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Durchführung der Impfungen
Empfehlungen der Sächsischen Impfkomission zur Durchführung von Schutzimpfungen im Freistaat Sachsen (E1)
2. Durchführung der Impfungen
Schutzimpfungen sind nach den Regeln der ärztlichen Kunst und nach dem neuesten Stand der Wissenschaft unter Beachtung von Indikation und Kontraindikation durchzuführen. Die Sächsische Impfkommission hat zu speziellen Problemen der Durchführung von Schutzimpfungen eine Anzahl von Empfehlungen erarbeitet und verabschiedet, die bis zu einer evtl. Novellierung weiter gelten und die im Detail im nachstehenden Text nicht jährlich nochmals abgedruckt werden. Es sind dies:
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E2 |
PDF 15 kB |
Empfehlungen der Sächsischen Impfkommission
Allgemeine Kontraindikationen bei Schutzimpfungen
Vom 02.09.1993; Stand: 01.11.2003
(Beilage Ärzteblatt Sachsen 12/2003) |
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E4 |
PDF 20 kB |
Empfehlungen der Sächsischen Impfkommission zur Tetanusprophylaxe
Vom 02.09.1993; Stand: 01.01.2010
(Beilage Ärzteblatt Sachsen 1/2010) |
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E5 |
PDF 21 kB |
Empfehlungen der Sächsischen Impfkommission zu Impfabständen
Vom 08.11.1994
(Beilage Ärzteblatt Sachsen 1/1995) |
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E6 |
PDF 7 kB |
Empfehlungen der Sächsischen Impfkommission zu Impfungen im Zusammenhang mit Operationen
Vom 08.11.1994
(Beilage Ärzteblatt Sachsen 1/1995) |
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E7 |
PDF 14 kB |
Empfehlungen der Sächsischen Impfkommission zu hygienischen Grundbedingungen bei der Durchführung von Schutzimpfungen
Vom 08.11.1994, Stand: 01.01.2006
(Beilage Ärzteblatt Sachsen 1/2006) |
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E8 |
PDF 90 kB |
Empfehlungen der Sächsischen Impfkommission zur Aufklärungspflicht bei Schutzimpfungen
Vom 13.05.1996, Stand: 01.01.2003
(Beilage Ärzteblatt Sachsen 2/2003) |
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E9 |
PDF 25 kB |
Empfehlungen der Sächsischen Impfkommission zur Organisation der Dokumentation von Schutzimpfungen
Vom 15.05.1998; Stand: 01.01.2004
(Beilage Ärzteblatt Sachsen 12/2003) |
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E10 |
PDF 35 kB |
Empfehlungen der Sächsischen Impfkommission beim Auftreten von atypischen Impfverläufen im Freistaat Sachsen
Vom 15.05.1998; Stand: 01.12.2003
(Beilage Ärzteblatt Sachsen 12/2003) |
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E11 |
PDF 30 kB |
Empfehlungen der Sächsischen Impfkommission zur Immunisierung gegen Kinderlähmung und zur Realisierung des nationalen Eradikationsprogrammes im Freistaat Sachsen
(Poliomyelitis-Schutzimpfung und -Eradikation)
Vom 05.03.1998, Stand 01.01.2000
(Beilage Ärzteblatt Sachsen 1/2000) |
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E12 |
PDF 30 kB |
Empfehlungen der Sächsischen Impfkommission
Schutzimpfungen bei chronisch Kranken und Immunsupprimierten
Vom 01.01.2004
(Beilage Ärzteblatt Sachsen 1/2004) |
Siehe auch unter:
www.slaek.de > Informationen > Informationen für Ärzte > Impfen
www.ghuss.de > impfen
www.lua.sachsen.de > Humanmedizin > Impfen
Gelbfieberimpfungen dürfen nur zugelassene Impfstellen vornehmen (Anlagen - Liste 1).
Postexpositionelle Tollwutschutzimpfungen sollen vorrangig von erfahrenen Ärzten in den Tollwutberatungs- und -impfstellen durchgeführt werden, zumindest sollte deren fachlicher Rat eingeholt werden (Anlagen - Liste 2).
Der Arzt muss vor der Impfung sicherstellen, dass der Impfling oder dessen Sorgeberechtigter in geeigneter Weise ausreichend über den Zweck und die Risiken der Impfung informiert wird. Es ist unbedingt Gelegenheit zum Arztgespräch zu geben.
Die Information und das Arztgespräch sollen ausführlich dokumentiert werden. Die Verwendung von Merkblättern wird empfohlen. Bei Reihenimpfungen oder Abwesenheit der Eltern bzw. Sorgeberechtigten bei Minderjährigen ist die schriftliche Einverständniserklärung der Eltern bzw. Sorgeberechtigten erforderlich. Jugendliche können selbst einwilligen, wenn sie die erforderliche Einsichts- und Entscheidungsfähigkeit besitzen: das ist in der Regel mit 16 Jahren der Fall. (Weitere Einzelheiten siehe „Empfehlungen der Sächsischen Impfkommission zur Aufklärungspflicht bei Schutzimpfungen vom 1. Januar 2003 - Impfempfehlung E 8”).
Der Arzt muss vor jeder Impfung die Impffähigkeit des Impflings feststellen. Die dem Impfstoff beigegebenen vom Paul-Ehrlich-Institut (PEI) genehmigten Packungsbeilagen und Fachinformationen sind zu beachten.
Schutzimpfungen, die zu den im Impfkalender angegebenen Terminen nicht durchgeführt wurden, sollen zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Wegfall der Kontraindikation oder bei entsprechender Gelegenheit nachgeholt werden. Alle ärztlichen Untersuchungen zur Aufnahme in Kindereinrichtungen, Schulen, Heime u.a. sind diesbezüglich zu nutzen.
Als Impfberatungsstellen im Freistaat Sachsen stehen dem impfenden Arzt in Zweifelsfällen zur Beratung in allen Impfsachfragen die Mitglieder der Sächsischen Impfkommission zur Verfügung (Anlagen - Liste 3).
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