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Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL)

Empfehlung für den Umgang mit individuellen Gesundheitsleistungen

Vorwort

Eine soziale Krankenversicherung stößt dort an ihre Grenzen, wo ihre Möglichkeiten überfordert werden.

Das Versprechen von Politikern vor allem in Wahlzeiten, für jeden Bürger einen uneingeschränkten Zugang zu allen Leistungen eines modernen Gesundheitswesens zu ermöglichen, ist durch die reale Entwicklung in allen modernen Industriestaaten ad absurdum geführt worden.

Dem legitimen Wunsch eines jeden Patienten nach einer optimalen Gesundheitsversorgung steht der Auftrag der gesetzlichen Krankenkassen entgegen, das Notwendige, Ausreichende und Zweckmäßige zu gewährleisten.

Aus dieser Spannung entsteht zwangsläufig die durch Gesundheitssystemmodernisierungsgesetze zu beobachtende Begrenzung von Leistungen und andererseits daraus folgend die Entstehung eines weiten Marktes von „individuellen Gesundheitsleistungen (IGeL)”.

Hier gerät natürlich auch der Arzt in die Gefahr, dass sein Handeln nicht mehr vorwiegend vom ärztlichen Heilauftrag bestimmt wird, sondern auch von Patientenwünschen. Das bedeutet in diesem Markt von Angebot und Nachfrage der IGeL-Leistungen, daß wirtschaftliche Interessen ärztliches Handeln beeinflussen.

 

Was sind individuelle Gesundheitsleistungen?

Mit der Budgetierung ärztlicher Leistungen entstand ab 1996 bei den Vertragsärzten die Notwendigkeit, eine Übersicht über diejenigen Leistungen zu erhalten, die außerhalb des Leistungskataloges der gesetzlichen Krankenkassen standen.

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung legte daraufhin am 18. März 1998 nach Abstimmung mit den ärztlichen Berufsverbänden und anderen ärztlichen Vereinigungen einen ersten Katalog von „individuellen Gesundheitsleistungen” vor, der inzwischen mehrfach ergänzt und von verschiedenen Seiten auch eigenständig erstellt wurde.

IGeL-Leistungen von Ärzten
  - gehören nicht zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherungen,
  - werden vom Patienten gewünscht (nachgefragt),
  - und sollen ärztlich empfehlenswert, zumindest aber ärztlich vertretbar sein;
dabei ist „ärztlich vertretbar” schon sehr im Grenzbereich ärztlichen Tuns angesiedelt - dies sollte jedem bewusst sein.

Der Katalog „individuelle Gesundheitsleistungen” stellt demnach aber auch eine gewisse Ordnung ärztlicher Leistungen dar, die außerhalb der Leistungen für die gesetzliche Krankenversicherung liegen. Sie reichen von wünschenswerten Leistungen, wie z. B. für Sport, Reisen, Freizeitbeschäftigung und zusätzlicher Vorsorge, Diagnostik oder Therapie bis zu medizinisch vertretbaren Außenseiterleistungen, wie z. B. Ozontherapie.

Eine kommentierte IGeL-Information wird im INTERNET gemeinsam von der Kassenärztlichen Vereinigung und Ärztekammer Niedersachsen unter der Adresse

http://www.kvn.de

unter „Mitglieder” im Kapitel „Unternehmen Praxis” angeboten.
„Die” IGeL-Liste gibt es leider nicht und kann es durch ständig wechselnde Gegebenheiten nicht geben. KVen und KBV haben sich deshalb aus berufspolitischen Gründen darauf verständigt, keine eigenen IGeL-Listen mehr zu veröffentlichen.
Eine kommentierte und nach Fächern geordnete Liste finden Sie unter dem Namen „MEGO” im Internet-Angebot der Kölner Firma „Medwell”.
Die Privatärztliche Verrechnungsstelle Sachsen GmbH hat in Zusammenarbeit mit dem Hartmannbund ebenfalls eine kleine Broschüre „IGeL-Leistungen in Ihrer Praxis” herausgegeben. Sie ist dort gegen eine Gebühr von 5,00 EUR erhältlich.
Der Arzneimittelhersteller Ratiopharm und die Firma Braun veröffentlichten eine ausführliche IGEL-Broschüre „Für Praxis und Klinik” 2003 mit rechtlichen Grundlagen, Abrechnungsbeispielen und Marketinghinweisen.

 

Was sollte bei der Abrechnung individueller Gesundheitsleistungen von Ärzten beachtet werden?

- Die Abrechnung erfolgt nach den Grundsätzen der Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) und ergibt sich aus § 1 Abs. 2:
 
„Vergütungen darf der Arzt nur für Leistungen berechnen, die nach den Regeln der ärztlichen Kunst für eine medizinisch notwendige ärztliche Versorgung erforderlich sind. Leistungen, die über das Maß einer medizinisch notwendigen ärztlichen Versorgung hinausgehen, darf er nur berechnen, wenn sie auf Verlangen des Zahlungspflichtigen erbracht worden sind.”
 
Grundsätzlich wird deshalb für IGeL-Leistungen ein neuer Behandlungsvertrag abgeschlossen. Es wird empfohlen, dass der Vertrag schriftlich fixiert und sowohl vom Arzt als auch vom Patienten unterzeichnet wird. Ein Exemplar sollte an den Patienten ausgehändigt werden. Als Vorschlag gilt die folgende Abbildung:
 
Beispiel für Privatvertrag zwischen Arzt und Patient (PDF)
 
[Quelle: aus: „Der Hausarzt” 19/01, S. 18]
 
Eine solche Schriftform des Behandlungsvertrages soll möglichem Streitpotential vorbeugen und ist unseres Erachtens zur rechtlichen Absicherung nötig.
 
- IGeL erfolgen auf Wunsch des Patienten. Die Ärzte können natürlich angemessen auf ihr Angebot unter Berücksichtigung der Berufsordnung, z. B. auch im Wartezimmer, hinweisen.
 
- Es besteht die übliche Aufklärungspflicht.
 
- Indizierte Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung dürfen nicht als IGeL-Leistungen angeboten oder abgerechnet werden.
 
- Angebot und Ausführung der IGeL sollte grundsätzlich an verschiedenen Terminen erfolgen. So treffen die Patienten eine freie Entscheidung und haben eine Möglichkeit zum Rückzug. Dem Vorwurf des „Aufdrängens” von Gesundheitsleistungen wird in dieser Weise begegnet. Andererseits wird eine objektiv vorhandene Nachfrage befriedigt.
 
- Die Rechnung muss die aufgeschlüsselten GOÄ-Nummern (ggf. Analogziffern) enthalten. Eine Pauschalrechnung ist demnach unzulässig.

Die Bundesärztekammer und die Sächsische Landesärztekammer haben diesbezüglich einen Patienten-Flyer herausgegeben, welchen Sie hier herunterladen können.

 

Diese Hinweise für Ärzte sind nur eine Reaktion auf die augenblicklichen Gegebenheiten im Gesundheitswesen. Grundsätzliche Änderungen in der Gesundheitspolitik, wie z. B. Kostenerstattung statt Sachleistungen oder Teilung des Leistungsangebotes in Grund- und Wahlleistungen, könnten sie überflüssig machen.

Dr. med. G. Bartsch
Vorstandsmitglied

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