |
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die Mitwirkung bei Eingriffen höherer Schwierigkeitsgrade und deren Nachbehandlung |
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der gebietsbezogenen Lokal- und Regionalanästhesie |
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der Methodik und Durchführung des Grundleistungslabors des Gebietes sowie der Bewertung der Befunde |
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der Probenentnahme und sachgerechten Probenbehandlung von Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen für das allgemeine Labor des Gebietes sowie in der Einordnung der Befunde in das Krankheitsbild |
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der Methodik und Durchführung des speziellen Labors des Gebietes sowie der Bewertung der Befunde |
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der Pharmakologie der im Gebiet gebräuchlichen Pharmaka und Kontrastmittel (Pharmakokinetik, Wechsel- und Nebenwirkungen) einschließlich ihres therapeutischen Nutzens (auch Kosten-/Nutzenrelation), Risiken des Arzneimittelmißbrauchs, gesetzliche Auflagen bei der Arzneimittelverschreibung und Arzneimittelprüfung sowie die hierbei zu beachtenden ethischen Grundsätze |
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der Dokumentation von Befunden, im ärztlichen Berichtswesen, einschlägigen Bestimmungen der Sozialgesetzgebung (Reichsversicherungsordnung, Sozialgesetzbuch, Krankenkassenverträge, Rentenversicherung, Unfallversicherung, Mutterschutzgesetz, Jugend- und Arbeitsschutzgesetz und andere Bestimmungen) und für die Arzt-Patienten-Beziehung wichtigen Rechtsnormen |
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der psychosomatischen Grundversorgung |
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der Qualitätssicherung ärztlicher Berufsausübung |
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der Begutachtung |
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Durchführung der gebietsbezogenen Schmerztherapie |
1.1 Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über
- mikrobiologische und zytologische Diagnostik
- ophthalmo-pathologische Diagnostik
- elektrophysiologische Diagnostik (EMG, EOG, ERG und VECP)
- die Durchführung der Lasertherapie
- die Durchführung der Laboruntersuchungen des Gebietes
5.A. Fachkunde 5.A.1 Fachkunde in Laboruntersuchungen in der Augenheilkunde
Weiterbildungszeit: ½ Jahr
Inhalt und Ziel der Weiterbildung:
Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die im Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, in der Durchführung des allgemeinen Labors des Gebietes.
5.B.1 Fakultative Weiterbildung Spezielle Ophthalmologische Chirurgie
Definition:
Die Spezielle Ophthalmologische Chirurgie umfaßt die schwierigen Operationen an allen Abschnitten der Augen einschließlich der rekonstruktiven ophthalmologischen Chirurgie und der operativen Schielbehandlung.
Weiterbildungszeit:
3 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 8 Abs. 1.
1 Jahr der Weiterbildung in der Speziellen Ophthalmologischen Chirurgie müssen zusätzlich zur Gebietsweiterbildung abgeleistet werden.
Inhalt und Ziel der Weiterbildung:
Vermittlung, Erwerb und Nachweis spezieller Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die im Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, bei schwierigen Operationen an allen Abschnitten der Augen, bei der rekonstruktiven ophthalmologischen Chirurgie und der operativen Schielbehandlung; hierzu gehört eine Mindestzahl selbständig durchgeführter operativer Eingriffe.
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