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Ärztliche Stelle RöV/StrlSchV
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Ärztliche Stelle Röntgenverordnung / Strahlenschutzverordnung

Aufgaben und Tätigkeitsschwerpunkte
Die Anwendung ionisierender Strahlung und radioaktiver Stoffe in der Heilkunde bedarf der Qualitätssicherung. Sie ist von
wesentlicher Bedeutung für die diagnostischen Aussagen, für die Durchführung und die Ergebnisse einer Behandlung.
Die Aufgaben der ärztlichen Stelle umfassen u. a.:
- die Überprüfung, ob die diagnostischen und therapeutischen Strahlenanwendungen unter Berücksichtigung der rechtfertigenden Indikation dem Stand der Heilkunde und den Erfordernissen der medizinischen Wissenschaft entsprechen,
- die Überprüfung, ob die Qualitätsstandards bei der medizinischen Strahlenanwendung bei Untersuchungen und Behandlungen und der Aufzeichnungen der Parameter der Strahlenanwendung am Menschen eingehalten werden,
- die Überprüfung der Maßnahmen zur Optimierung der diagnostischen Strahlenanwendung mit möglichst geringer Strahlendosis für den Patienten bei diagnostisch aussagefähiger Bildqualität,
- die Überprüfung der Beachtung der vom Bundesamt für Strahlenschutz veröffentlichten diagnostischen Referenzwerte in der Röntgendiagnostik und in der Nuklearmedizin,
- die Überprüfung der Unterlagen der strahlentherapeutischen Vorrichtungen mit Planungs- und Lokalisationssystemen und Dosierungsverfahren sowie der nuklearmedizinischen Vorrichtungen und Verfahren, ob sie unter Berücksichtigung des Standes der Technik dem erforderlichen Qualitätsstandard entsprechen,
- die Unterbreitung von Verbesserungsvorschlägen an den Strahlenschutzverantwortlichen zur Optimierung der medizinischen Strahlenanwendung und die Überprüfung der Umsetzung dieser Vorschläge.

Rechtsgrundlagen
Die Röntgenverordnung (§ 17a) und die Strahlenschutzverordnung (§ 83) sehen die Bestimmung von
ärztlichen Stellen vor, die alle Anwender radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung in der Medizin ohne weitere Unterteilung nach stationärem oder ambulantem Einsatz prüfen sollen. Diese können eine gemeinsame Infrastruktur nutzen.
Das Referat „Ärztliche Stelle RöV/StrlSchV“ der Sächsischen Landesärztekammer betreut die Fachkommissionen Röntgen, Nuklearmedizin und Strahlentherapie.
Die ärztlichen Stellen haben eine Mittlerfunktion zwischen dem Strahlenschutzverantwortlichen und dem anwendenden Arzt einerseits und der strahlenschutzrechtlichen Aufsichtsbehörde andererseits.
Die Bestimmung der ärztlichen Stelle nach Röntgenverordnung erfolgte gemäß „Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit über die Bestimmung der ärztlichen und der zahnärztlichen Stelle nach der Röntgenverordnung vom
18. November 2003“ und nach Strahlenschutzverordnung entsprechend der „Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Zuständigkeiten zum Vollzug atom- und strahlenschutzrechtlicher Vorschriften (Zuständigkeitsverordnung Atom- und Strahlenschutzrecht – AtStrZuVO) vom 17. Juni 2003 (SächsGVBl S. 173)“.

Kontakt
Sächsische Landesärztekammer
Referat Ärztliche Stelle RöV/StrlSchV
Hausanschrift: Schützenhöhe 16, 01099 Dresden
Postanschrift: PF 10 04 65, 01074 Dresden
| Ansprechpartner: |
Dipl.-Phys. Klaus Böhme |
Leiter der Ärztlichen Stelle |
| Frau Sophie Philipp |
Sachbearbeiterin/MTRA |
Tel.: 0351 8267 384 / 383 Fax: 0351 8267 312 |
| e-mail: quaroe@slaek.de |

Gesetze, Richtlinien (downloads)
Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen (Röntgenverordnung – RöV) vom 8. Januar 1987 (BGBl. I S. 114) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2003 (BGBl. I S. 604)
Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen (Strahlenschutzverordnung – StrlSchV) vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714, 2002 I S. 1459), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1869)
Bekanntmachung der diagnostischen Referenzwerte für radiologische und nuklearmedizinische Untersuchungen vom 10. Juli 2003 (BAnz Nr. 143 vom 05.08.2003, S. 17503/17504)
Richtlinie zur Durchführung der Qualitätssicherung bei Röntgeneinrichtungen zur Untersuchung oder Behandlung von Menschen nach den §§ 16 und 17 der Röntgenverordnung - Qualitätssicherungs-Richtlinie (QS-RL) - vom 20. November 2003
Richtlinie zur
Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) und zur Röntgenverordnung (RöV) „Ärztliche und zahnärztliche Stellen“ vom 18. Dezember 2003 (GMBl. 2004 S. 258)
Leitlinien der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung in der Röntgendiagnostik - Qualitätskriterien röntgendiagnostischer Untersuchungen - Gemäß Beschluß des Vorstandes der Bundesärztekammer vom November 2007
Leitlinien der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung in der Computertomographie - Gemäß Beschluss des Vorstandes der Bundesärztekammer vom November 2007
Festlegungen zum Umfang der Prüfungen und zur Arbeit der Ärztlichen Stelle der Sächsischen Landesärztekammer gemäß § 83 Abs. 1 Satz 3 StrlSchV
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