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Impfempfehlung E8
Empfehlungen der Sächsischen Impfkommission zur Aufklärungspflicht bei Schutzimpfungen (E8)
Vom 13.05.1996, Stand: 01.01.2003
1. Allgemeine Grundlagen und Zielstellung
„Maßnahmen gegen gemeingefährliche und übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren” (Artikel 74, Nr. 19 des Grundgesetzes) - zu denen der Impfschutz gehört - regeln sich nach der konkurrierenden Gesetzgebung. Die derzeitige Verteilung der impfrechtlichen Kompetenzen zwischen Bund und Ländern ist in § 20 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) fixiert.
Weder der Bund noch die Länder haben bisher von ihrer dort festgeschriebenen Befugnis, Schutzimpfungen anzuordnen (= Pflichtimpfungen), Gebrauch gemacht. Schutzimpfungen sind deshalb größtenteils durch die obersten Landesgesundheitsbehörden nach § 20 Abs. 3 IfSG öffentlich empfohlene Impfungen, d.h. de jure freiwillige Impfungen.
Nach juristischer Auffassung ist „jeder Heileingriff ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit, im Sinne des § 823 BGB” (1). Das Recht auf körperliche Unversehrtheit aber ist nach Artikel 2 Abs. 2 des Grundgesetzes jedem garantiert. Heileingriffe bedürfen daher der Rechtfertigung durch die Einwilligung, die wiederum nur „der vollständig informierte Patient wirksam erteilen kann” (1).
In der Vergangenheit war die Verunsicherung vieler Ärzte zum Umfang der Aufklärung vor Schutzimpfungen groß. Ein am 15. Februar 2000 vom Bundesgerichtshof (BGH) verkündetes Urteil hat in vielen Punkten Klarheit geschaffen. Im betreffenden Verfahren war zu entscheiden, ob eine Komplikation im Zusammenhang mit einer Schutzimpfung als Impfschaden einzustufen sei.
Bei der Impfung handelte es sich, wie der BGH feststellte, um eine Routinemaßnahme (2). Die Feststellungen der BGHEntscheidung sind leicht nachvollziehbar. Das Urteil ist unter dem Aktenzeichen VI ZR 48/99 veröffentlicht und in der Zeitschrift Neue Juristische Wochenschrift nachzulesen (3). Es kann in seinen Aussagen als zu verlässige Richtschnur für die ärztliche Aufklärung angesehen werden.
Wesentliche Punkte der Grundsatzentscheidung des BGH sind (2):
- Die aktuellen Empfehlungen der STIKO sind medizinischer Standard.
- Die empfohlenen Schutzimpfungen im Säuglings- und Kleinkindesalter sind
Routinemaßnahmen, den Eltern ist der Entscheidungskonflikt durch die öffentlichen
Empfehlungen weitgehend abgenommen.
- Den Eltern muss üblicherweise keine Bedenkzeit eingeräumt werden.
- Die Impfung hat deshalb auch nicht an einem gesonderten, von der Aufklärung
zeitlich getrennten Termin stattzufinden.
- Es muss über alle spezifischen Risiken der Impfung aufgeklärt werden; dabei
kommt es nicht darauf an, ob die möglichen Risiken der Impfung häufig oder
selten auftreten.
- Zu Nebenwirkungen und Komplikationen genügt eine Aufklärung im Großen und
Ganzen; die Erläuterung einzelner medizinischer Diagnosen ist nicht erforderlich.
- Zur Aufklärung gehört auch die Beschreibung der impfpräventablen Erkrankung.
Auf unnötige Dramatisierung soll verzichtet werden.
- Merkblätter zur Aufklärung sind üblich und haben für den Arzt den Vorteil
der späteren Beweisbarkeit.
- Die alleinige Aufklärung durch ein Merkblatt ist nicht ausreichend; es muss
immer Gelegenheit zu einem Gespräch angeboten werden.
- Die Einwilligung zur Impfung kann mündlich erfolgen; eine Unterschrift ist
nicht notwendig.
- Bei Routinemaßnahmen wie einer Impfung genügt die Einwilligung eines Elternteiles;
der Arzt kann in der Regel darauf vertrauen, dass der andere Elternteil ebenfalls
zustimmt.
- Bei der zweiten Impfung mit dem gleichen Impfstoff im Rahmen einer Grundimmunisierung
ist keine erneute Aufklärung erforderlich.
Davon unberührt bleibt die Tatsache, dass häufig auch bei weiteren Impfungen
im Rahmen einer Grundimmunisierung Aufklärung geleistet werden muss (z.B.
bei Fragen des zu Impfenden oder dessen Sorgeberechtigten).
Die Sächsische Impfkommission (SIKO) trifft ihre Empfehlungen auf der Grundlage
der STIKO-Empfehlungen entsprechend § 20 Abs. 3 IfSG. Die Adaptation
der STIKO-Empfehlungen für den Freistaat Sachsen sind die SIKO-Empfehlungen,
für die demzufolge die obige Aussage zum medizinischen Standard gleichermaßen
gilt.
Auf der Grundlage des BGH-Urteils rät die Sächsische Impfkommission zum Schutz
des Impfarztes vor etwaigen Verurteilungen wegen angeblicher Aufklärungs- oder
Einwilligungspflichtverletzungen zu nachstehenden Aufklärungs- und Einwilligungsmodalitäten
bei öffentlich empfohlenen Schutzimpfungen.
2. Stufenplan der Aufklärung
Auch wenn es nach der Grundsatzentscheidung des BGH nicht erforderlich ist, die Aufklärung an einem gesonderten, vor der Impfung liegenden zeitlich getrennten Termin durchzuführen, kann als Vertrauen bildende Maßnahme vor allem in der pädiatrischen Sprechstunde empfohlen werden, den zu Impfenden oder deren Sorgeberechtigten bei planbaren Impfungen genügend Zeit zu geben, um sich über die vorgesehenen Impfmaßnahmen ausreichend zu informieren. Dies gehört zum eigenen Verantwortungsbereich des Impfwilligen bzw. Sorgeberechtigten. Der Impfarzt sollte ihn dabei taktvoll aber konsequent stufenweise begleiten:
| 2.1 |
Bei sich bietender Gelegenheit sollte baldmöglichst jedem Bürger der gültige „Sächsische Impfkalender für Kinder, Jugendliche und Erwachsene” durch „seinen” Arzt ausgehändigt werden (z.B. bei Neugeborenen in der ersten Mütterberatung, bei Kindern und Jugendlichen zur Schuluntersuchung, bei Erwachsenen in der Sprechstunde). |
| 2.2 |
Vor dem geplanten Termin einer empfohlenen Impfung sollte durch Aushändigung eines für die anstehende Impfung spezifischen, möglichst autorisierten Merkblattes der Impfling oder Sorgeberechtigte zur aktiven Auseinandersetzung mit der Schutzimpfung animiert werden. |
| 2.3 |
Unmittelbar vor Durchführung der Schutzimpfung ist dem Impfling oder seinem Sorgeberechtigten Zeit für ein ausführliches, klärendes Arztgespräch einzuräumen. Die Impfung sollte erst vorgenommen werden, wenn der Impfling oder der Sorgeberechtigte keine weiteren Fragen hat. |
| 2.4 |
Falls nach der Impfung kein Überwachungsprotokoll ausgehändigt wird, sollte der Impfarzt nochmals mündlich (auch wenn ein Merkblatt gemäß 2.2 bereits ausgehändigt wurde) auf zu erwartende Impfreaktionen und die häufigsten Impfkomplikationen hinweisen und über die Erreichbarkeit des Impfarztes oder der Notfallklinik informieren. |
3. Umfang der Aufklärung
Bei der Aufklärung des Impflings bzw. seines Sorgeberechtigten soll in Anlehnung
an das BGH-Urteil zumindest auf folgende Punkte eingegangen werden:
- Beschreibung der zu verhütenden Krankheit, ihre Bedeutung für das Individuum
und die Allgemeinheit;
- Behandlungsmöglichkeit der Krankheit;
- Zweck der Schutzimpfung, Individualschutz, Schutz der Allgemeinheit vor
der Krankheit bzw. Infektion;
- Indikation zur Schutzimpfung, Notwendigkeit von Wiederimpfungen;
- Impfstoff, Durchführung der Impfung, Verhalten nach der Impfung;
- Kontraindikationen der Impfung;
- Impfreaktionen (Allgemein- und Lokalreaktionen);
- mögliche Nebenwirkungen und Komplikationen der Impfung, deren Kausalität
wahrscheinlich ist (Art, Häufigkeit);
- Eintritt und Dauer des Schutzes;
- Häufigkeit der Impfversager;
- nötige Wiederholungsimpfungen;
- Erreichbarkeit des Impfarztes oder der Notfallklinik.
Um diesen Anforderungen zu genügen, empfiehlt die Sächsische Impfkommission
die Verwendung folgender Merkblätter:
- Vom Deutschen Grünen Kreuz, Schuhmarkt 4, 35037 Marburg, in Zusammenarbeit
mit der Deutschen Gesellschaft für Tropenmedizin und Internationale Gesundheit
e.V. (DTG), der Deutschen Vereinigung zur Bekämpfung der Viruskrankheiten
e.V. (DVV) und dem Robert Koch-Institut herausgegebene Merkblätter.
Deutsches Grünes Kreuz
Schuhmarkt 4, 35037 Marburg
Telefon: 06421 / 293-0
- Dokumentierte Patientenaufklärung des proCompliance Verlages.
proCompliance Verlag GmbH
Weinstraße 70, 91058 Erlangen
Telefon: 0 91 31 / 93 406-40
Telefax: 0 91 31 / 93 406-70
E-mail: info@proCompliance.de
www.proCompliance.de
4. Einwilligung
Nach der Aufklärung erfolgt die Einwilligung durch den Impfwilligen bzw. dessen Sorgeberechtigten.
| 4.1 |
Geschieht die Impfung im Rahmen einer Sprechstunde oder einer stationären
Behandlung, sind hierfür die Regeln des Arzt-Patienten-Vertrages maßgebend.
Nur selten wird der Patient Übereinkünfte und Einwilligungen in den Heilplan
unterschriftlich bestätigen, weil dies das Arzt-Patienten-Vertrauensverhältnis
erheblich untergräbt. Laut BGH-Urteil ist die mündliche Einwilligung ausreichend.
Das Einverständnis des Impflings oder seines Sorgeberechtigten mit der
Impfung muss allerdings klar zum Ausdruck kommen, z.B. dadurch, dass eine
Mutter mit ihrem gesunden Kind zum Zwecke der Impfung in die Sprechstunde
kommt. Sollte der Impfling oder der Sorgeberechtigte eine Bedenkzeit wünschen
oder die Impfung ablehnen, so kann von ihm erwartet werden, dass er dies
gegenüber dem Arzt zum Ausdruck bringt (3).
Die Sächsische Impfkommission empfiehlt eine sorgfältige Dokumentation
in der Patientenkartei, etwa nach folgendem Muster (evtl. Stempel):
- Aufklärung und Einwilligung über Impfung gegen ....
- Sächsischen Impfkalender ausgehändigt am ....
- Merkblatt ausgehändigt am ....
- Arztgespräch am ....
- Keine weiteren Fragen ....
- Belehrung über Verhalten nach Impfung bei evtl. Nebenwirkungen oder
Komplikationen ist erfolgt (evtl. Überwachungsprotokoll ausgehändigt
am ....)
- Zeugen .... (in der Regel Arzthelferin)
|
| 4.2 |
Bei Impfung von Minderjährigen ohne Anwesenheit
der Eltern oder der Sorgeberechtigten (z.B. in Schulen) ist die schriftliche
Einwilligung zwingend erforderlich. Es genügt die Einwilligung eines Elternteiles;
der Arzt kann in der Regel darauf vertrauen, dass der andere Elternteil
ebenfalls zustimmt (3). Nach allgemeinem Konsens können Jugendliche ab dem
16. Geburtstag bei dem Alter entsprechender geistiger Entwicklung selbst
entscheiden. |
| 4.3 |
Hinsichtlich der Besonderheiten der Aufklärung
vor Schutzimpfungen bei Ausländern und Asylbewerbern, die kein Deutsch verstehen,
schließt sich die Sächsische Impfkommission vollinhaltlich den Ansichten
des Arbeitskreises der Deutschen Vereinigung zur Bekämpfung von Viruskrankheiten
an (4).
Dort wird ausgeführt, „dass die in den Richtlinien der Deutschen Krankenhausgesellschaft
gegebene Empfehlung (5), wonach bei der Aufklärung ausländischer Patienten,
die kein Deutsch verstehen, eine „sprachkundige” Person hinzuzuziehen
ist, auf Impftermine des Öffentlichen Gesundheitsdienstes (z.B. in Flüchtlingslagern,
Asylantenheimen) nur bedingt anwendbar ist. Schutzimpfungen sind - wie oben
ausgeführt - ärztliche Eingriffe von hoher Dringlichkeit, die nicht nur
dem Individualschutz, sondern auch dem Schutz der Allgemeinheit dienen.
An dieser Feststellung haben sich auch die Maßnahmen zur Aufklärung von
Ausländern in Deutschland vor Durchführung von Schutzimpfungen durch den
Öffentlichen Gesundheitsdienst zu orientieren; die Amtssprache ist Deutsch.
Es gehört zum Verantwortungsbereich des Impfwilligen bzw. seines Sorgeberechtigten,
die kein Deutsch verstehen, sich anhand der ausgehändigten Merkblätter durch
Aufsuchen einer ihm bekannten sprachkundigen Person über die vorgesehene
Maßnahme zu informieren. Wünscht er weitere, mündliche Informationen vor
Durchführung der Impfung, so kann dies selbstverständlich erfolgen, wenn
der Impfling eine - von ihm zu benennende - sprachkundigePerson hinzuzieht.
Es wird geraten, Namen und Anschrift dieser Person in dem Vermerk über das
stattgefundene ärztliche Aufklärungsgespräch festzuhalten”. |
5. Aufklärung bei Impfungen, die von der SIKO nicht empfohlen
sind oder mit einem in der Europäischen Union/Deutschland nicht zugelassenen Impfstoff:
Bei Verwendung eines in Deutschland und in der Europäischen Union nicht zugelassenen Impfstoffes wie z.B. gegen Japanencephalitis oder Cholera, ist eine besondere Aufklärung in schriftlicher Form dringend angeraten. Das Gleiche wird für Impfungen angeraten, die die SIKO nicht empfohlen hat. Für die Impfung muss eine klare, dem Impfling plausible Indikation bestehen. Es empfiehlt sich, die Gründe der Nicht-Zulassung bzw. Nichtempfehlung (z.B. Kosten) zu nennen.
Muster
Impfung, die von der SIKO nicht empfohlen ist oder Impfung mit einem in der Europäischen Union/Deutschland nicht zugelassenen Impfstoff*
Über die Indikation zur Impfung mit dem Impfstoff .....................................
des Herstellers .......................................... Impfschema, Dosis ................................................
Chargennummer ........................................................................................
mögliche Unverträglichkeit und Nebenfolgen wurde ich im Rahmen eines persönlichen Aufklärungsgespräches umfassend informiert. Mit der Impfung bin ich einverstanden.
Ich weiß, dass (dieser Impfstoff in der Europäischen Union/Deutschland nicht zugelassen ist und)* ich damit (gegen den Impfstoffhersteller und)* gegen den Staat keinen gesetzlichen Entschädigungsanspruch im Falle impfstoffbedingter Gesundheitsstörungen habe. Davon unberührt bleibt der Haftungsanspruch wegen schuldhafter Verletzung ärztlicher Sorgfaltspflichten.
Datum ........................................ Unterschrift ...........................................
* Nichtzutreffendes streichen |
Die Sächsische Impfkommission:
(Prof. Dr. med. habil. Bigl, PD Dr. med. habil. Borte,
Dr. med. Gottschalk, Dr. med. Hoffmann, Dr. med. Kirsch,
Prof. Dr. med. habil. Leupold, Dr. med. Oettler,
PD Dr. med. habil. Prager, Dr. med. Reech, Dr. med. Zieger)
unter Mitarbeit von Dr. med. Beier, LUA Chemnitz (Sekretär der
SIKO)
Literatur:
| 1. |
Samson, E.: „Aufklärungspflicht bei Schutzimpfungen - ein ungelöstes Problem”
in: Spiess, H., G. Maass: Neue Schutzimpfungen - Impfempfehlungen, Aufklärung, Widerstände.
Dtsch. Grünes Kreuz, Marburg/L., 1992 |
| 2. |
Nassauer, A., S. Ley, U. Quast, G. Maass, H.J. Schmidt: Mehr Rechtssicherheit beim Impfen?
Bundesgesundhbl. 2000, 43: 519-524 |
| 3. |
BGH-Urteil vom 15.2.2000, VI ZR 48/99, NJW 2000, 1784-17882 |
| 4. |
Deutsche Vereinigung zur Bekämpfung der Viruskrankheiten e.V. (DVV)
„Bericht des Arbeitskreises „Aufklärung vor Schutzimpfungen” der DVV vom 06.01.1993 an die Mitglieder des Ausschusses für Seuchenhygiene der AGLMB”
Erstatter: Prof. Dr. Maass (Münster) |
| 5. |
Deutsche Krankenhausgesellschaft: Richtlinien zur Aufklärung der Krankenhauspatienten über vorgesehene ärztliche Maßnahmen
3. Aufl., Dtsch. Krankenhausges. mbH, Düsseldorf, 1992 |
| 6. |
CRM-Handbuch Reisemedizin, 29. Auflage 2002
Centrum für Reisemedizin Düsseldorf |
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