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Aufnahme der ärztlichen Tätigkeit im Freistaat Sachsen
(EU-Ausländer - Orientierungshilfe)

Approbation/Berufserlaubnis

In der Bundesrepublik Deutschland ist für die Ausübung des ärztlichen Berufes eine Approbation als Arzt oder eine Berufserlaubnis erforderlich (Bundesärzteordnung vom 02.10.1961, zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686)).

Für die Erteilung der Approbationen oder Berufserlaubnisse nach der Bundesärzteordnung sind im Freistaat Sachsen die Landesdirektionen zuständig. Die Adressen lauten:

  Landesdirektion Leipzig
Abteilung Inneres, Soziales und Gesundheit
Referat 22
Braustraße 2, 04107 Leipzig
Tel.-Nr.: (0341) 977-0/E-Mail: poststelle@ldl.sachsen.de
(www.ldl.sachsen.de)
  Landesdirektion Dresden
Abteilung Inneres, Soziales und Gesundheit
Referat 22
Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden
Tel.-Nr.: (0351) 825-0/E-Mail: post@ldd.sachsen.de
(www.ldd.sachsen.de)
  Landesdirektion Chemnitz
Abteilung Inneres, Soziales und Gesundheit
Referat 22
Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz
Tel.-Nr.: (0371) 532-0/E-Mail: post@ldc.sachsen.de
(www.ldc.sachsen.de)

Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis

Ob darüber hinaus eine Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis erforderlich ist, muss bei den jeweils zuständigen Agenturen für Arbeit und Ausländerbehörden erfragt und beantragt werden.

Wir empfehlen Ihnen, diesbezüglich zunächst die Landesdirektionen zu konsultieren.

Anerkennung von Arztbezeichnungen

Für die Anerkennung einer in einem EU-Mitgliedstaat erworbenen Arztbezeichnung, z.B. Facharzt, ist die

  Sächsische Landesärztekammer
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Referat Weiterbildung/Prüfungswesen
Schützenhöhe 16, 01099 Dresden
Tel.-Nr. 0351 8267-313,
E-Mail: weiterbildung@slaek.de
(www.slaek.de)

zuständig.

Die Anerkennung zum Führen einer Facharztbezeichnung kann erst nach Erteilung der ärztlichen Approbation oder Berufserlaubnis und nach Begründung der Pflichtmitgliedschaft bei der Sächsischen Landesärztekammer erfolgen.

Gemäß § 18, § 18a, § 18b, § 18c der Weiterbildungsordnung der Sächsischen Landesärztekammer kann die Weiterbildung des Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auf Antrag anerkannt oder auf die Weiterbildungszeit teilweise oder vollständig angerechnet werden.

Übergeordnet findet das EU-Recht mit der Richtlinie 2005/36/EG zur Anerkennung von Berufsqualifikationen Anwendung.

Für die Überprüfung der Anrechnungsfähigkeit der im Ausland geleisteten Weiterbildungszeiten ist die Vorlage ausführlicher, beglaubigter und ins Deutsche übersetzter Zeugnisse erforderlich.

Gemäß § 28 Abs. 2 Sächsisches Heilberufekammergesetz darf mit der Weiterbildung erst begonnen werden, wenn der Arzt eine ärztliche Grundausbildung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 der Bundesärzteordnung abgeschlossen hat oder über einen gleichwertigen Ausbildungsstand oder einen gleichwertigen Kenntnisstand, der durch Ablegen einer Kenntnisprüfung nachzuweisen ist, verfügt. Im Anhang V Nr. 5.1.1 der Richtlinie 2005/36/EG werden die Ausbildungsnachweise der EU-Mitgliedstaaten aufgeführt. Diese Ausbildungsnachweise stehen gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 Bundesärzteordnung einer ärztlichen Ausbildung nach der Bundesärzteordnung gleich. Ärzte mit einer anderen ärztlichen Grundausbildung müssen nunmehr vor Beginn der Weiterbildung eine Kenntnisprüfung (Gleichwertigkeitsprüfung) vor dem

  Sächsischen Landesprüfungsamt für akademische Heilberufe
Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden
Tel.-Nr.: (0351) 825-2600/E-Mail: lpadresden@ldd.sachsen.de
(www.ld-dresden.de/lpa)

ablegen.

Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung/Niederlassung in eigener Praxis

Für die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit in einer eigenen Niederlassung und die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung (beispielsweise bei Praxisübernahme) ist die

  Kassenärztliche Vereinigung Sachsen
Bezirksgeschäftsstelle Chemnitz
Carl-Hamel-Str. 3
09116 Chemnitz, Tel. 0371 2789 403
  Kassenärztliche Vereinigung Sachsen
Bezirksgeschäftsstelle Dresden
Schützenhöhe 12
01099 Dresden, Tel. 0351 8828 310/311
  Kassenärztliche Vereinigung Sachsen
Bezirksgeschäftsstelle Leipzig
Braunstr. 16
04347 Leipzig, Tel. 0341 2432 148

zuständig.

Weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen:

  www.kvs-sachsen.de
  Anordnung von Zulassungsbeschränkungen des Landesausschusses: unter Arzt-Infos / Praxis-Infos.
Mögliche Übernahmen von Vertragsarztsitzen: unter Arzt-Infos / Praxisbörse / Abzugebende Praxen in Sachsen.

Um die Zulassung als Vertragsarzt kann sich jeder Arzt bewerben, der seine Eintragung in das Arztregister gemäß § 95 a SGB V nachweist.

Die Eintragung in das Arztregister setzt voraus:

  1. die Approbation als Arzt
  2. den erfolgreichen Abschluss entweder
einer allgemeinmedizinischen Weiterbildung
oder
einer Weiterbildung in einem anderen Fachgebiet mit der Befugnis zum Führen einer entsprechenden Gebietsbezeichnung
oder
den Nachweis einer Qualifikation, die gemäß § 95 a Abs. 4 und Abs. 5 SGB V anerkannt ist.

Akademische Hochschulgrade und Titel

1. Akademische Hochschulgrade

Akademische Hochschulgrade aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraumes - EWR (Island, Fürstentum Liechtenstein und Norwegen) sowie des Europäischen Hochschulinstituts Florenz und der Päpstlichen Hochschulen können in der Originalform ohne Herkunftsbezeichnung geführt werden.

Inhaber von in einem wissenschaftlichen Promotionsverfahren erworbenen akademischen Hochschulgraden, die in den oben bezeichneten Staaten oder Institutionen erworben wurden, können anstelle der im Herkunftsland zugelassenen oder nachweislich allgemein üblichen Abkürzung wahlweise die Abkürzung „Dr.” ohne fachlichen Zusatz und ohne Herkunftsbezeichnung führen.
Dies gilt nicht für Doktorgrade, die ohne Promotionsstudien und -verfahren vergeben werden (sog. Berufsdoktorate). Die gleichzeitige Führung beider Abkürzungen ist nicht zulässig.

Den Inhabern akademischer Hochschulgrade ist die Führung der Originalform bzw. des Herkunftszusatzes nicht verwehrt.

Wenn der akademische Hochschulgrad geführt werden soll, ist der Sächsischen Landesärztekammer die Originalurkunde oder eine amtlich oder notariell beglaubigte Kopie des im Ausland erworbenen akademischen Hochschulgrades und das Original der Übersetzung oder eine amtlich oder notariell beglaubigte Kopie hiervon einzureichen.

2. Akademische Titel

Ein ausländischer akademischer Titel oder eine Hochschultätigkeitsbezeichnung kann in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Hochschule geführt werden. Dabei kann die verliehene Form in lateinische Schrift übertragen, die im Herkunftsland zugelassene oder nachweislich allgemeinübliche Abkürzung geführt und eine wörtliche Übersetzung in Klammern hinzugefügt werden. Entsprechendes gilt für staatliche und kirchliche Titel.

Eine Umwandlung in einen entsprechenden deutschen Titel findet mit Ausnahme zugunsten der nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der vertriebenen Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG), in der jeweils geltenden Fassung, Berechtigten nicht statt.

Ein ausländischer Ehrentitel, der von einer nach dem Recht des Herkunftslandes zur Verleihung berechtigten Hochschule oder anderer Stelle verliehen wurde, kann nach Maßgabe der für die Verleihung geltenden Rechtsvorschriften in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Stelle geführt werden. Der Ehrengrad darf nicht geführt werden, wenn die ausländische Institution kein Recht zur Vergabe des entsprechenden regulären Titels im Sinne von § 44 Abs. 1 SächsHG besitzt.

Wenn der akademische Titel geführt werden soll, ist der Sächsischen Landesärztekammer die Originalurkunde oder eine amtlich oder notariell beglaubigte Kopie des im Ausland erworbenen akademischen Titels und das Original der Übersetzung oder eine amtlich oder notariell beglaubigte Kopie hiervon einzureichen.

Dr. jur. Alexander Gruner Ass. jur. Michael Kratz
Leiter der Rechtsabteilung Rechtsreferent

Dresden, 24. April 2009

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