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Prof. Bigl
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Impfempfehlung E9

Empfehlungen der Sächsischen Impfkommission
zur Organisation der Dokumentation von Schutzimpfungen (E9)

Vom 15.05.1998, Stand 01.01.2004

Durchgeführte Schutzimpfungen sind zu dokumentieren. Für das Gebiet des Freistaates Sachsen gelten zur Zeit folgende Rechtsvorschriften:

Infektionsschutzgesetz (IfSG) vom 20. Juli 2000
§ 22 Impfausweis

„(1) Der impfende Arzt hat jede Schutzimpfung unverzüglich in einen Impfausweis nach Absatz 2 einzutragen oder, falls der Impfausweis nicht vorgelegt wird, eine Impfbescheinigung auszustellen. Der impfende Arzt hat den Inhalt der Impfbescheinigung auf Verlangen in den Impfausweis einzutragen. Im Falle seiner Verhinderung hat das Gesundheitsamt die Eintragung nach Satz 2 vorzunehmen.”
„(2) Der Impfausweis oder die Impfbescheinigung muss über jede Schutzimpfung enthalten:

  1. Datum der Schutzimpfung
  2. Bezeichnung und Chargen-Bezeichnung des Impfstoffes
  3. Name der Krankheit, gegen die geimpft wird
  4. Namen und Anschrift des impfenden Arztes sowie
  5. Unterschrift des impfenden Arztes oder Bestätigung der Eintragung des Gesundheitsamtes”
„(3) Im Impfausweis ist in geeigneter Form auf das zweckmäßige Verhalten bei ungewöhnlichen Impfreaktionen und auf die sich gegebenenfalls aus den §§ 60 bis 64 ergebenden Ansprüche bei Eintritt eines Impfschadens sowie auf Stellen, bei denen diese geltend gemacht werden können, hinzuweisen.”
§ 34
„(11) Bei Erstaufnahme in die erste Klasse einer allgemein bildenden Schule hat das Gesundheitsamt oder der von ihm beauftragte Arzt den Impfstatus zu erheben und die hierbei gewonnenen aggregierten und anonymisierten Daten über die oberste Landesgesundheitsbehörde dem Robert Koch-Institut zu übermitteln.”

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSGZuVO) vom 19. März 2002
§ 4 Schutzimpfungen

„Die in § 34 Abs. 11 IfSG der obersten Landesgesundheitsbehörde zugewiesene Aufgabe der Übermittlung von Impfdaten nimmt die Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen wahr.”

Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen
§ 1 Abs. I Nr. 4:

„(1) Der öffentliche Gesundheitsdienst...4. wirkt darauf hin, dass übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren verhütet und bekämpft werden und führt Schutzimpfungen durch einschließlich deren Dokumentation,...”

Verordnung des Staatsministeriums für Kultus über die Schulgesundheitspflege im Freistaat Sachsen (Schulgesundheitspflegeverordnung) vom 30. Mai 1998
§ 3 Abs. 2:

„(2) Im Rahmen der jugendärztlichen Untersuchungen und Beratungen können auch Schutzimpfungen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen (SächsGDG) vom 11. Dezember 1991 (SächsGVBl S. 413) durchgeführt werden.”
§ 7 Abs. 4:
„(4) Das Gesundheitsamt führt statistische Nachweise über die Schulgesundheitspflege.”

In Ergänzung zu den Empfehlungen, die die Sächsische Impfkommission bereits in ihrer Impfempfehlung E 1 im Abschnitt „Dokumentation der Impfungen” ausgesprochen hat, empfiehlt die Sächsische Impfkommission:

1. Beschaffung, Ausstellung und Abgabe von Impfbüchern
1.1 Die Gesundheitsämter sollten bei der Beschaffung von Impfbüchern auf eine zeitgemäße und anwendungsfreundliche Gestaltung des Buches achten. Empfohlen wird das erstmalig 1998 vom Deutschen Gemeindeverlag Dresden herausgegebene Impfbuch, an dessen Erarbeitung die Sächsische Impfkommission mitgewirkt hat. Dieser „Sächsische Impfausweis” erfüllt als einziger alle gesetzlichen Vorgaben.
1.2 Um zu gewährleisten, dass jeder Impfling anlässlich seiner ersten Impfung unentgeltlich ein Impfbuch erhält, sollten die Gesundheitsämter auf Anforderung der impfenden Ärzte Impfbücher unentgeltlich an diese Ärzte abgeben. Die unentgeltliche Abgabe eines Impfbuches an den Impfling ist stets mit der Ausstellung des Impfbuches auf den Namen des Impflings und mit der Eintragung der Daten über die erste Impfung verbunden.
1.3 Bei Verlust des Impfbuches ist das Gesundheitsamt berechtigt, gegen Gebühr ein neues auszustellen. Aufgrund vorgelegter Impfbescheinigungen und der in der Impfkartei des Gesundheitsamtes erfassten Daten kann das Gesundheitsamt die erforderlichen Eintragungen vornehmen. Nur das Gesundheitsamt darf Impfungen im Impfbuch bescheinigen, die es nicht selbst durchgeführt hat. Außerdem darf das Gesundheitsamt die persönlichen Daten des Impflings (z.B. nach rechtskräftiger Namensänderung, nach Wohnsitzwechsel) ändern.
Der Impfarzt darf ein Duplikat des Impfbuches aufgrund seiner eigenen Dokumentation in der Patientenkartei/-datei ausstellen.

 

2. Eintragung in vorhandene Impfausweise, Ausstellen von Impfbescheinigungen
2.1 In bereits vorhandene Impfausweise oder Impfbücher sollte der Impfarzt die durchgeführte Impfung erst dann eintragen, wenn er sich vergewissert hat, dass das Deckblatt die Identität des Impflings (Name, Vorname, Geburtsdatum) bestätigt.
2.2 Der impfende Arzt, der eine Impfbescheinigung ausstellen muss, weil kein Impfbuch vorgelegt wurde, sollte den Impfling über die Vorteile eines Impfbuches aufklären. Der Inhalt von Impfbescheinigungen sollte schnellstmöglich in das Impfbuch übertragen werden. Kann dies der impfende Arzt nicht selbst tun, ist der Impfling auf das Gesundheitsamt hinzuweisen, das diese Übertragungen jederzeit vornimmt.

 

3. Dokumentation der Impfung
3.1 Jede Impfung wird im Impfbuch, das bei der Erstimpfung gleichzeitig auszustellen ist, oder auf einer Impfbescheinigung dokumentiert. Zu einer vollständigen Dokumentation gehören folgende Angaben: Datum der Impfung, Art der Impfung, Handelsname und Chargen-Nr. des Impfstoffes. Entsprechende Einkleber der Impfstoffhersteller können verwendet werden.
3.2 Ein Impfnachweis ist nur gültig mit Unterschrift und Stempel des impfenden Arztes. Verwendete Einkleber sollten sicherheitshalber handschriftlich signiert werden.

 

4. Impfkartei und Impfstatistik
4.1 Über die individuelle Dokumentation im Impfbuch hinaus sollte der öffentliche Gesundheitsdienst (das örtlich zuständige Gesundheitsamt) die von ihm und anderen Ärzten durchgeführten Impfungen in einer Impfkartei/-datei möglichst vollständig und vorzugsweise computergestützt registrieren. Die Vorteile einer Impfkartei/-datei liegen auf der Hand: Aus Gründen der Beweislast im Impfschadensfall oder bei Verlust des Impfbuches können die Impfungen nachgewiesen und nicht erforderliche Mehrfachimpfungen vermieden werden. Die Impfkartei/-datei erlaubt Aussagen über den Grad der Durchimpfung der Bevölkerung und damit auch über ihre Gefährdung durch bestimmte übertragbare Krankheiten bei einem Ausbruch oder einer Einschleppung entsprechender Erreger.
4.2 Das Gesundheitsamt ist beim Führen der Impfkartei/-datei auf die Mitarbeit der impfenden Ärzte angewiesen. Die Ärzte sollten die Impfungen in der Reihenfolge ihrer Durchführung listenmäßig (Anlage 1) erfassen und einmal im Quartal, bis zum 20. Kalendertag des Folgemonats, dem zuständigen Gesundheitsamt übersenden. Die Gesundheitsämter sollten bereit sein, die Impflisten einschließlich Rückporto den impfenden Ärzten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
4.3 Aus Datenschutzgründen ist für die Übernahme von Impfdaten in eine Impfkartei/-datei das Einverständnis der Impflinge oder ihrer Sorgeberechtigten erforderlich. Die impfenden Ärzte sollten alle Impflinge oder ihre Sorgeberechtigten anhalten, der Dokumentation der Impfdaten im Gesundheitsamt zuzustimmen. Die Einverständniserklärung (Anlage 4) nimmt der Impfarzt, der das Kind erstmalig impft und das Impfbuch ausstellt, zur Patientendokumentation und trägt das Einverständnis einmalig in das Impfbuch auf Seite 2 ein. Ein Duplikat der Einverständniserklärung übersendet er mit den Impflisten (Anlage 1) dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt.
4.4 Anhand der Impflisten sollten die Gesundheitsämter eine Impfkartei/-datei nach Anlage 2 erstellen und pflegen. Darüber hinaus sollten sie die im Rahmen der jugendärztlichen Reihenuntersuchungen - erstmalig bei der Einschulungsuntersuchung - vorgelegten Impfbücher nutzen, nicht nur um Impflücken zu schließen, sondern auch um die Impfkartei/- datei zu aktualisieren. Auf der Grundlage der Impfkartei/-datei können erforderlichenfalls Impfungen komplettiert oder Impfbücher neu ausgestellt werden.
4.5 Die Impfkartei/-datei sollte mit den Geburtenmeldungen abgeglichen werden. Dazu bedarf es der Zusammenarbeit mit der Meldebehörde. Da gemäß § 29 Abs. 5 des Sächsischen Meldegesetzes regelmäßige Datenübermittlungen an Behörden oder sonstige öffentliche Stellen nur zulässig sind, soweit dies durch Bundes- oder Landesrecht unter Festlegung des Anlasses und des Zwecks der Übermittlungen, der Empfänger und der zu übermittelnden Daten bestimmt ist, empfiehlt die Sächsische Impfkommission eine entsprechende landesrechtliche Regelung
4.6 Die Gesundheitsämter sollten jährlich zum 31. Dezember an die örtlich zuständigen Standorte der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen (LUA) über den Durchimmunisierungsgrad für wichtige öffentlich empfohlene Schutzimpfungen nach Geburtsjahrgängen (Anlagen 3a und 3b) berichten.
4.7 Im Standort Chemnitz der LUA wird die Entwicklung der Populationsimmunität anhand des Durchimpfungsgrades jährlich für den Freistaat Sachsen analysiert werden. Die Ergebnisse der Auswertung werden dem Sächsischen Staatsministerium für Soziales übermittelt.
4.8 Das Sächsische Staatsministerium für Soziales sollte sich verpflichten, diese Analysen der Sächsischen Impfkommission, den Regierungspräsidien, den Gesundheitsämtern, der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen, der Sächsischen Landesärztekammer, den gesetzlichen Krankenkassen und dem Robert Koch-Institut zur Verfügung zu stellen und gegebenenfalls die Presse zu informieren.
4.9 Zum Aufbau einer landesweiten Impfkartei/-datei und zum Führen einer Impfstatistik empfiehlt die Sächsische Impfkommission dem öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen, alle organisatorischen und rechtlichen Voraussetzungen zu schaffen, damit der Dokumentationspflicht der Impfungen im Dienste einer wirksamen Bekämpfung impfpräventabler Krankheiten umfassend nachgekommen werden kann.

 

Die Sächsische Impfkommission

(Prof. Dr. med. habil. Bigl, PD Dr. med. habil. Borte, Dr. med. Gottschalk, Dr. med. Hoffmann, Prof. Dr. med. habil. Leupold, Dr. med. Oettler, PD Dr. med. habil. Prager, Dr. med. Reech, Dr. med. Zieger)
unter Mitarbeit von Dr. med. Beier, LUA Chemnitz (Sekretär der SIKO)

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Anlage 1

Impfliste zur Dokumentation von Schutzimpfungen durch den Impfarzt

Lfd. Nr. Angaben zum Impfling Angaben zur Impfung
   
  Name, Vorname Geb.-Datum Wohnanschrift Nummer und Art der Impfung* Impfdatum
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

* z.B. 2. DTP/DTPa, 3. trivalente Polio etc.

Unterschrift

Stempel, Anschrift

 

 

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Anlage 2

Impfkartei des Gesundheitsamtes

Impfkarte
Für  Name, Vorname
Anschrift:
 
Geb.-Datum:
(Straße, Nr., PLZ, Wohnort)
 
 
Impfart Nummer der Impfung je Impfart und Impfdatum
 
  1 2 2 4 5 6
 
DTPa  
 
DT/Td  
 
TdPa  
 
Tetanus (T)  
 
Diphtherie (D/d)  
 
Pertussis (Pa)  
 
Hib  
 
Polio  
 
MMR  
 
Masern  
 
Mumps  
 
Röteln  
 
Varizellen  
 
Virushepatitis A  
 
Virushepatitis B  
 
Influenza  
 
Meningokokken C  
 
Pneumokokken  
 
Tollwut  
 
BCG  
 
andere empfohlene Impfungen  
 
   
 
Tuberkulintest  
 

 

 

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Anlage 3a

Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen
Standort Chemnitz / Dresden / Leipzig *

Regierungsbezirk:
 
Gesundheitsamt: Jahr:
 
Bericht über den Stand der durchgeführten Impfungen
 
Geburts-
jahrgang
Jahrgangs-
stärke
T
unvollst.**
T
vollst.**
D
unvollst.**
D
vollst.**
P/Pa
≤ 3
P/Pa
4
P/Pa
≥ 5
                 
                 
                 
                 

 

Geburts-
jahrgang
Jahrgangs-
stärke
Hib
unvollst.**
Hib
vollst.**
Polio
unvollst.**
Polio
vollst.**
           
           
           
           

 

Geburts-
jahrgang
Jahrgangs-
stärke
Va
1
Va
≥ 2
Ma
1
Ma
≥ 2
Mu
1
Mu
≥ 2

1

≥ 2
                   
                   
                   
                   

 

Geburts-
jahrgang
Jahrgangs-
stärke
Hep. A
unvollst.**
Hep. A
vollst.**
Hep. B
< 3
Hep. B
≥ 3
           
           
           
           

* Zutreffendes unterstreichen
** entsprechend Impfempfehlungen (siehe auch Definition Anlage 3b)

 

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Anlage 3b

Definitionen für „vollständigen” und „unvollständigen” Impfstatus

Vollständig geimpft ist, wer – unter Berücksichtigung der Empfehlungen der Sächsischen Impfkommission vom 01.01.2003 (Abstände etc.) nachfolgende Impfungen nachweist; unvollständig, wer weniger Impfungen dokumentiert vorweist:

Impfungen Einschulung 2. Klasse 5. Klasse 9. Klasse
Diphtherie 5 x DTPa oder 4 x DT
oder
3 x DT und 1 x Td
5 x oder
4 x ohne Pertussis-
komponente
5 x 6 x**** oder
5 x**** ohne Pertussis-
komponente
Tetanus 5 x DTPa oder 4 x DT
oder
3 x DT und 1 x Td
5 x oder
4 x ohne Pertussis-
komponente
5 x 6 x**** oder
5 x**** ohne Pertussis-
komponente
Pertussis 5 x DTPa oder
5 x Pertussis einzeln
5 x**** 5 x**** 5 x****
Hib 3 oder 4 x je nach Impfstoff-
kombination oder 1 x nach dem 18. Lebensmonat
3 oder 4 x je nach Impfstoff-
kombination oder 1 x nach dem 18. Lebensmonat
3 oder 4 x je nach Impfstoff-
kombination oder 1 x nach dem 18. Lebensmonat
1 x
Polio 3 x (4 x*) trivalent 3 x (4 x*) trivalent 4 x (5 x*) trivalent oder 3 x mono- und 2 x trivalent 3 x mono- und 2 x trivalent oder 4 x trivalent
Hepatitis B 3 x (4 x*) 3 x 3 x 3 x
Masern** 2 x 2 x 2 x 2 x
Mumps** 2 x 2 x 2 x*** 2 x***
Röteln** 2 x 2 x 2 x*** 2 x***
* Bei Antigen-
kombination mit Pertussis-
komponenten 3 Injektionen im Säuglingsalter erforderlich.
** Bei MMR oder MR jeweilige Impfungen einzeln zählen.
*** Ohne nachgewiesene Titer sind auch bei Mumps und Röteln 2 Impfungen zu fordern.
**** Bei Nachimpfungen individuelle Beurteilung des aktuellen Impfschutzes erforderlich (Mindestabstand von 5 Jahren zwischen der 5. und 6. Tetanus/Diphtherie-Impfung).

 

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Anlage 4

Einverständniserklärung zur Impfdokumentation

Hiermit stimme ich zu, dass die unten aufgeführten Daten zu meiner Person für alle Schutzimpfungen, denen ich mich unterzogen habe, an das zuständige Gesundheitsamt übergeben werden. Ich entbinde den Impfarzt diesbezüglich von der ärztlichen Schweigepflicht.

Die Erfassung der unten genannten Daten im Gesundheitsamt dient

  • im Falle des Verlustes meines Impfausweises der Ausstellung eines Duplikates auf der Grundlage der Impfkartei,
  • der Sofortauskunft an den mich behandelnden Arzt, wenn Impfungen schnell notwendig sind, z.B. im Verletzungsfall, und ich keine Dokumente vorlegen kann, und
  • der Übersicht über den Anteil der geimpften Bevölkerung (Durchimpfungsgrad), damit das Gesundheitsamt rechtzeitig eingreifen kann, wenn ein Rückgang der Impfraten ein Wiederaufflackern der Erkrankung befürchten lässt.

Die unten genannten personengebundenen Daten werden nur für diese Zwecke verwendet und nicht an andere Stellen weitergegeben. Eine Ausnahme stellt die Weitergabe an mich behandelnde Ärzte im Falle einer unaufschiebbaren Situation dar.

Ich kann meine Einwilligung beim zuständigen Gesundheitsamt jederzeit schriftlich widerrufen.

 

Name, Vorname Geb.-
Datum
Wohnanschrift Nummer und Art der Impfung
(z.B. 3. Polio)
Impfdatum

 

Ort, Datum

Unterschrift des Impflings
oder Sorgeberechtigten
Stempel und
Unterschrift des Impfarztes

 

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