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Postexpositionelle Tollwut-Prophylaxe

Empfehlungen der Sächsischen Impfkomission zur Durchführung von Schutzimpfungen im Freistaat Sachsen (E1)

6. Öffentlich empfohlene Schutzimpfungen
6.4 Postexpositionelle Tollwut-Prophylaxe

6.4.1 Tab.: Postexpositionelle Tollwut-Immunprophylaxe

Grad der Exposition Art der Exposition Immun-
prophylaxe *
(Beipackzettel beachten)
durch ein tollwutver-
dächtiges oder tollwütiges
Wild- oder Haustier**
durch einen Tollwut-
impfstoffköder
I Berühren/Füttern von Tieren,
Belecken der intakten Haut
Berühren von Impfstoffködern bei intakter Haut Keine Impfung
II Knabbern an der unbedeckten Haut, oberflächliche, nicht blutende Kratzer durch ein Tier, Belecken der nichtintakten Haut Kontakt mit der Impfflüssigkeit eines beschädigten Impfstoffköders mit nichtintakter Haut Impfung
III Jegliche Bissverletzung oder Kratzwunden, Kontamination von Schleimhäuten mit Speichel (z.B. durch Lecken, Spritzer) Kontamination von Schleimhäuten und frischen Hautverletzungen mit der Impfflüssigkeit eines beschädigten Impfstoffköders Impfung und einmalig simultan mit der ersten Impfung passive Immunisierung mit Tollwut-Immunglobulin
(20 IE/kg Körpergewicht)
Die einzelnen Impfungen und die Gabe von Tollwut-Immunglobulin sind sorgfältig zu dokumentieren.
**  Als tollwutverdächtig gilt auch eine Fledermaus, die sich anfassen lässt oder ein sonstiges auffälliges oder aggressives Verhalten zeigt oder tot aufgefunden wurde.

 

6.4.2 Anmerkungen zur postexpositionellen Tollwut-Immunprophylaxe:

  • Möglicherweise kontaminierte Körperstellen und alle Wunden sind unverzüglich und großzügig mit Seife oder Detergentien zu reinigen, mit Wasser gründlich zu spülen und mit 70%igem Alkohol oder einem Jodpräparat zu behandeln; dies gilt auch bei einer Kontamination mit Impfflüssigkeit eines Impfstoffköders.
  • Bei Expositionsgrad III wird vom Tollwut-Immunglobulin soviel wie möglich in und um die Wunde instilliert und die verbleibende Menge intramuskulär verabreicht. Wunden sollten möglichst nicht primär genäht werden.
  • Bei erneuter Exposition einer Person, die bereits vorher mit Tollwut-Zellkulturimpfstoffen geimpft wurde, sind die Angaben des Herstellers zu beachten.
  • Bei Impfanamnese mit unvollständiger Impfung oder Impfung mit in der EU nicht zugelassenen Impfstoffen wird entsprechend der Tabelle unter 6.4.1 eine vollständige Immunprophylaxe durchgeführt.
  • Bei gegebener Indikation ist die Immunprophylaxe unverzüglich durchzuführen; kein Abwarten bis zur Klärung des Infektionsverdachts beim Tier. Wird der Tollwutverdacht beim Tier durch tierärztliche Untersuchung entkräftet, kann die Immunprophylaxe abgebrochen oder als präexpositionelle Impfung weitergeführt werden. Diese tierärztliche Untersuchung sollte unmittelbar nach dem Ereignis und als Kontrolluntersuchung 10-12 Tage nach dem Ereignis stattfinden.
  • Zu beachten ist die Überprüfung der Tetanus-Impfdokumentation und ggf. die gleichzeitige Tetanus-Immunprophylaxe (siehe auch Empfehlungen der Sächsischen Impfkommission zur Tetanusprophylaxe - Impfempfehlung E 4).
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