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Durchführung von Sehtests und augenärztlichen Untersuchungen nach § 12 Abs. 6, § 48 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 in Verbindung mit Anlage 6 Fahrerlaubnis-Verordnung

Das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit übersandte der Sächsischen Landesärztekammer mit Schreiben vom 9.7.1999 die im Verkehrsblatt 1999, Seite 18 und 19, veröffentlichten Formulare für die Sehtestbescheinigung gemäß § 12 Abs. 2 Fahrerlaubnis-Verordnung sowie den Vordruck für das augenärztliche Gutachten/Zeugnis nach den o. a. Vorschriften. Gemäß § 67 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 gelten Ärzte mit der Gebietsbezeichnung Arbeitsmedizin oder der Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin als amtlich anerkannte Sehteststelle.
Die Muster wurden für den Freistaat Sachsen durch Verwaltungsvorschrift verbindlich eingeführt.
Um ein reibungsloses Verfahren bei den Fahrerlaubnisbehörden zu gewährleisten, hat das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit um Information der Ärzteschaft wie folgt gebeten:

Vorläufige Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit
zum Fahrerlaubniswesen
(VwV Fahrerlaubniswesen)
Az. 3853.00
Vom 3. Dezember 1998

Geändert durch Verwaltungsvorschriften vom 22. Januar 1999, vom 4. März 1999, vom 13. 4. 1999 und vom 23. 4. 1999, Az. 3853.00

2.6.3 Sehtestbescheinigungen (§ 12 Abs. 3 FeV)
 
Es ist das Muster nach der Verkehrsblatt-Verlautbarung 1999, S. 17, zu verwenden, mit der Maßgabe, daß der letzte Satz in der Bescheinigung wie folgt lautet: „Ist der Sehtest trotz Sehhilfe oder verbesserter Sehhilfe erneut nicht bestanden oder bestehen sonstige Zweifel an ausreichendem Sehvermögen, so müssen Sie eine augenärztliche Untersuchung durchführen lassen (§ 12 Abs. 5 Fahrerlaubnis-Verordnung).”
2.6.4 Zeugnis oder Gutachten eines Augenarztes (§ 12 Abs. 6 FeV)

Es ist das Muster nach der Verkehrsblatt-Verlautbarung 1999, S. 19, zu verwenden, mit der Maßgabe, daß die Bereiche „Optische Medien” und „Augenhintergrund” nicht zu untersuchen sind.
  Im Vorgriff auf die Erste Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung wird gemäß § 74 Abs. 1 Nr. 1 FeV bestimmt, daß die Untersuchung nach § 12 Abs. 6 FeV auch von einem Arbeits- oder Betriebsmediziner durchgeführt werden kann.

Hinweis:
Die Muster folgender Formblätter können Sie sich jetzt als PDF-Datei herunterladen:

 

Bündnis Gesundheit 2000 im Freistaat Sachsen
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