slaekDe slaekDe
Prof. Köhler
Prof. Köhler
Home >  Weiterbildung  > 
Druckversion

Weiterbildungsordnung

Weiterbildungsordnung der Sächsischen Landesärztekammer

(in der Fassung der Änderungssatzung vom 22. Nov. 2002)

Weiterbildungsordnung der Sächsischen Landesärztekammer vom 8. November 1993, zuletzt geändert durch Beschluß der Kammerversammlung vom 9. November 2002

Inhaltsverzeichnis

§   1  Ziel und Struktur der Weiterbildung
§   2  Gebiete, Schwerpunkte und Bereiche
§   3  Fakultative Weiterbildung im Gebiet und Weiterbildung in bestimmten Untersuchungs- und Behandlungsmethoden im Gebiet (Fachkunde)
§   4  Art, Inhalt, Dauer und zeitlicher Ablauf der Weiterbildung
§   5  Qualifikationsinhalt der Weiterbildung
§   6  Facharztbezeichnungen
§   7  Führen mehrerer Facharztbezeichnungen
§   8  Befugnis zur Weiterbildung
§   9  Eignung von Praxen niedergelassener Ärzte oder sonstiger Einrichtungen der ärztlichen Versorgung als Weiterbildungsstätten
§ 10  Widerruf der Befugnis
§ 10a Ermächtigung für die Organisation der Weiterbildung im Gebiet Allgemeinmedizin
§ 11  Erteilung von Zeugnissen über die Weiterbildung
§ 12  Anerkennung von Arztbezeichnungen
§ 13  Bescheinigung über die fakultative Weiterbildung und Weiterbildung zum Erwerb einer Fachkunde
§ 14  Prüfungskommission und Widerspruchskommission
§ 15  Zulassung zur Prüfung
§ 16  Prüfung
§ 17  Prüfungsentscheidung
§ 18  Wiederholungsprüfung
§ 19  Anerkennung bei gleichwertiger Weiterbildung
§ 20  Weiterbildung innerhalb der Europäischen Union
§ 20a  Weiterbildung außerhalb der Europäischen Union
§ 21  Aberkennung der Arztbezeichnung
§ 22  Pflichten der Ärzte
§ 23  Übergangsbestimmungen
§ 24  Inkrafttreten

 

Anlage 1

Gebiete, Fachkunden, Fakultative Weiterbildungen, Schwerpunkte

 

Anlage 2

Bereiche (Zusatzbezeichnungen)

 

-

§ 1
Ziel und Struktur der Weiterbildung

(1) Ziel der Weiterbildung ist der geregelte Erwerb eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten für definierte ärztliche Tätigkeiten nach Abschluß der Berufsausbildung. Sie erfolgt im Rahmen mehrjähriger Berufstätigkeit unter Anleitung zur Weiterbildung befugter Ärzte. Die Weiterbildung wird grundsätzlich mit einer Prüfung abgeschlossen. Ziel der Weiterbildung ist auch die Sicherung der Qualität ärztlicher Berufsausübung. Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte sind Mindestzeiten und Mindestinhalte.

(2) Die Weiterbildung erfolgt nach Maßgabe dieser Weiterbildungsordnung zur Qualifizierung in
1.  Gebieten
2.  bestimmten Untersuchungs- und Behandlungsmethoden in Gebieten (Fachkunde)
3.  fakultativer Weiterbildung in Gebieten
4.  Schwerpunkten
5.  Bereichen

(3) Durch den erfolgreichen Abschluß der Weiterbildung in
- Gebieten (Abs. 2 Nr. 1)
- Schwerpunkten (Abs. 2 Nr. 4)
- Bereichen (Abs. 2 Nr. 5)
werden eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten oder besondere Kenntnisse und Erfahrungen nachgewiesen, welche zur Ankündigung einer speziellen ärztlichen Tätigkeit durch Führen einer
- Facharztbezeichnung
- zur Facharztbezeichnung zusätzlichen Schwerpunktbezeichnung
- Zusatzbezeichnung
nach Maßgabe dieser Weiterbildungsordnung berechtigen.

(4) Durch den erfolgreichen Abschluß der fakultativen Weiterbildung im Gebiet oder der Weiterbildung in bestimmten Untersuchungs- und Behandlungsmethoden im Gebiet (Erwerb eines Fachkundenachweises) werden spezielle Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten oder eingehende Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten nachgewiesen, über die der Arzt eine Bescheinigung erhält, welche nicht zur Ankündigung einer speziellen ärztlichen Tätigkeit durch Führen einer Bezeichnung berechtigt.

(5) Die Bezeichnung Arzt, Arztbezeichnungen sowie die Bezeichnung Weiterbilder und befugter Arzt finden auf Ärztinnen in der jeweils zutreffenden Form Anwendung.

 

-

§ 2
Gebiete, Schwerpunkte und Bereiche

(1) Der Arzt kann sich in folgenden Gebieten und Schwerpunkten zur Erlangung des Rechts zum Führen von Facharztbezeichnungen und Schwerpunktbezeichnungen weiterbilden:

1.  Allgemeinmedizin
2.  Anästhesiologie
3.  Anatomie
4.  Arbeitsmedizin
5.  Augenheilkunde
6.  Biochemie
7.  Chirurgie
  Schwerpunkte:
  Gefäßchirurgie
  Thoraxchirurgie
  Unfallchirurgie
  Visceralchirurgie
8.  Diagnostische Radiologie
  Schwerpunkte:
  Kinderradiologie
  Neuroradiologie
9.  Frauenheilkunde und Geburtshilfe
10.  Hals-Nasen-Ohrenheilkunde
11.  Haut- und Geschlechtskrankheiten
12.  Herzchirurgie
  Schwerpunkte:
  Thoraxchirurgie
13.  Humangenetik
14.  Hygiene und Umweltmedizin
15.  Innere Medizin
  Schwerpunkte:
  Angiologie
  Endokrinologie
  Gastroenterologie
  Hämatologie und Internistische Onkologie
  Kardiologie
  Nephrologie
  Pneumologie
  Rheumatologie
16.  Kinderchirurgie
17.  Kinder- und Jugendmedizin
  Schwerpunkte:
  Kinderkardiologie
  Neonatologie
18.  Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie
19.  Klinische Pharmakologie
20.  Laboratoriumsmedizin
21.  Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie
22.  Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie
23.  Neurochirurgie
24.  Neurologie
25.  Neuropathologie
26.  Nuklearmedizin
27.  Öffentliches Gesundheitswesen
28.  Orthopädie
  Schwerpunkt:
  Rheumatologie
29.  Pathologie
30.  Pharmakologie und Toxikologie
31.  Phoniatrie und Pädaudiologie
32.  Physikalische und Rehabilitative Medizin
33.  Physiologie
34.  Plastische Chirurgie
35.  Psychiatrie und Psychotherapie
36.  Psychotherapeutische Medizin
37.  Rechtsmedizin
38.  Strahlentherapie
39.  Transfusionsmedizin
40.  Urologie

(2) In folgenden Bereichen kann sich der Arzt zur Erlangung des Rechts zum Führen einer Zusatzbezeichnung weiterbilden:

1.   Allergologie
1.a Ärztliches Qualitätsmanagement
2.   Balneologie und Medizinische Klimatologie
3.   Betriebsmedizin
4.   Bluttransfusionswesen
5.   Chirotherapie
6.   Flugmedizin
7.   Handchirurgie
8.   Homöopathie
9.   Medizinische Genetik
10.   Medizinische Informatik
11.   Naturheilverfahren
12.   Phlebologie
13.   Physikalische Therapie
14.   Plastische Operationen
15.   Psychoanalyse
16.   Psychotherapie
17.   Rehabilitationswesen
18.   Sozialmedizin
18.a Spezielle Schmerztherapie
19.   Sportmedizin
20.   Stimm- und Sprachstörungen
21.   Tropenmedizin
22.   Umweltmedizin

 

-

§ 3
Fakultative Weiterbildung im Gebiet und Weiterbildung in bestimmten Untersuchungs- und Behandlungsmethoden im Gebiet (Fachkunde)

(1) In folgenden Gebieten kann der Arzt über die obligatorischen Inhalte nach Maßgabe dieser Weiterbildungsordnung hinaus für die näher bezeichneten gebietsergänzenden Tätigkeiten spezielle Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erwerben (Fakultative Weiterbildung):

- Gebiet  1: Allgemeinmedizin
  Fakultative Weiterbildung:
  1. Klinische Geriatrie
 
- Gebiet  2: Anästhesiologie
  Fakultative Weiterbildung:
  1. Spezielle Anästhesiologische Intensivmedizin
 
- Gebiet  5: Augenheilkunde
  Fakultative Weiterbildung:
  1. Spezielle Ophthalmologische Chirurgie
 
- Gebiet  7: Chirurgie
  Fakultative Weiterbildung:
  1. Spezielle Chirurgische Intensivmedizin
 
- Gebiet  9: Frauenheilkunde und Geburtshilfe
  Fakultative Weiterbildung:
  1. Gynäkologische Endokrinologie und Reproduktionsmedizin
  2. Spezielle Geburtshilfe und Perinatalmedizin
  3. Spezielle Operative Gynäkologie
 
- Gebiet 10: Hals-Nasen-Ohrenheilkunde
  Fakultative Weiterbildung:
  1. Spezielle Hals-Nasen-Ohren-Chirurgie
 
- Gebiet 12: Herzchirurgie
  Fakultative Weiterbildung:
  1. Spezielle Herzchirurgische Intensivmedizin
 
- Gebiet 15: Innere Medizin
  Fakultative Weiterbildung:
  1. Klinische Geriatrie
  2. Spezielle Internistische Intensivmedizin
  3. Infektiologie
 
- Gebiet 16: Kinderchirurgie
  Fakultative Weiterbildung:
  1. Spezielle Kinderchirurgische Intensivmedizin
 
- Gebiet 17: Kinder- und Jugendmedizin
  Fakultative Weiterbildung:
  1. Spezielle Pädiatrische Intensivmedizin
  2. Infektiologie
 
- Gebiet 23: Neurochirurgie
  Fakultative Weiterbildung:
  1. Spezielle Neurochirurgische Intensivmedizin
 
- Gebiet 24: Neurologie
  Fakultative Weiterbildung:
  1. Klinische Geriatrie
  2. Spezielle Neurologische Intensivmedizin
 
- Gebiet 28: Orthopädie
  Fakultative Weiterbildung:
  1. Spezielle Orthopädische Chirurgie
 
- Gebiet 29: Pathologie
  Fakultative Weiterbildung:
  1. Molekularpathologie
 
- Gebiet 34: Plastische Chirurgie
  Fakultative Weiterbildung:
  1. Spezielle Plastisch-Chirurgische Intensivmedizin
 
- Gebiet 35: Psychiatrie und Psychotherapie
  Fakultative Weiterbildung:
  1. Klinische Geriatrie
 
- Gebiet 40: Urologie
  Fakultative Weiterbildung:
  1. Spezielle Urologische Chirurgie

(2) In bestimmten Gebieten kann der Arzt außerdem für die in der Anlage 1 näher bezeichneten Untersuchungs- und Behandlungsmethoden einen Fachkundenachweis erwerben.

 

-

§ 4
Art, Inhalt, Dauer und zeitlicher Ablauf der Weiterbildung

(1) Mit der Weiterbildung kann erst nach der Approbation als Arzt oder - bei abgeschlossener Berufsausbildung - nach der Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufes begonnen werden; der Beginn der Weiterbildung zum Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen setzt auch die Approbation als Zahnarzt oder die Erlaubnis zur Ausübung des zahnärztlichen Berufes voraus.

(2) Hat ein Arzt im Praktikum Tätigkeiten nachgewiesen, die den Anforderungen dieser Weiterbildungsordnung genügen, so sind diese Tätigkeiten im Sinne einer Verkürzung der Mindestweiterbildungszeit auf die Weiterbildung anzurechnen.

(3) Die Weiterbildung muß gründlich und umfassend sein. Sie umfaßt insbesondere die Vertiefung der Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Verhütung, Erkennung und Behandlung von Krankheiten, Körperschäden und Leiden einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt, die Begutachtung, die notwendigen Maßnahmen der Rehabilitation und die Maßnahmen zur Qualitätssicherung. Zur Qualitätssicherung gehört eine regelmäßige Teilnahme an den Demonstrationen klinischer Obduktionen.

(4) Dauer und Inhalt der Weiterbildung richten sich nach den Bestimmungen der Anlagen 1 und 2. Die dort angegebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte sind Mindestzeiten und Mindestinhalte. Weiterbildungs- oder Tätigkeitsabschnitte unter sechs Monaten können nur dann auf die Weiterbildungszeit angerechnet werden, wenn dies in den Anlagen 1 und 2 vorgesehen ist oder die Ärztekammer dies im Einzelfall zuläßt. Eine Unterbrechung der Weiterbildung infolge Krankheit, Schwangerschaft, Sonderbeurlaubung, Wehrdienst oder aus ähnlichen Gründen kann, soweit insgesamt sechs Wochen im Kalenderjahr überschritten werden, nicht auf die Weiterbildungszeit angerechnet werden.

(5) Die Weiterbildung hat sich auf die Vermittlung und den Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in den für das jeweilige Weiterbildungsziel in den Anlagen 1 und 2 festgelegten Tätigkeitsbereichen und in dem dort festgelegten Umfang zu erstrecken.

(6) Die Weiterbildung in den Gebieten und Schwerpunkten sowie in der fakultativen Weiterbildung im Gebiet ist grundsätzlich ganztägig und in hauptberuflicher Stellung sowie mit angemessener Vergütung durchzuführen. Dies gilt auch für eine Weiterbildung in Bereichen, soweit in der Anlage 2 nichts anderes bestimmt ist. Eine Weiterbildung kann bei Vorliegen wichtiger Gründe mit Zustimmung der Ärztekammer in Teilzeittätigkeit abgeleistet werden, sofern nicht für bestimmte Weiterbildungsabschnitte eine ganztägige Weiterbildung vorgesehen ist. Sie muß mindestens die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit in Anspruch nehmen und zeitlich und inhaltlich den Anforderungen an eine ganztägige Weiterbildung entsprechen. Eine Teilzeitweiterbildung kann während desselben Zeitraums nur in einem Gebiet oder Schwerpunkt oder im Rahmen einer fakultativen Weiterbildung oder in einem Bereich abgeleistet werden.

(7) Anrechnungsfähige Zeiten für ein Gebiet sollen in der Regel am Anfang der Weiterbildungszeit abgeleistet werden. Die Weiterbildung in einem Schwerpunkt soll auf der Weiterbildung im zugehörigen Gebiet aufbauen; sie kann nach Maßgabe der Anlage 1 teilweise während der Weiterbildung in dem Gebiet durchgeführt werden, dem der Schwerpunkt zugehört. Dasselbe gilt für eine fakultative Weiterbildung im Gebiet. Die Weiterbildung zum Erwerb von Fachkundebescheinigungen kann während der Weiterbildung zum Facharzt erfolgen.

(8) Innerhalb der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit für ein Gebiet soll grundsätzlich mindestens 1 Jahr unter Leitung von Ärzten abgeleistet werden, die im vollen Umfang zur Weiterbildung befugt sind.

(9) Für die Weiterbildung zum Erwerb eines Fachkundenachweises gilt Absatz 6 entsprechend. Der Fachkundenachweis kann auch im Rahmen berufsbegleitender Weiterbildung erworben werden, es sei denn, in Anlage 1 ist etwas anderes bestimmt.

(10) Sofern in den Anlagen 1 und 2 die Ableistung von Kursen vorgeschrieben wird, ist eine vorherige Anerkennung des jeweiligen Kurses und dessen Leiters durch die für den Ort der Veranstaltung oder den Leiter des jeweiligen Kurses zuständige Ärztekammer erforderlich.

 

-

§ 5
Qualifikationsinhalt der Weiterbildung

(1) Die Urkunde über den Erwerb einer Facharztbezeichnung bescheinigt die eingehenden Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, die Inhalt der Weiterbildung im Gebiet sind.

(2) Typische diagnostische und therapeutische Verfahren der Schwerpunkte eines Gebietes, welche nicht Gegenstand des Erwerbs eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten im Gebiet sind, werden in Richtlinien (§ 15 Absatz 2) zu Anlage 1 festgelegt.

(3) Für ärztliche Tätigkeiten, welche nur Inhalt einer Weiterbildung im Schwerpunkt oder einer fakultativen Weiterbildung im Gebiet sind, sind besondere Kenntnisse und Erfahrungen oder spezielle Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten nur nachgewiesen, wenn der Arzt die Weiterbildung im Schwerpunkt oder die fakultative Weiterbildung im Gebiet erfolgreich abgeschlossen hat.

(4) Eingehende Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten in besonderen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, für welche ein Fachkundenachweis erteilt wird, sind nur nachgewiesen, wenn der Arzt diesen Fachkundenachweis erworben hat.

(5) Soweit für die Weiterbildung im Gebiet neben dem Erwerb eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten auch der Erwerb sonstiger Kenntnisse vorgeschrieben ist, welche die Fähigkeit zur Zusammenarbeit mit Ärzten anderer Gebiete vertiefen sollen, bescheinigt die Facharztanerkennung für das Gebiet nicht den Nachweis der Befähigung zur Ausübung ärztlicher Tätigkeiten im Gegenstandsbereich sonstiger Kenntnisse.

 

-

§ 6
Facharztbezeichnungen

(1) Für die in § 2 genannten Gebiete werden die folgenden Facharztbezeichnungen festgelegt:

1. Facharzt für Allgemeinmedizin oder Allgemeinarzt
2. Facharzt für Anästhesiologie oder Anästhesist
3. Facharzt für Anatomie
4. Facharzt für Arbeitsmedizin oder Arbeitsmediziner
5. Facharzt für Augenheilkunde oder Augenarzt
6. Facharzt für Biochemie
7. Facharzt für Chirurgie oder Chirurg
8. Facharzt für Diagnostische Radiologie
9. Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe oder Frauenarzt
10. Facharzt für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde oder Hals-Nasen-Ohrenarzt
11. Facharzt für Haut- und Geschlechtskrankheiten oder Hautarzt
12. Facharzt für Herzchirurgie oder Herzchirurg
13. Facharzt für Humangenetik
14. Facharzt für Hygiene und Umweltmedizin
15. Facharzt für Innere Medizin oder Internist
16. Facharzt für Kinderchirurgie oder Kinderchirurg
17. Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin oder Kinder- und Jugendarzt
18. Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie
19. Facharzt für Klinische Pharmakologie oder Klinischer Pharmakologe
20. Facharzt für Laboratoriumsmedizin oder Laborarzt
21. Facharzt für Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie
22. Facharzt für Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie oder Mund-Kiefer-Gesichtschirurg
23. Facharzt für Neurochirurgie oder Neurochirurg
24. Facharzt für Neurologie oder Neurologe
25. Facharzt für Neuropathologie oder Neuropathologe
26. Facharzt für Nuklearmedizin oder Nuklearmediziner
27. Facharzt für Öffentliches Gesundheitswesen
28. Facharzt für Orthopädie oder Orthopäde
29. Facharzt für Pathologie oder Pathologe
30. Facharzt für Pharmakologie und Toxikologie
31. Facharzt für Phoniatrie und Pädaudiologie
32. Facharzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin
33. Facharzt für Physiologie
34. Facharzt für Plastische Chirurgie
35. Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie oder Psychiater und Psychotherapeut
36. Facharzt für Psychotherapeutische Medizin
37. Facharzt für Rechtsmedizin oder Rechtsmediziner
38. Facharzt für Strahlentherapie
39. Facharzt für Transfusionsmedizin oder Transfusionsmediziner
40. Facharzt für Urologie oder Urologe

(2) Die Bezeichnung „Radiologe” darf führen, wer die Anerkennung als Facharzt für Diagnostische Radiologie und die Anerkennung als Facharzt für Strahlentherapie erworben hat. Wer die Anerkennung als Facharzt für Neurologie und die Anerkennung als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie erworben hat, darf die Bezeichnung „Nervenarzt” führen.

 

-

§ 7
Führen mehrerer Facharztbezeichnungen

(1) Hat ein Arzt die Anerkennung zum Führen von Facharztbezeichnungen für mehrere Gebiete erhalten, darf er in der Regel nur eine Facharztbezeichnung führen. Auf Antrag kann ihm die Ärztekammer das Führen einer weiteren Bezeichnung gestatten.

(2) Schwerpunktbezeichnungen nach § 2 Abs. 1 dürfen nur zusammen mit der Bezeichnung des Gebietes geführt werden, dem die Schwerpunkte zugehören. Für ein Gebiet dürfen in der Regel nicht mehr als zwei Schwerpunktbezeichnungen nebeneinander geführt werden. Führt ein Arzt zwei Gebietsbezeichnungen, darf er daneben für jedes dieser Gebiete nur eine Schwerpunktbezeichnung führen.

(3) Bereiche nach § 2 Abs. 2 dürfen nur zusammen mit der Berufsbezeichnung „Arzt” oder einer Gebietsbezeichnung geführt werden. Neben einer Gebietsbezeichnung darf eine Zusatzbezeichnung jedoch nur geführt werden, wenn der betreffende Bereich dem Gebiet zugeordnet werden kann, dessen Bezeichnung der Arzt führt.

 

-

§ 8
Befugnis zur Weiterbildung

(1) Die Weiterbildung in den Gebieten, Schwerpunkten und der fakultativen Weiterbildung wird unter verantwortlicher Leitung der hierzu befugten Ärzte in einem Universitätszentrum, einer Universitätsklinik oder in einer hierzu von den zuständigen Behörden oder Stellen zugelassenen Einrichtung der ärztlichen Versorgung (Weiterbildungsstätten) durchgeführt. Die Weiterbildungsbefugnis wird auf Antrag von der Ärztekammer erteilt. Das Erfordernis einer Befugnis gilt auch für eine Weiterbildung in Bereichen sowie für eine Weiterbildung zum Erwerb einer Fachkunde, soweit in den Anlagen 1 und 2 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Befugnis zur Weiterbildung kann nur erteilt werden, wenn der Arzt fachlich und persönlich geeignet ist. Der Arzt, der für ein Gebiet, einen Schwerpunkt oder einen Bereich zur Weiterbildung befugt wird, muß in seinem Gebiet, Schwerpunkt oder Bereich umfassende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten besitzen, die ihn befähigen, eine gründliche Weiterbildung zu vermitteln. Er soll diese Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in mehrjähriger Tätigkeit nach Abschluß der Weiterbildung in verantwortlicher Stellung erworben haben. Die Befugnis kann - von den Fällen des Absatz 3 abgesehen - nur für das Gebiet oder den Schwerpunkt oder den Bereich erteilt werden, dessen Bezeichnung der Arzt führt. Sie kann grundsätzlich nur für ein Gebiet und einen zugehörigen Schwerpunkt erteilt werden. Die Befugnis kann auch in der Weise erteilt werden, daß mehrere Mitglieder nur zu gemeinsamer Weiterbildung befugt sein sollen (Verbundbefugnis).

(3) In geeigneten Fällen können auch Fachärzte, die weder die Gebietsbezeichnung „Allgemeinmedizin” führen, noch eine Weiterbildungsbefugnis in ihrem Gebiet haben, bei entsprechender Eignung in ihrem Gebiet zur Weiterbildung mit der Maßgabe befugt werden, daß der Weiterbildungsabschnitt nur zur Anrechnung für das Gebiet „Allgemeinmedizin” anerkannt werden darf.

(4) Absatz 2 Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Befugnis von Ärzten zur fakultativen Weiterbildung im Gebiet und für die Befugnis zum Erwerb einer Fachkunde im Gebiet.

(5) Der befugte Arzt ist verpflichtet, die Weiterbildung persönlich zu leiten sowie zeitlich und inhaltlich entsprechend dieser Weiterbildungsordnung zu gestalten. Wird die Befugnis mehreren Ärzten an einer Weiterbildungsstätte gemeinsam erteilt, so muß die ordnungsgemäße Durchführung und Überwachung der Weiterbildung durch die befugten Ärzte sichergestellt sein.

(6) Für den Umfang der Weiterbildungsbefugnis ist maßgebend, inwieweit die an Inhalt, Ablauf und Zielsetzung der Weiterbildung gestellten Anforderungen durch den befugten Arzt unter Berücksichtigung des Versorgungsauftrages (Anzahl sowie Erkrankungs- und Verletzungsarten der Patienten) sowie der personellen und materiellen Ausstattung der Weiterbildungsstätte erfüllt werden können. Zur Entscheidung darüber erläßt die Ärztekammer allgemeine Verwaltungsvorschriften, welche die für den Befugnisinhalt und -umfang im jeweiligen Gebiet und Schwerpunkt, der fakultativen Weiterbildung im Gebiet und zur Vermittlung der Fachkunde im einzelnen notwendigen Bedingungen zur ordnungsgemäßen Weiterbildung bestimmen können. Die Ärztekammer berücksichtigt hierbei die Empfehlungen der Bundesärztekammer. Der befugte Arzt hat Veränderungen in Struktur und Größe der Weiterbildungsstätte unverzüglich der Ärztekammer anzuzeigen. Auf Verlangen sind diese Auskünfte zu erteilen.

(7) Die Weiterbildung kann in den, in den Anlagen 1 und 2 bestimmten Fällen, und in dem dort festgelegten Umfang auch bei einem befugten niedergelassenen Arzt erfolgen. Für die Eignung von Praxen niedergelassener Ärzte als Weiterbildungsstätte gilt § 9.

(8) Die Befugnis wird dem Arzt auf Antrag erteilt. Der antragstellende Arzt hat das Gebiet, den Schwerpunkt, den Bereich, die fakultative Weiterbildung im Gebiet oder die Fachkunde sowie die Weiterbildungszeit, für die er die Befugnis beantragt, näher zu bezeichnen. Die Ärztekammer führt ein Verzeichnis der befugten Ärzte, aus dem die Weiterbildungsstätte, das Gebiet, der Schwerpunkt, der Bereich, die fakultative Weiterbildung im Gebiet oder die Fachkunde in denen Ärzte zur Weiterbildung befugt sind, sowie der Umfang der Befugnis hervorgehen.

(9) Die Ärztekammer kann die Befugnis mit den für eine ordnungsgemäße Weiterbildung erforderlichen Auflagen erteilen.

 

-

§ 9
Eignung von Praxen niedergelassener Ärzte
oder sonstiger Einrichtungen der ärztlichen Versorgung
als Weiterbildungsstätten

(1) Die Erteilung der Befugnis an niedergelassene Ärzte zur Weiterbildung setzt neben der fachlichen und persönlichen Eignung auch die Eignung der Praxis als Weiterbildungsstätte voraus. Für die Beurteilung der Eignung der Praxis als Weiterbildungsstätte gilt § 8 Abs. 6 entsprechend; zu den Eignungsmerkmalen gehört auch, daß Patienten in der Praxis in so ausreichender Zahl und Art behandelt werden, daß es möglich ist, den weiterzubildenden Arzt mit den typischen Krankheiten im angestrebten Gebiet, während der fakultativen Weiterbildung, im Schwerpunkt oder Bereich oder bei der Weiterbildung für den Erwerb einer Fachkunde vertraut zu machen.

(2) In geeigneten Fällen ist bei Fachärzten, welche nicht die Gebietsbezeichnung „Allgemeinmedizin” führen, die Eignung als Weiterbildungsstätte und die Befugnis zur Weiterbildung dahingehend festzulegen, daß eine bei ihnen erfolgte Weiterbildung nur zur Anrechnung für eine Weiterbildung im Gebiet „Allgemeinmedizin” anerkannt werden darf.

(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für ärztlich geleitete Einrichtungen der medizinischen Versorgung mit der Maßgabe, daß unter diesen Voraussetzungen mindestens einer der leitenden oder verantwortlichen Ärzte zur Weiterbildung befugt werden kann.

 

-

§ 10
Widerruf der Befugnis

(1) Die Befugnis zur Weiterbildung ist ganz oder teilweise zu widerrufen, wenn oder soweit ihre Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, insbesondere wenn
1. ein Verhalten vorliegt, das die fachliche oder persönliche Eignung des Arztes als Weiterbilder ausschließt, oder
2. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß die in den Anlagen 1 und 2 an den Inhalt der Weiterbildung im Gebiet, Schwerpunkt oder Bereich oder für die fakultative Weiterbildung oder für eine Weiterbildung zum Erwerb einer Fachkunde gestellten Anforderungen nicht oder nicht mehr erfüllt werden können.

(2) Mit der Beendigung der Tätigkeit eines befugten Arztes an der Weiterbildungsstätte, der Auflösung der Weiterbildungsstätte oder des Widerrufs der Zulassung als Weiterbildungsstätte erlischt die Befugnis zur Weiterbildung.

 

-

§ 10a
Ermächtigung für die Organisation der Weiterbildung im Gebiet Allgemeinmedizin

(1) Die Weiterbildung in dem Gebiet Allgemeinmedizin wird unter der verantwortlichen Leitung eines für die Organisation der Weiterbildung Allgemeinmedizin ermächtigten Arztes durchgeführt (Organisationsermächtigung). Diese Organisationsermächtigung wird auf Antrag von der Ärztekammer an die Ärzte erteilt, die an einer Weiterbildungsstätte die Verantwortung für den ärztlichen Bereich tragen (z. B. Leitender Chefarzt gemäß § 21 Abs. 2 Sächsisches Krankenhausgesetz, Ärztlicher Direktor gemäß § 139 Sächsisches Hochschulgesetz).

(2) Aufgabe des für die Organisation ermächtigten Arztes ist es, im Einvernehmen mit den für den jeweiligen Weiterbildungsabschnitt befugten Ärzten, die allgemeinmedizinische Weiterbildung des Weiterzubildenden persönlich zu organisieren.

(3) Mit der Beendigung der Tätigkeit des zur Organisation ermächtigten Arztes an der Weiterbildungsstätte als Verantwortlicher für den ärztlichen Bereich oder der Auflösung der Weiterbildungsstätte, erlischt die Ermächtigung.

(4) Die Organisationsermächtigung ist zu widerrufen, wenn oder soweit ihre Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, insbesondere wenn ein Verhalten des Arztes vorliegt, das Zweifel an seiner Fähigkeit zur Organisation der allgemeinmedizinischen Weiterbildung der Weiterzubildenden aufkommen läßt.

 

-

§ 11
Erteilung von Zeugnissen über die Weiterbildung

(1) Der befugte Arzt hat dem in Weiterbildung befindlichen Arzt oder dem Arzt im Praktikum über die unter seiner Verantwortung abgeleistete Weiterbildungszeit ein Zeugnis auszustellen, das die erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten darlegt und zur Frage der fachlichen Eignung ausführlich Stellung nimmt. Das Zeugnis muß im einzelnen Angaben enthalten über:

1. die Dauer der abgeleisteten Weiterbildungszeit, sowie Unterbrechungen der Weiterbildung durch Krankheit, Schwangerschaft, Sonderbeurlaubung, Wehrdienst oder aus ähnlichen Gründen,
2. die in dieser Weiterbildungszeit im einzelnen vermittelten und erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, die erbrachten ärztlichen Leistungen in Diagnostik und Therapie sowie die sonstigen vermittelten Kenntnisse
3. das Erreichen des Weiterbildungszieles.

(2) Nach Ablauf eines jeden Weiterbildungsjahres ist dem in der Weiterbildung befindlichen Arzt ein Zeugnis auszustellen, das den Anforderungen des Absatzes 1 entspricht.

 

-

§ 12
Anerkennung von Arztbezeichnungen

(1) Eine Gebiets-, Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnung nach § 2 darf führen, wer nach abgeschlossener Weiterbildung die Anerkennung durch die Ärztekammer erhalten hat. Dem Antrag auf Anerkennung sind alle während der Weiterbildung ausgestellten Zeugnisse und Nachweise beizufügen.

(2) Die Entscheidung über die Anerkennung einer Gebiets- oder Schwerpunktbezeichnung trifft die Ärztekammer aufgrund der vorgelegten Zeugnisse und einer sie ergänzenden Prüfung vor der Prüfungskommission (§ 14); zur Prüfung wird der Antragsteller gemäß § 15 zugelassen.

(3) Die Anerkennung einer in § 2 Abs. 2 festgelegten Zusatzbezeichnung erfolgt grundsätzlich ohne Prüfung aufgrund der vorgelegten Zeugnisse und Nachweise, soweit in Anlage 2 nichts anderes bestimmt ist. Sofern die vorgelegten Zeugnisse und Nachweise für eine sichere Beurteilung nicht ausreichen oder wenn Zweifel an der Eignung des Antragstellers bestehen, ist eine Prüfung durchzuführen.

 

-

§ 13
Bescheinigung über die fakultative Weiterbildung und Weiterbildung zum Erwerb einer Fachkunde

Eine Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluß der fakultativen Weiterbildung im Gebiet oder der Weiterbildung zum Erwerb der Fachkunde für bestimmte Untersuchungs- und Behandlungsmethoden im Gebiet erhält der Arzt auf Antrag durch die Ärztekammer. Für die Entscheidung zur Anerkennung der fakultativen Weiterbildung gilt § 12 Abs. 2 entsprechend; die Entscheidung über die Anerkennung des Erwerbs der Fachkunde erfolgt in entsprechender Anwendung des § 12 Abs. 3.

 

-

§ 14
Prüfungskommission und Widerspruchskommission

(1) Die Ärztekammer bildet zur Durchführung der Prüfung eine Prüfungskommission. Bei Bedarf sind mehrere Prüfungskommissionen zu bilden.

(2) Jeder Prüfungskommission gehören mindestens drei von der Ärztekammer zu bestimmende Mitglieder an. Die Prüfungskommission entscheidet in der Besetzung mit mindestens drei Ärzten, von denen zwei die Anerkennung für das zu prüfende Gebiet, den Schwerpunkt oder den Bereich besitzen müssen. Dies gilt auch für die Prüfung zur Anerkennung des erfolgreichen Abschlusses einer fakultativen Weiterbildung oder einer Weiterbildung zum Erwerb einer Fachkunde. Die Aufsichtsbehörde kann ein weiteres Mitglied bestellen. Die Prüfung kann auch bei Abwesenheit dieses Mitgliedes durchgeführt werden.

(3) Die Ärztekammer bestimmt den Vorsitzenden der Prüfungskommission.

(4) Die Prüfungskommission beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(5) Die Mitglieder der Prüfungskommission entscheiden unabhängig und sind an Weisungen nicht gebunden.

(6) Zur Beratung bei der Entscheidung über Widersprüche gegen Prüfungsentscheidungen wird bei der Ärztekammer eine Widerspruchskommission gebildet. Für die Bestellung der Mitglieder und die Bestimmung des Vorsitzenden gelten Absatz 2 Satz 1 sowie Absatz 3 und für die Zusammensetzung der Widerspruchskommission bei Widerspruchsentscheidungen Absatz 2 Satz 2 und 3 entsprechend.

(7) Die Bestellung der Mitglieder und des Vorsitzenden der Prüfungskommission sowie der Mitglieder und des Vorsitzenden der Widerspruchskommission erfolgt durch den Vorstand der Ärztekammer für die Dauer der Wahlperiode der Organe der Ärztekammer.

 

Nach oben

§ 15
Zulassung zur Prüfung

(1) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Ärztekammer. Die Zulassung wird erteilt, wenn die Weiterbildung ordnungsgemäß abgeschlossen sowie durch Zeugnisse und Nachweise gemäß § 11 belegt ist. Eine Ablehnung der Zulassung ist dem Antragsteller mit Begründung schriftlich mitzuteilen.

(2) Der Entscheidung darüber, ob eine gründliche und eingehende Weiterbildung erfolgt und nachgewiesen ist, insbesondere, ob die Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erworben und nachgewiesen sind, welche nach den Anlagen 1 und 2 gefordert werden, werden von der Ärztekammer zu beschließende allgemeine Verwaltungsvorschriften zugrundegelegt. Die Kammer berücksichtigt hierbei die Empfehlungen der Bundesärztekammer.

(3) Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn ihre Voraussetzungen zu Unrecht als gegeben angenommen worden sind.

 

-

§ 16
Prüfung

(1) Die Ärztekammer setzt den Termin der Prüfung im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der Prüfungskommission fest. Die Prüfung soll in angemessener Frist nach der Zulassung stattfinden. Der Antragsteller ist zum festgesetzten Termin mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zu laden.

(2) Die Prüfung ist mündlich. Sie soll für jeden Antragsteller in der Regel dreißig Minuten dauern.

(3) Inhalt, Umfang und Ergebnis der Weiterbildung in den einzelnen Abschnitten werden durch die vorgelegten Zeugnisse nachgewiesen. Die Prüfungskommission prüft in einem Fachgespräch, ob die für den Abschluß der Weiterbildung vorgeschriebenen Kenntnisse erworben worden sind. Die Prüfung kann sich auch auf die Prüfung ärztlicher Fertigkeiten erstrecken. Die Prüfungskommission entscheidet aufgrund der vorgelegten Zeugnisse und des Prüfungsergebnisses, ob die vorgeschriebene Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen ist, und die vorgeschriebenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten im Gebiet, Schwerpunkt oder Bereich oder in der fakultativen Weiterbildung oder für die angestrebte Fachkunde erworben sind.

(4) Kommt die Prüfungskommission mehrheitlich zu dem Ergebnis, daß der Antragsteller die vorgeschriebene Weiterbildung nicht erfolgreich abgeschlossen hat, beschließt sie, ob und gegebenenfalls wie lange die Weiterbildungszeit des Antragstellers zu verlängern ist und welche besonderen Anforderungen an diese verlängerte Weiterbildung zu stellen sind (Auflagen).

(5) Die Dauer der verlängerten Weiterbildung beträgt in Gebieten mindestens 3 Monate, höchstens aber 2 Jahre. In Schwerpunkten und Bereichen, sowie für eine fakultative Weiterbildung oder eine Fachkunde beträgt sie höchstens 1 Jahr. Die besonderen Anforderungen müssen sich auf die in der Prüfung festgestellten Mängel beziehen. Sie können die Verpflichtung enthalten, bestimmte Weiterbildungsinhalte nachzuholen, bestimmte ärztliche Tätigkeiten unter Anleitung durchzuführen und Wissenslücken zu schließen.

(6) In geeigneten Fällen des Absatzes 4 kann die Prüfungskommission als Voraussetzung für eine Wiederholungsprüfung anstelle der Verlängerung der Weiterbildung auch die Verpflichtung aussprechen, festgestellte Lücken in theoretischen Kenntnissen durch ergänzenden Wissenserwerb auszugleichen; sie legt hierzu eine Frist fest, die drei Monate nicht unterschreiten soll.

(7) Wenn der Antragsteller der Prüfung ohne ausreichenden Grund fernbleibt oder sie ohne ausreichenden Grund abbricht, gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(8) Über die Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen. In ihr müssen angegeben werden
1.  die Besetzung der Prüfungskommission
2.  der Name des Geprüften
3.  der Prüfungsgegenstand
4.  die gestellten Fragen und Vermerke über deren Beantwortung
5.  Ort, Beginn und Ende der Prüfung
6.  im Fall des Nichtbestehens der Prüfung, die von der Prüfungskommission beschlossenen Auflagen über Dauer und Inhalt der zusätzlichen Weiterbildung.

 

-

§ 17
Prüfungsentscheidung

(1) Der Vorsitzende der Prüfungskommission teilt der Ärztekammer das Ergebnis der Prüfung mit.

(2) Bei Bestehen der Prüfung stellt die Ärztekammer dem Antragsteller eine Urkunde über das Recht zum Führen der Arztbezeichnung aus.

(3) Bei Nichtbestehen der Prüfung erteilt die Ärztekammer dem Antragsteller einen schriftlichen Bescheid mit Begründung einschließlich der von der Prüfungskommission beschlossenen Auflagen gemäß § 16 Abs. 4 bis 6.

(4) Gegen den Bescheid der Ärztekammer nach Absatz 3 kann der Antragsteller Widerspruch nach Maßgabe der §§ 69 bis 73 der Verwaltungsgerichtsordnung einlegen. Über den Widerspruch entscheidet die Ärztekammer nach Anhörung der Widerspruchskommission.

 

-

§ 18
Wiederholungsprüfung

Eine nicht erfolgreich abgeschlossene Prüfung kann frühestens nach drei Monaten wiederholt werden. Für die Wiederholungsprüfung gelten die §§ 14 bis 17 entsprechend.

 

-

§ 19
Anerkennung bei gleichwertiger Weiterbildung

(1) Wer in einem von § 4 und den Anlagen 1 und 2 abweichenden Weiterbildungsgang eine Weiterbildung abgeschlossen hat, erhält auf Antrag die Anerkennung durch die Ärztekammer, wenn die Weiterbildung gleichwertig ist. Auf das Verfahren der Anerkennung finden die §§ 14 bis 18 entsprechende Anwendung.

(2) Eine nicht abgeschlossene, von § 4 und den Anlagen 1 und 2 abweichende Weiterbildung kann unter vollständiger oder teilweiser Anrechnung der bisher abgeleisteten Weiterbildungszeiten nach den Vorschriften dieser Weiterbildungsordnung abgeschlossen werden. Über die Anrechnung der bisher abgeleisteten Weiterbildungszeiten entscheidet die Ärztekammer nach Anhörung der Prüfungskommission.

 

-

§ 20
Weiterbildung innerhalb der Europäischen Union

(1) Wer als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein in einem anderen Mitgliedstaat als der Bundesrepublik Deutschland oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbenes fachbezogenes Diplom, Prüfungszeugnis oder einen sonstigen fachbezogenen Befähigungsnachweis für ein Gebiet, einen Schwerpunkt oder einen Bereich besitzt, erhält auf Antrag die Anerkennung für ein entsprechendes Gebiet, einen entsprechenden Schwerpunkt oder Bereich und das Recht zum Führen einer entsprechenden Bezeichnung, soweit nach dieser Weiterbildungsordnung in diesem Gebiet, Schwerpunkt oder Bereich eine entsprechende Anerkennung möglich ist. Die Ärztekammer berücksichtigt dabei auch die Berufserfahrung, Zusatzausbildung und fachärztliche Weiterbildung. Die Ärztekammer trifft ihre Entscheidung innerhalb einer Frist von vier Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem der Antragsteller den Antrag zusammen mit den vollständigen Unterlagen eingereicht hat. Wenn die Mindestdauer der Weiterbildung nach den Richtlinien der Europäischen Union nicht erfüllt worden ist, kann die Ärztekammer von dem Arzt eine Bescheinigung der zuständigen Stelle des Heimat- oder Herkunftsstaates darüber verlangen, dass die betreffende ärztliche Tätigkeit tatsächlich und rechtmäßig während einer Zeitdauer ausgeübt worden ist, die der doppelten Differenz zwischen der tatsächlichen Dauer der Weiterbildung und der genannten Mindestdauer der Weiterbildung entspricht.

(2) Die von den Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union in einem der anderen Mitgliedstaaten oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abgeleisteten Weiterbildungszeiten, die noch nicht zu einem Befähigungsnachweis gemäß Absatz 1 Satz 1 geführt haben, sind nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 auf die im Geltungsbereich dieser Weiterbildungsordnung festgesetzten Weiterbildungszeiten ganz oder teilweise anzurechnen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

(3) Die Ärztekammer erkennt in Bezug auf Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, deren Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise nicht mit den in den Richtlinien der Europäischen Union aufgeführten Ausbildungsbezeichnungen des betreffenden Mitgliedstaates übereinstimmen, die von diesem Mitgliedstaat ausgestellten Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise als ausreichenden Nachweis an, wenn sie mit einer Bescheinigung ihrer zuständigen Behörde oder Einrichtung versehen sind. Aus dieser Bescheinigung muss hervorgehen, dass die betreffenden Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise eine Ausbildung entsprechend den Bestimmungen der Richtlinien der Europäischen Union abschließen und von dem ausstellenden Mitgliedstaat mit denjenigen Befähigungsnachweisen gleichgestellt werden, deren Ausbildungsbezeichnungen in den Richtlinien der Europäischen Union aufgeführt sind.

(4) Die Ärztekammer prüft die Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise im Bereich der Richtlinien der Europäischen Union, die die betreffende Person außerhalb der Europäischen Union erworben hat, sofern diese Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union anerkannt worden sind, sowie die in einem Mitgliedstaat absolvierten Ausbildungsgänge und/oder die dort erworbene Berufserfahrung. Die Ärztekammer trifft eine Entscheidung innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem der Antragsteller den Antrag mit den vollständigen Unterlagen eingereicht hat.

(5) Ablehnende Entscheidungen der Ärztekammer über Anträge auf Anerkennung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen müssen ordnungsgemäß begründet werden. Der Antragsteller hat das Recht, solche Entscheidungen durch Erhebung eines Widerspruchs anzufechten. Dieses Recht steht ihm auch zu, wenn innerhalb der vorgeschriebenen Frist nach Absatz 1 oder 2 keine Entscheidung ergeht.

 

-

§ 20a
Weiterbildung außerhalb der Europäischen Union

(1) Eine Weiterbildung im Ausland außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum kann ganz oder teilweise angerechnet werden, wenn sie den Grundsätzen dieser Weiterbildungsordnung entspricht und eine Weiterbildung von mindestens 12 Monaten in einem angestrebten Gebiet, Schwerpunkt oder Bereich oder in einer fakultativen Weiterbildung in der Bundesrepublik abgeleistet worden ist. Gleiches gilt für die Weiterbildung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, wenn sie von einem Arzt abgeleistet wurde, der nicht Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist.

(2) Eine von Ärzten, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, aber zum Personenkreis des Artikel 116 Abs. 1 Grundgesetz gehören, außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes abgeschlossene Weiterbildung ist anzuerkennen, wenn sie einer Weiterbildung nach Maßgabe dieser Weiterbildungsordnung gleichwertig ist. Bei nicht gleichwertiger oder nicht abgeschlossener Weiterbildung gilt für die Anrechnung von Weiterbildungszeiten § 19 Abs. 2 entsprechend.

 

-

§ 21
Aberkennung der Arztbezeichnung

(1) Die Anerkennung einer Arztbezeichnung kann zurückgenommen werden, wenn die für die Anerkennung erforderlichen Voraussetzungen nicht gegeben waren. Vor der Entscheidung der Ärztekammer über die Rücknahme sind eine nach § 14 gebildete Prüfungskommission und der Arzt zu hören.

(2) In dem Rücknahmebescheid ist festzulegen, welche Weiterbildungsabschnitte der betroffene Arzt ableisten muß, um eine ordnungsgemäße Weiterbildung nachzuweisen. Für den Rücknahmebescheid und das Verfahren finden im übrigen § 17 Abs. 3 und 4 entsprechende Anwendung.

(3) Für die Rücknahme der Anerkennung des erfolgreichen Abschlusses der fakultativen Weiterbildung im Gebiet oder der Weiterbildung zum Erwerb der Fachkunde für bestimmte Untersuchungs- und Behandlungsmethoden im Gebiet gelten Absatz 1 und 2 entsprechend.

 

-

§ 22
Pflichten der Ärzte

Wer eine Facharztbezeichnung führt, darf grundsätzlich nur in diesem Gebiet tätig werden. Ärzte, die eine Schwerpunktbezeichnung führen, müssen in diesem Schwerpunkt auch tätig sein. Dasselbe gilt für Ärzte, die mehr als eine Gebietsbezeichnung oder mehr als eine Schwerpunktbezeichnung führen.

 

-

§ 23
Übergangsbestimmungen

(1) Die bisher ausgesprochenen Anerkennungen von Arztbezeichnungen bleiben mit der Maßgabe gültig, daß die in dieser Weiterbildungsordnung bestimmten entsprechenden Arztbezeichnungen zu führen sind.

(2) Wer vor Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung die Weiterbildung in einem Gebiet, einem Schwerpunkt oder in einem Bereich nach der bisherigen Weiterbildungsordnung begonnen hat, darf diese nach der bisherigen Weiterbildungsordnung abschließen. Für die Anerkennung der Arztbezeichnungen gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Wer bei Einführung einer neuen Arztbezeichnung in diese Weiterbildungsordnung in dem Gebiet, Schwerpunkt oder Bereich, für das bzw. für den diese Arztbezeichnung eingeführt worden ist, innerhalb der letzten acht Jahre vor der Einführung mindestens die gleiche Zeit regelmäßig an Weiterbildungsstätten oder vergleichbaren Einrichtungen tätig war, welche der jeweiligen Mindestdauer der Weiterbildung entspricht, kann auf Antrag die Anerkennung zum Führen dieser Arztbezeichnung erhalten. Abweichendes ist in den Anlagen 1 und 2 für einzelne Gebiete, Schwerpunkte oder Bereiche bestimmt. Der Antragsteller hat den Nachweis einer regelmäßigen Tätigkeit für die in Satz 1 angegebene Mindestdauer in dem jeweiligen Gebiet, Schwerpunkt oder Bereich zu erbringen. Aus dem Nachweis muß hervorgehen, daß der Antragsteller in dieser Zeit überwiegend im betreffenden Gebiet, Schwerpunkt oder Bereich tätig gewesen ist und dabei umfassende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erworben hat.

(4) Bei Einführung von fakultativen Weiterbildungen im Gebiet sowie für die darauf bezogenen Anträge auf Ausstellung einer Bescheinigung gilt Absatz 3 entsprechend. Bei Einführung einer Fachkunde im Gebiet kann ein Arzt auf Antrag die Bescheinigung auch erhalten, wenn er innerhalb der letzten vier Jahre vor Einführung entsprechende Tätigkeiten in ausreichendem Umfang ausgeübt und hierbei die notwendigen Kenntnisse erworben hat. Der Antragsteller hat den Nachweis der ausreichenden Tätigkeit und der notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen gegenüber der Ärztekammer zu führen.

(5) Wer bei Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung zusammen mit der bisherigen Gebietsbezeichnung im Gebiet der Chirurgie eine der bisherigen Teilgebietsbezeichnungen der Chirurgie (Gefäßchirurgie, Kinderchirurgie, Plastische Chirurgie, Thorax- und Kardiovaskularchirurgie, Unfallchirurgie) führt, kann sie beibehalten. Auf Antrag erhält er das Recht, unter Verzicht auf das Führen der Bezeichnung „Facharzt für Chirurgie” oder „Arzt für Chirurgie” oder „Chirurg” und der bisher geführten Teilgebietsbezeichnung eine der nachstehenden Facharztbezeichnungen zu führen, wenn er in diesem Teilgebiet mindestens 2 Jahre überwiegend tätig war:
1.  bei Teilgebietsbezeichnung „Kinderchirurgie” die Facharztbezeichnung für „Kinderchirurgie”
2.  bei Teilgebietsbezeichnung „Plastische Chirurgie” die Facharztbezeichnung für „Plastische Chirurgie”
3.  bei Teilgebietsbezeichnung „Thorax- und Kardiovaskularchirurgie” die Facharztbezeichnung für „Herzchirurgie”.

(6) Wer bei Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung die Teilgebietsbezeichnung „Phoniatrie und Pädaudiologie” führt, kann sie beibehalten. Auf Antrag erhält er das Recht zum Führen der Bezeichnung „Facharzt für Phoniatrie und Pädaudiologie”.

(7) Wer bei Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung die Zusatzbezeichnung „Transfusionsmedizin” führt, kann sie beibehalten. Auf Antrag erhält er das Recht zum Führen der Zusatzbezeichnung „Bluttransfusionswesen”. Die Anerkennung als „Facharzt für Transfusionsmedizin” für Inhaber der bisherigen Zusatzbezeichnung „Transfusionsmedizin” richtet sich nach Absatz 3.

(8) Wer bei Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung die Bezeichnung Psychiater oder Facharzt für Psychiatrie führt, kann sie beibehalten. Auf Antrag erhält er das Recht, die Facharztbezeichnung „Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie” zu führen, wenn er die Zusatzbezeichnung „Psychotherapie” führen darf. Wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Weiterbildungsordnung die Facharztbezeichnung für Kinder- und Jugendpsychiatrie führt, erhält auf Antrag das Recht, die Facharztbezeichnung „Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie” zu führen.

(9) Wer bei Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung die Zusatzbezeichnungen „Psychoanalyse” oder „Psychotherapie” führt, kann sie beibehalten. Er erhält auf Antrag das Recht, die Bezeichnung „Facharzt für Psychotherapeutische Medizin” zu führen, wenn er nach Erwerb der Zusatzbezeichnung über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren überwiegend Psychotherapie ausgeübt hat.

(10) Wer gemäß § 10a der Bundesärzteordnung als Fachzahnarzt für Kieferchirurgie eine unbefristete Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs auf dem Gebiet der Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie erhalten hat, erhält auf Antrag das Recht zum Führen der Bezeichnung „Facharzt für Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie” oder „Mund-Kiefer-Gesichtschirurg”. Andere Fachzahnärzte, die eine Erlaubnis nach § 10a Bundesärzteordnung besitzen, können auf Antrag das Recht erhalten, eine dem Inhalt ihrer Erlaubnis entsprechende Facharztbezeichnung zu führen, wenn sie eine gleichwertige Qualifikation nachweisen und im Fachgebiet in vollem Umfang tätig sein dürfen.

(11) Ärzte ohne Gebietsbezeichnung (einschließlich Praktische Ärzte), die bei Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung in eigener Praxis tätig sind, können bis zum 31. Dezember 1999 den Antrag auf Zulassung zur Prüfung für die Gebietsbezeichnung Allgemeinmedizin stellen, wenn sie während der letzten acht Jahre vor der Antragstellung mindestens sechs Jahre allgemeinmedizinisch tätig waren. Der Antragsteller hat den Nachweis einer regelmäßigen Tätigkeit für diese Zeit zu erbringen. Dabei können auch Tätigkeiten in Krankenhäusern anerkannt werden, wenn diese nach Anlage 1 für die Allgemeinmedizin anrechnungsfähig sind.

(12) Wer aufgrund der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Weiterbildungsordnung geltenden Übergangsbestimmungen rechtmäßig Arztbezeichnungen nach der Facharztordnung oder der Subspezialisierungsordnung der ehemaligen DDR führt, welche nicht in entsprechende Arztbezeichnungen nach der bisherigen Weiterbildungsordnung oder in entsprechende Arztbezeichnungen nach dieser Weiterbildungsordnung umgewandelt werden können, darf sie weiter führen.

(13) Anträge nach diesen Übergangsvorschriften müssen innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten der Vorschrift, mit der die neue Bezeichnung eingeführt wird, gestellt werden. Dies gilt nicht für Anträge für den Erwerb des Fachkundenachweises in Laboruntersuchungen im jeweiligen Gebiet (Anlage 1, Nr. 1.A.1, 2.A.1, 4.A.1, 5.A.1, 7.A.1, 9.A.1, 10.A.1, 11.A.1, 12.A.1, 13.A.1, 13.A.2, 15.A.1, 16.A.1, 17.A.1, 22.A.1, 23.A.1, 24.A.1, 28.A.1, 34.A.1, 35.A.1 und 40.A.1); für diese Anträge gilt die Frist, die in dem Bundesland bestimmt ist, das als letztes den jeweils beantragten Fachkundenachweis einführt.

(14) Die Ärztekammer erkennt deshalb urkundlich das Führen der Bezeichnung „Facharzt für Öffentliches Gesundheitswesen” bis zum 31. Dezember 2003 auch denjenigen Ärzten an, die den Nachweis erbringen, daß sie grundsätzlich alle nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt haben:
1. Teilnahme an einem Amtsarztlehrgang der Akademie für das öffentliche Gesundheitswesen im Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit oder an einem Amtsarztlehrgang der Akademie für Öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf oder an einer gleichwertigen theoretischen Weiterbildung an einer vergleichbaren Einrichtung,
2. Bestehen der Amtsarztprüfung oder einer gleichwertigen Prüfung vor dem Prüfungsausschuß der Landesärztekammer,
3. mindestens zweijährige ärztliche Tätigkeit im öffentlichen Gesundheitsdienst,
4. abgeschlossene Facharztweiterbildung oder zehnjährige ärztliche Tätigkeit,
5. Praktikum in der klinischen Psychiatrie von mindestens drei Monaten Dauer unter Anrechnung früherer ärztlicher Tätigkeit in der Psychiatrie; davon können bis zu sechs Wochen Praktikum in einer fachärztlich geleiteten ambulanten Einrichtung, zum Beispiel in einem Sozialpsychiatrischen Dienst, angerechnet werden.

 

-

§ 24
Inkrafttreten

Diese Weiterbildungsordnung tritt am 1. Januar 1994 mit Ausnahme der folgenden Regelungen in Kraft.

1.  Anlage 1, Ziffer 6 geändert durch Satzung zur Änderung der Weiterbildungsordnung der Sächsischen Landesärztekammer vom 15. März 1994 (veröffentlicht im Ärzteblatt Sachsen, Heft 4/1994, S. 257), tritt am 1. Mai 1994 in Kraft.
2.  § 4 Abs. 7 Satz 4, § 23 Abs. 3 sowie die Anlage 1, 5.A.2, 5.A.3, 5.A.4, 5.A.5, 7.A.2, 8.A.1, 8.A.2, 8.A.3, 8.A.4, 9.A.4, 9.A.5, 9.A.6, 9.A.7, 11.A.2, 11.A.3, 12.A.2, 15.A.4, 15.A.5, 16.A.2, 16.A.3, 16.A.4, 16.A.5, 16.A.6, 17.A.2., 17.A.3, 17.A.4, 17.A.5, 17.A.6, 17.A.7, 22.A.2 und 26.A.1, geändert durch Satzung zur Änderung der Weiterbildungsordnung der Sächsischen Landesärztekammer vom 8. November 1993 vom 7. 10. 1994 (veröffentlicht im Ärzteblatt Sachsen, Heft 11/1994, S. 792).
3.  § 4 Abs. 4 Satz 3, Abs. 6 Satz 3 und 4 und Abs. 7 Satz 4, § 8 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 6 und Abs. 3, § 14 Abs. 2 und Abs. 7 und Anlage 2 Nr. 8 unter Ziffer 2 Überschrift Weiterbildungszeit Nr. 2 und Anlage 1 Nr. 9.A.5 letzter Satz, geändert durch Satzung zur Änderung der Weiterbildungsordnung der Sächsischen Landesärztekammer vom 8. November 1993 vom 11. Okt. 1995  (veröffentlicht im Ärzteblatt Sachsen, Heft 11/1995, S. 604), treten am 1. 1. 1996 in Kraft.
4.  § 23 Abs. 5 Satz 2 und Abs. 13 sowie in der Anlage 1 Nr. 1 Allgemeinmedizin, Nr. 5 Augenheilkunde, Nr. 7 Chirurgie, Nr. 8 Diagnostische Radiologie, Nr. 9 Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Nr. 10 Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Nr. 11 Haut- und Geschlechtskrankheiten, Nr. 12 Herzchirurgie, Nr. 15 Innere Medizin, Nr. 16 Kinderchirurgie, Nr. 17 Kinder- und Jugendmedizin, Nr. 18 Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, Nr. 22 Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie, Nr. 23 Neurochirurgie, Nr. 24 Neurologie, Nr. 26 Nuklearmedizin, Nr. 28 Orthopädie, Nr. 31 Phoniatrie und Pädaudiologie, Nr. 32 Physikalische und Rehabilitative Medizin, Nr. 38 Strahlentherapie und Nr. 40 Urologie, Einfügung unter der Überschrift „Inhalt und Ziel der Weiterbildung”, Nr. 5.B.1, Nr. 5.B.3 und Nr. 17.B.2 in der Anlage 2 Nr. 18a, Nr. 22 unter Ziffer 2, geändert mit Satzung zur Änderung der Weiterbildungsordnung der Sächsischen Landesärztekammer vom 8. November 1993 vom 18. 11. 96  (veröffentlicht im Ärzteblatt Sachsen, Heft 12/1996, S. 633), treten am 1. Januar 1997 in Kraft.
5.  § 4 Abs. 6 Satz 1, § 10a, § 11 Abs. 2, § 23 Abs. 14 und Anlage 1 Nr. 1, Nr. 9.B.1, Nr. 15.A.6 unter der Überschrift "Weiterbildungszeit" Satz 3 und Nr. 27, geändert durch Satzung zur Änderung der Weiterbildungsordnung der Sächsischen Landesärztekammer vom 20. November 1998 (veröffentlicht im Ärzteblatt Sachsen, Heft 12/1998, S.572), treten am 01.01.1999 in Kraft.
6.  Anlage 1 Nr. 1.A.2, 4.A.2, 9.A.8, 15.A.7, 17.A.8, 18.A.1, 24.A.2, 27.A.1., 35.A.2, 36.A.1 Fachkunde Suchtmedizinische Grundversorgung treten am 1. Januar 2000 in Kraft.
7.  Anlage 1 Nr. 17, Nr. 35, Nr. 11.A.4, Nr. 32.A.1, Anlage 2 Nr. 1.a treten am 01.09.2001 in Kraft. Die Änderung der Bezeichnung „Kinderarzt” tritt am 01.01.2001 in Kraft.
8.  Neufassung § 20 und Einfügung § 20a treten am 01.01.2003 in Kraft.

Anlage 1

Gebiete, Fachkunden, Fakultative Weiterbildungen, Schwerpunkte

Anlage 2

Bereiche (Zusatzbezeichnungen)

Dresden, den 9. November 2002

Prof. Dr. med. habil. Schulze      Dr. med. Liebscher
Präsident Schriftführer
Bündnis Gesundheit 2000 im Freistaat Sachsen
Bündnis Gesundheit 2000 im Freistaat Sachsen
Gesundheitsinformationen Sachsen
Gesundheits-
informationen
Sachsen
Fortbildungszertifikat
Fortbildungszertifikat
Ärzte für Sachsen
Ärzte für Sachsen

 

  zum Seitenanfang    zurück    Druckversion