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Information zur Ausbildung im Ausbildungsberuf "Medizinischer Fachangestellter / Medizinische Fachangestellte"
Die Ausbildung zum Medizinischen Fachangestellten / zur Medizinischen Fachangestellten1 erfolgt im dualen System über einen Zeitraum von drei Jahren, in der Regel bei einem niedergelassenen Arzt.
Bei der Suche nach einer Auszubildenden ist Ihnen die Berufsberatung der zuständigen Agentur für Arbeit gern behilflich. Oftmals sprechen auch Schulabgängerinnen persönlich in den Arztpraxen vor. Wenn Sie sich für eine Bewerberin entschieden haben, bitten wir Sie Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnanschrift der künftigen Auszubildenden der Sächsischen Landesärztekammer mitzuteilen. Die erforderlichen Ausbildungsunterlagen werden Ihnen dann zugesandt.
Die Auszubildende besucht zwei Tage in der Woche das jeweilige Berufliche Schulzentrum (im 3. Ausbildungsjahr einen Tag) und erwirbt drei Tage in der Woche (im 3. Ausbildungsjahr vier Tage) in der Arztpraxis praktische Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Der Ausbildungsvertrag regelt die Pflichten zwischen dem Ausbildenden und der künftigen Auszubildenden.
Ausbildungsbeginn ist der 1. August eines Jahres. Bei Vertragsbeginn nach dem 1. September ist nach dem Berufsbildungsgesetz eine reguläre Zulassung zur Abschlussprüfung drei Jahre später nicht gegeben, sondern erst zum nächsten Prüfungstermin. Im Rahmen von Einzelfallprüfungen sind Verkürzung der Ausbildungszeit oder vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung möglich. Bitte beachten Sie dazu die Veröffentlichung der Prüfungsordnung sowie die Beschlüsse des Berufsbildungsausschusses im Internet.
Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der Ausbildungszeit. Besteht die Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss.
Mit den Ausbildungsunterlagen erhalten Sie den bundeseinheitlichen Ausbildungsrahmenplan zur Ausbildung von Medizinischen Fachangestellten. Er zeigt die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten auf, welche die Auszubildende mindestens nach Ablauf der Ausbildungszeit, unabhängig von der Fachrichtung der Ausbildungspraxis, beherrschen muss.
Gemäß Berufsbildungsgesetz haben Ausbildende der Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu gewähren. Sie ist nach dem Lebensalter der Auszubildenden so zu bemessen, dass sie mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich, ansteigt.
Die Ausbildungsvergütung beträgt nach dem Gehaltstarifvertrag für Medizinische Fachangestellte/Arzthelferinnen:
| im 1. Ausbildungsjahr |
monatlich 531,- EUR |
| im 2. Ausbildungsjahr |
monatlich 572,- EUR |
| im 3. Ausbildungsjahr |
monatlich 616,- EUR |
Weitere Kosten für die Ausbildung entstehen für die Prüfungsgebühren (Zwischenprüfung - 50,00 EUR, Abschlussprüfung - 100,00 EUR) und die bereitzustellende Schutzkleidung nach den Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft.
Für Rückfragen stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen des Referates Medizinische Fachangestellte unter Tel. 0351 8267-170-171 gern zur Verfügung.
1 Soweit zur Bezeichnung der betroffenen Person generisch die weibliche oder die männliche Form verwendet wird, gilt die Regelung jeweils auch für das andere Geschlecht.
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