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Impfschäden

Empfehlungen der Sächsischen Impfkomission zur Durchführung von Schutzimpfungen im Freistaat Sachsen (E1)

5. Impfschäden

Wer durch eine öffentlich empfohlene Schutzimpfung einen Impfschaden erleidet, erhält wegen dessen gesundheitlicher und wirtschaftlicher Folgen auf Antrag Versorgung nach §§ 60 ff. des Infektionsschutzgesetzes.

Als empfohlene Schutzimpfungen im Sinne von §§ 60 ff. IfSG unabhängig vom Lebensalter gelten auch: die Schutzimpfungen gegen Hepatitis A und B, Influenza, Meningokokkeninfektionen der Serogruppe C und Varizellen. Je nach Impfung sind die entsprechenden Kontraindikationen zu beachten. Die Regelungen zur Kostenübernahme bleiben davon unberührt.

Die öffentliche Empfehlung enthebt den Arzt nicht von der im Einzelfall gebotenen Sorgfalt und befreit ihn nicht von der sich aus einer etwaigen Verletzung der ärztlichen Sorgfaltspflicht ergebenden Haftung. Regelwidrige Impfverläufe sind sorgfältig zu dokumentieren. Impfschäden oder den Verdacht auf einen solchen teilt der Arzt gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 IfSG (Verdacht einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung) unverzüglich dem für den Aufenthalt des Betroffenen zuständigen Gesundheitsamt mit (Einzelheiten siehe „Empfehlungen der Sächsischen Impfkommission beim Auftreten von atypischen Impfverläufen im Freistaat Sachsen” vom 1. Dezember 2003 - Impfempfehlung E 10).

Den Antrag auf Entschädigung stellt der Geschädigte oder dessen Sorgeberechtigter in Sachsen beim Kommunalen Sozialverband in Chemnitz (zuständige Behörde nach IfSG). Das Gesundheitsamt berät den Geschädigten bei der Antragstellung.

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