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Orientierungshilfe für ausländische Ärzte (Nicht-EU-Ausländer)
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Aufnahme der ärztlichen Tätigkeit im Freistaat Sachsen (Nicht-EU-Ausländer - Orientierungshilfe)
Approbation/Berufserlaubnis
In der Bundesrepublik Deutschland ist für die Ausübung des ärztlichen Berufes eine Approbation als Arzt oder eine Berufserlaubnis erforderlich (Bundesärzteordnung vom 02.10.1961, zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686)).
Für die Erteilung der Approbationen und Berufserlaubnisse nach der Bundesärzteordnung sind im Freistaat Sachsen die Landesdirektionen zuständig. Die Adressen lauten:
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Landesdirektion Leipzig
Abteilung Inneres, Soziales und Gesundheit
Referat 22
Braustraße 2, 04107 Leipzig
Tel.-Nr.: (0341) 977-0 / E-Mail: poststelle@ldl.sachsen.de
(www.ldl.sachsen.de) |
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Landesdirektion Dresden
Abteilung Inneres, Soziales und Gesundheit
Referat 22
Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden
Tel.-Nr.: (0351) 825-0 / E-Mail: post@ldd.sachsen.de
(www.ldd.sachsen.de) |
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Landesdirektion Chemnitz
Abteilung Inneres, Soziales und Gesundheit
Referat 22
Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz
Tel.-Nr.: (0371) 532-0 / E-Mail: post@ldc.sachsen.de
(www.ldc.sachsen.de) |
Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis
Darüber hinaus sind Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis erforderlich, die bei den jeweils zuständigen Agenturen für Arbeit und den Ausländerbehörden zu beantragen sind.
Wir empfehlen Ihnen, diesbezüglich zunächst die Landesdirektionen zu konsultieren.
Anerkennung von Arztbezeichnungen
Für die Anerkennung einer im Ausland außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union erworbenen Arztbezeichnung, z. B. Facharzt, ist die
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Sächsische Landesärztekammer
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Referat Weiterbildung/Prüfungswesen
Schützenhöhe 16, 01099 Dresden
Tel.-Nr. 0351 8267-313,
E-Mail: weiterbildung@slaek.de
(www.slaek.de) |
zuständig.
Die Anerkennung zum Führen einer Facharztbezeichnung kann erst nach Erteilung der ärztlichen Approbation oder Berufserlaubnis und nach Begründung der Pflichtmitgliedschaft bei der Sächsischen Landesärztekammer erfolgen.
Gemäß § 19 der Weiterbildungsordnung der Sächsischen Landesärztekammer kann die Weiterbildung in Staaten außerhalb der Europäischen Union oder außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ganz oder teilweise angerechnet werden, wenn sie den Grundsätzen dieser Weiterbildungsordnung entspricht und eine Weiterbildung von mindestens 12 Monaten in einer angestrebten Facharzt- oder Schwerpunktweiterbildung in der Bundesrepublik Deutschland abgeleistet worden ist.
Gleiches gilt für die Weiterbildung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, wenn sie von einem Arzt abgeleistet wurde, der nicht Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates oder eines anderen Vertragsstaates ist.
Für die Überprüfung der Anrechnungsfähigkeit der im Ausland geleisteten Weiterbildungszeiten ist die Vorlage ausführlicher beglaubigter und ins Deutsche übersetzter Zeugnisse erforderlich.
Gemäß § 28 Abs. 2 Sächsisches Heilberufekammergesetz darf mit der Weiterbildung erst begonnen werden, wenn der Arzt eine ärztliche Grundausbildung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 der Bundesärzteordnung abgeschlossen hat oder über einen gleichwertigen Ausbildungsstand oder einen gleichwertigen Kenntnisstand, der durch Ablegen einer Kenntnisprüfung nachzuweisen ist, verfügt. Im Anhang V Nr. 5.1.1 der Richtlinie 2005/36/EG werden die Ausbildungsnachweise der EU-Mitgliedstaaten aufgeführt. Diese Ausbildungsnachweise stehen gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 Bundesärzteordnung einer ärztlichen Ausbildung nach der Bundesärzteordnung gleich. Ärzte mit einer anderen ärztlichen Grundausbildung müssen nunmehr vor Beginn der Weiterbildung eine Kenntnisprüfung (Gleichwertigkeitsprüfung) vor dem
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Sächsischen Landesprüfungsamt für akademische Heilberufe
Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden
Tel.-Nr.: (0351) 825-2600/E-Mail: lpadresden@ldd.sachsen.de
(www.ld-dresden.de/lpa)
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ablegen.
Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung/Niederlassung in eigener Praxis
Für die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit in einer eigenen Niederlassung und die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung (beispielsweise bei Praxisübernahme) ist die
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Kassenärztliche Vereinigung Sachsen
Bezirksgeschäftsstelle Chemnitz
Carl-Hamel-Str. 3
09116 Chemnitz, Tel. 0371 2789 403 |
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Kassenärztliche Vereinigung Sachsen
Bezirksgeschäftsstelle Dresden
Schützenhöhe 12
01099 Dresden, Tel. 0351 8828 310/311 |
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Kassenärztliche Vereinigung Sachsen
Bezirksgeschäftsstelle Leipzig
Braunstr. 16
04347 Leipzig, Tel. 0341 2432 148 |
zuständig.
Weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen:
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www.kvs-sachsen.de
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Anordnung von Zulassungsbeschränkungen des Landesausschusses: unter Arzt-Infos / Praxis-Infos.
Mögliche Übernahmen von Vertragsarztsitzen: unter Arzt-Infos / Praxisbörse / Abzugebende Praxen in Sachsen. |
Um die Zulassung als Vertragsarzt kann sich jeder Arzt bewerben, der seine Eintragung in das Arztregister gemäß § 95 a SGB V nachweist.
Die Eintragung in das Arztregister setzt voraus:
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1. |
die Approbation als Arzt |
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2. |
den erfolgreichen Abschluss entweder
einer allgemeinmedizinischen Weiterbildung
oder
einer Weiterbildung in einem anderen Fachgebiet mit der Befugnis zum Führen einer entsprechenden Gebietsbezeichnung
oder
den Nachweis einer Qualifikation, die gemäß § 95 a Abs. 4 und Abs. 5 SGB V anerkannt sind. |
Akademische Hochschulgrade und Titel
Gemäß § 44 Abs. 1 Sächsisches Hochschulgesetz (SächsHG) kann der außerhalb der Europäischen Union verliehene ausländische akademische Hochschulgrad/Titel in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Hochschule geführt werden, wenn er aufgrund eines nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannten Hochschulabschlusses nach einem ordnungsgemäß durch Prüfung abgeschlossenen Studium verliehen worden ist.
Dabei kann die verliehene Form in lateinische Schrift übertragen, die im Herkunftsland zugelassene oder nachweislich allgemein übliche Abkürzung geführt und eine wörtliche Übersetzung in Klammern hinzugefügt werden.
Eine Umwandlung in einen entsprechenden deutschen akademischen Hochschulgrad/Titel findet mit Ausnahme zugunsten der nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG), in der jeweils geltenden Fassung, Berechtigten nicht statt.
Ein ausländischer Ehrengrad/Ehrentitel, der von einer nach dem Recht des Herkunftslandes zur Verleihung berechtigten Hochschule oder anderen Stelle verliehen wurde, kann gemäß § 44 Abs. 2 SächsHG nach Maßgabe der für die Verleihung geltenden Rechtsvorschriften in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Stelle geführt werden.
Der Ehrengrad darf nicht geführt werden, wenn die ausländische Institution kein Recht zur Vergabe des entsprechenden regulären akademischen Hochschulgrades/Titels im Sinne von § 44 Abs. 1 SächsHG besitzt.
Eine modifizierte Begünstigung (Führung in der deutschen Form „Dr.”, jedoch mit Herkunftsbezeichnung) sieht der Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21.09.2001 für im Einzelnen bezeichnete akademische Hochschulgrade solcher Länder vor, mit denen bereits gesonderte Vereinbarungen im Hochschulbereich bestehen (Australien und Russland) oder enge wissenschaftliche Beziehungen gepflegt werden (USA, Kanada und Israel). Für Russland wurden lediglich diejenigen Kandidatengrade aufgenommen, bei denen von einem ausgeglichenen Anforderungsniveau ausgegangen werden kann. Wir bitten Sie, sich insoweit mit der Sächsischen Landesärztekammer in Verbindung zu setzen.
Wenn der akademische Hochschulgrad/Titel geführt werden soll, ist der Sächsischen Landesärztekammer die Originalurkunde oder eine amtlich oder notariell beglaubigte Kopie des im Ausland erworbenen akademischen Hochschulgrades/Titels und das Original der Übersetzung oder eine amtlich oder notariell beglaubigte Kopie hiervon einzureichen.
Dr. jur. Alexander Gruner Leiter der Rechtsabteilung |
Ass. jur. Michael Kratz Rechtsreferent |
Dresden, 24. April 2009
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