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Weiterbildung Chirurgie
Inhalt
Definition:
Die Chirurgie umfaßt die Erkennung und Behandlung von chirurgischen Erkrankungen, Verletzungen und Fehlbildungen mit den entsprechenden Untersuchungsverfahren, konservativen und operativen Behandlungsverfahren des Gebietes einschließlich der gebietsbezogenen Intensivmedizin, den Nachsorgeverfahren des Gebietes sowie der Rehabilitation in jedem Lebensalter.
Weiterbildungszeit:
5 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 8 Abs. 1, davon 6 Monate in der nichtspeziellen chirurgischen Intensivmedizin.
Angerechnet werden kann ½ Jahr Weiterbildung in Anästhesiologie oder Anatomie oder Herzchirurgie oder Kinderchirurgie oder Neurochirurgie oder Orthopädie oder Pathologie oder Plastische Chirurgie oder Urologie.
1 Jahr der Weiterbildung kann bei einem niedergelassenen Arzt abgeleistet werden.
Inhalt und Ziel der Weiterbildung:
Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der allgemeinen Diagnostik und Differentialdiagnostik chirurgischer Erkrankungen, insbesondere in den instrumentellen Untersuchungsverfahren, der Indikationsstellung zur operativen und konservativen Behandlung der Erkrankungen, Verletzungen und Fehlbildungen des Gebietes, der selbständigen Durchführung der operativen Eingriffe des Gebietes einschließlich der zur Grundversorgung erforderlichen gefäßchirurgischen, thoraxchirurgischen, unfallchirurgischen und visceralchirurgischen Eingriffe.
Hierzu gehören in der Chirurgie
1. Eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in
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der Pathophysiologie, Diagnostik und Differentialdiagnostik chirurgischer Erkrankungen |
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den instrumentellen Untersuchungsverfahren des Gebietes |
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der Indikationsstellung zur operativen und konservativen Behandlung der Erkrankungen, Verletzungen und Fehlbildungen des Gebietes einschließlich der zur Grundversorgung gehörenden gefäßchirurgischen, thoraxchirurgischen, unfallchirurgischen und visceralchirurgischen Erkrankungen, Verletzungen und Fehlbildungen |
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der Durchführung chirurgischer Eingriffe des Gebietes einschließlich der zur Grundversorgung erforderlichen gefäßchirurgischen, thoraxchirurgischen, unfallchirurgischen und visceralchirurgischen Eingriffe; hierzu gehört eine Mindestzahl selbständig durchgeführter operativer Eingriffe an
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Kopf, Hals und Bauch sowie eine Mindestzahl selbständig durchgeführter operativer Eingriffe bei |
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den zur Grundversorgung erforderlichen gefäßchirurgischen Eingriffen |
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den zur Grundversorgung erforderlichen thoraxchirurgischen Eingriffen |
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den zur Grundversorgung erforderlichen unfallchirurgischen Eingriffen |
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den zur Grundversorgung erforderlichen visceralchirurgischen Eingriffen |
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der gebietsbezogenen Röntgendiagnostik des Stütz- und Bewegungssystems und der Notfalldiagnostik der Schädel, Brust- und Bauchhöhle einschließlich des Strahlenschutzes |
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der Sonographie bei chirurgischen Erkrankungen, Verletzungen und Fehlbildungen |
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der nichtspeziellen Intensivmedizin des Gebietes |
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den gebietsspezifischen Grundlagen in Ernährungsmedizin |
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den Verfahren der Herz-Lungen-Wiederbelebung und der Schocktherapie |
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der Lokal- und Regionalanästhesie des Gebietes |
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der psychosomatischen Grundversorgung |
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der Methodik und Durchführung des Grundleistungslabors des Gebietes sowie der Bewertung der Befunde |
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der Probenentnahme und sachgerechten Probenbehandlung von Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen für das allgemeine Labor des Gebietes sowie in der Einordnung der Befunde in das Krankheitsbild |
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der Methodik und Durchführung des speziellen Labors des Gebietes sowie der Bewertung der Befunde |
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der Pharmakologie der im Gebiet gebräuchlichen Pharmaka und Kontrastmittel (Pharmakokinetik, Wechsel- und Nebenwirkungen) einschließlich ihres therapeutischen Nutzens (auch Kosten-/Nutzen-Relation), der Risiken des Arzneimittelmißbrauchs, der gesetzlichen Auflagen bei der Arzneimittelverschreibung und der Arzneimittelprüfung sowie der hierbei zu beachtenden ethischen Grundsätze |
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der Qualitätssicherung ärztlicher Berufsausübung |
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der Begutachtung |
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Durchführung der gebietsbezogenen allgemeinen Schmerztherapie |
1.1 Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über
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die Durchführung von Laboruntersuchungen |
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die diagnostischen und therapeutischen Verfahren der Herzchirurgie, Kinderchirurgie und Plastischen Chirurgie |
7.A. Fachkunde 7.A.1 Fachkunde in Laboruntersuchungen in der Chirurgie
Weiterbildungszeit: ½ Jahr
Inhalt und Ziel der Weiterbildung:
Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die im Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, in der Durchführung des allgemeinen Labors des Gebietes.
7.A.2 Fachkunde Ösophago-Gastro-Duodenoskopie in der Chirurgie
Inhalt und Ziel der Weiterbildung:
Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die im Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, in der Durchführung der Ösophago-Gastro-Duodenoskopie, hierzu gehören:
- 100 Ösophago-Gastro-Duodenoskopien.
7.B.1 Fakultative Weiterbildung in der Speziellen Chirurgischen Intensivmedizin
Definition:
Die Spezielle Chirurgische Intensivmedizin umfaßt die Intensivüberwachung und Intensivbehandlung von chirurgischen Patienten, deren Vitalfunktionen oder Organfunktionen in lebensbedrohlicher Weise gestört sind und durch intensive therapeutische Verfahren unterstützt oder aufrechterhalten werden müssen.
Weiterbildungszeit:
2 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 8 Abs. 1.
1½ Jahre der Weiterbildung in der Speziellen Chirurgischen Intensivmedizin müssen zusätzlich zur Gebietsweiterbildung abgeleistet werden.
Angerechnet werden können 6 Monate Intensivmedizin während der Weiterbildung in der Chirurgie.
Inhalt und Ziel der Weiterbildung:
Vermittlung, Erwerb und Nachweis spezieller Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die im Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, in den theoretischen Grundlagen und der praktischen Durchführung der Intensivüberwachung und Intensivbehandlung des Gebietes einschließlich der Behandlungsverfahren, Ernährungsregimes und speziellen intensivmedizinischen Verfahren des Gebietes.
Hierzu gehören in der Speziellen Chirurgischen Intensivmedizin
1. Spezielle Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in
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der differenzierten Beatmungstechnik einschließlich der Beatmungsentwöhnung, insbesondere bei Langzeitbeatmung, sowie den für die Beatmung notwendigen Analgesierungs- und Sedierungsverfahren den extrakorporalen Ersatzverfahren bei akutem Organversagen |
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der diagnostischen und therapeutischen Bronchoskopie |
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der differenzierten Elektrotherapie des Herzens |
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den differenzierten Punktions- und Katheterisierungstechniken des Gefäßsystems einschließlich hierbei durchführbarer Meßverfahren |
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der physikalisch-pharmakologischen Hypothermie |
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der differenzierten Intensivtherapie bei oder nach Operationen, Traumata und bei Organversagen einschließlich der Herz-Lungen-Wiederbelebung |
1.1 Vermittlung und Erwerb spezieller Kenntnisse über
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betriebliche, organisatorische sowie rechtliche und ethische Aspekte der Intensivmedizin. |
7.C.1 Schwerpunkt Gefäßchirurgie
Definition:
Die Gefäßchirurgie umfaßt die Erkennung und operative Behandlung der Erkrankungen des Gefäßsystems einschließlich der Verletzungen und Fehlbildungen sowie die Nachsorge nach operativer Behandlung und die Rehabilitation.
Weiterbildungszeit:
3 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 8 Abs. 1.
2 Jahre der Weiterbildung im Schwerpunkt müssen zusätzlich zur Gebietsweiterbildung abgeleistet werden.
Inhalt und Ziel der Weiterbildung:
Vermittlung, Erwerb und Nachweis besonderer Kenntnisse und Erfahrungen in diagnostischen, hyperämisierenden, resezierenden und rekonstruktiven Maßnahmen und Eingriffen am Gefäßsystem.
Hierzu gehören im Schwerpunkt Gefäßchirurgie
1. Besondere Kenntnisse und Erfahrungen in
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der Anatomie, Pathologie, Physiologie und Pathophysiologie des Kreislaufsystems |
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den Untersuchungsmethoden; dazu gehören:
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Erhebung eines angiologischen Befundes zur Operationsvorbereitung und -nachsorge |
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spezielle Untersuchungsverfahren der Durchblutungsmessung, besonders an den Extremitäten |
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die Röntgendiagnostik des Schwerpunktes, ständig begleitend während der Weiterbildung und die regelmäßige Teilnahme an Röntgendemonstrationen |
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der konservativen und operativen Therapie, in der Indikationsstellung zu gefäßchirurgischen Maßnahmen und Eingriffen sowie in der Vor- und Nachbehandlung einschließlich der postoperativen Phase |
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einer Mindestzahl selbständig durchgeführter operativer Eingriffe am Gefäß- und Lymphsystem. |
7.C.2 Schwerpunkt Thoraxchirurgie
Definition:
Die Thoraxchirurgie umfaßt die Prävention und Diagnostik einschließlich der instrumentellen Untersuchungsverfahren sowie postoperative Behandlung chirurgischer Erkrankungen und Fehlbildungen der Lunge, der Pleura, des Bronchialsystems, des Mediastinums und der Thoraxwand, insbesondere im Rahmen der Tumorbehandlung.
Weiterbildungszeit:
3 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 8 Abs. 1.
Angerechnet werden kann ½ Jahr Weiterbildung im Schwerpunkt Pneumologie des Gebietes Innere Medizin.
2 Jahre der Weiterbildung im Schwerpunkt müssen zusätzlich zur Gebietsweiterbildung abgeleistet werden.
Inhalt und Ziel der Weiterbildung:
Vermittlung, Erwerb und Nachweis besonderer Kenntnisse und Erfahrungen in der Diagnosestellung, den Untersuchungsverfahren, den operativen Eingriffen und der Nachbehandlung von Erkrankungen, Verletzungen und Fehlbildungen der Lunge, der Pleura, des Zwerchfells, des Bronchialsystems, des Mediastinums und der Thoraxwand.
Hierzu gehören im Schwerpunkt Thoraxchirurgie
1. Besondere Kenntnisse und Erfahrungen in
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Anatomie, Physiologie und Pathophysiologie der Lunge, der Pleura, des Mediastinums und des Bronchialsystems einschließlich der Beziehungen zum Herz-Kreislauf-System |
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den Untersuchungsmethoden des Schwerpunktes einschließlich der Röntgendiagnostik; ständig begleitend während der Weiterbildung einschließlich der regelmäßigen Teilnahme an Röntgendemonstrationen |
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der Sonographie des Schwerpunktes |
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der Indikationsstellung und Durchführung thoraxchirurgischer Maßnahmen und Eingriffe; hierzu gehört eine Mindestzahl selbständig durchgeführter operativer Maßnahmen und Eingriffe an der Lunge, der Pleura, dem Zwerchfell, dem Bronchialsystem, dem Mediastinum und der Thoraxwand einschließlich der Vor- und Nachbehandlung |
7.C.3 Schwerpunkt Unfallchirurgie
Definition:
Die Unfallchirurgie umfaßt die Prävention, Erkennung, die operative und nichtoperative Behandlung von Verletzungen und deren Folgezuständen einschließlich der Nachsorge und Rehabilitation.
Weiterbildungszeit:
3 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 8 Abs. 1.
2 Jahre der Weiterbildung im Schwerpunkt müssen zusätzlich zur Gebietsweiterbildung abgeleistet werden.
Inhalt und Ziel der Weiterbildung:
Vermittlung, Erwerb und Nachweis besonderer Kenntnisse und Erfahrungen in Diagnostik, Indikationsstellung, operativer und nichtoperativer Behandlung von Verletzungen und deren Folgezustände.
Hierzu gehören im Schwerpunkt Unfallchirurgie
1. Besondere Kenntnisse und Erfahrungen in
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Anatomie, Physiologie, Biomechanik, Pathologie und Pathophysiologie der Stütz- und Bewegungssysteme |
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den besonderen Untersuchungsmethoden der Unfallchirurgie einschließlich der Röntgendiagnostik des Schwerpunktes sowie der endoskopischen diagnostischen und therapeutischen Verfahren |
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der Sonographie bei unfallchirurgischen Erkrankungen, Verletzungen und Fehlbildungen |
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der Befundbewertung weiterer diagnostischer Verfahren wie CT und MRT |
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der Indikationsstellung unfallchirurgischer operativer und nichtoperativer Verfahren |
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der Erstversorgung aller Verletzungen einschließlich typischer Notfalleingriffe |
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der plastischen und wiederherstellenden Chirurgie bei Verletzungen und deren Folgezustände; hierzu gehört eine Mindestzahl selbständig durchgeführter operativer Eingriffe bei Verletzungen und deren Folgezustände an
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Kopf und Hals |
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Brustwand und Brusthöhle |
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Bauchwand und Bauchhöhle |
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dem Stütz- und Bewegungssystem |
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7.C.4 Schwerpunkt Visceralchirurgie
Definition:
Die Visceralchirurgie umfaßt die Prävention, Erkennung, operative Behandlung und Nachbehandlung von Erkrankungen, Verletzungen und Fehlbildungen innerer Organe unter spezieller Berücksichtigung der gastroenterologischen, endokrinen und onkologischen Chirurgie der Organe und Weichteile sowie der Transplantationschirurgie.
Weiterbildungszeit:
3 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 8 Abs. 1.
2 Jahre der Weiterbildung im Schwerpunkt müssen zusätzlich zur Gebietsweiterbildung abgeleistet werden.
Inhalt und Ziel der Weiterbildung:
Vermittlung, Erwerb und Nachweis besonderer Kenntnisse und Erfahrungen in Diagnostik, Differentialdiagnostik und Indikationsstellung bei besonderen gastroenterologisch-, endokrinologisch-, onkologisch-chirurgischen Erkrankungen sowie deren chirurgische Therapie einschließlich der Transplantationschirurgie.
Hierzu gehören im Schwerpunkt Visceralchirurgie
1. Besondere Kenntnisse und Erfahrungen in
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der Anatomie, Pathologie, Physiologie und Pathophysiologie gastroenterologischer, endokrinologischer und onkologischer Erkrankungen einschließlich der Transplantationschirurgie |
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den besonderen chirurgischen Untersuchungsverfahren zur gastroenterologischen, endokrinologischen, onkologischen und Transplantationschirurgie einschließlich sonographischer und endoskopischer Verfahren |
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der Röntgendiagnostik des Schwerpunktes; ständig begleitend während der Weiterbildung und die regelmäßige Teilnahme an Röntgendemonstrationen |
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den besonderen gastroenterologischen, endokrinologischen, onkologischen Operationsverfahren einschließlich endoskopischer und laparoskopischer, auch minimal invasiver, Operationsverfahren; hierzu gehört eine Mindestzahl selbständig durchgeführter operativer Eingriffe am Gastrointestinaltrakt, dem endokrinen System, bei onkologischen Verfahren sowie die Mitwirkung bei Eingriffen in der Transplantationschirurgie |
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