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Arztausweise der Sächsischen Landesärztekammer

Die Sächsische Landesärztekammer stellt für ihre Mitglieder auf Antrag Arztausweise aus. Wir empfehlen allen Kammermitgliedern (auch den ärztlichen Rentnern), die Ausstellung eines Arztausweises aus folgenden Gründen zu beantragen:

  1. Der Arztausweis weist den Inhaber als Arzt aus. Dies kann bei einer evtl. Hilfeleistung am Unfallort oder ähnlichen Begebenheiten von Bedeutung sein.
  2. Der Ausweis dient gegenüber dem Apotheker dazu, sich als Arzt auszuweisen und somit als Berechtigung, ärztliche Verordnungen (Rezepte) auszustellen. Beispielsweise können nicht zur vertragsärztlichen Tätigkeit zugelassene Ärzte (auch ärztliche Rentner) für Familienangehörige Rezepte ausstellen (gegen Privatbezahlung oder nach Absprache mit der Krankenversicherung).

Die Antragsformulare können Sie in allen Geschäftsstellen der Sächsischen Landesärztekammer erhalten. Sie können dieses Antragsformular auch im PDF-Format jetzt herunterladen.

Erforderlich ist ferner, dass Sie das Antragsformular ausgefüllt und mit zwei Passbildern versehen der Sächsischen Landesärztekammer auf dem Postweg, per Boten oder persönlich zukommen lassen. Anträge auf Ausstellung eines Arztausweises werden wir in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeiten. Für evtl. Verzögerungen bitten wir um Verständnis.

Arztausweise können nur ausgestellt werden, wenn alle Berufsurkunden (Approbation, Facharztanerkennung, Urkunden über weitere Bezeichnungen und akademische Grade) in amtlich, notariell, gerichtlich oder durch die ausstellende Behörde beglaubigten Kopien in der Meldeakte des ärztlichen Berufsregisters vorliegen.

Für die Ausstellung eines Arztausweises wird eine Gebühr in Höhe von 15 EUR erhoben. Diese Gebührenerhebung und der ausgestellte Arztausweis werden dem Arzt per Post übersandt. Ärzte im Ruhestand sind von der Zahlung dieser Gebühr befreit.

Der Arztausweis wird in der Regel für die Dauer von fünf Jahren ausgestellt.

Nach Ablauf von fünf Jahren oder einem eingetragenen abweichenden Gültigkeitsdatum verliert der Arztausweis seine Gültigkeit, sofern er nicht von der Sächsischen Landesärztekammer verlängert wurde. Ohne Verlängerung ist er bei der Sächsischen Landesärztekammer, dessen Eigentum er ist, abzugeben.
Die Verlängerung eines Arztausweises ist für alle gebührenfrei.
Arztausweise können jedoch nur verlängert werden, wenn sie von der Sächsischen Landesärztekammer ausgestellt worden sind. Da der Arztausweis Eigentum der Sächsischen Landesärztekammer ist, sollte ein Arzt, der in einen anderen Kammerbereich wechselt, seinen Ausweis bei der Abmeldung in der Sächsischen Landesärztekammer zurückgeben.

Der Verlust von Arztausweisen ist unverzüglich der Sächsischen Landesärztekammer anzuzeigen.
Es wird um telefonische Benachrichtigung unter der Rufnummer 03 51 - 82 67 - 360 gebeten.
Da der Arztausweis in Händen von Unbefugten missbräuchlich verwendet werden kann, ist er ebenso sicher zu verwahren, wie andere Personaldokumente.

i.A. Dipl.-Verwaltungsw. (FH) Susanne Richter
Leitende Sachbearbeiterin
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