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Kein jährlicher Zuzahlungsnachweis mehr erforderlich für schwerwiegend chronisch Kranke

Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung informiert: Patientinnen und Patienten, die in einer Dauerbehandlung sind und bei denen eine Verbesserung der Krankheitssituation nicht zu erwarten ist, müssen seit dem 1. Januar 2005 nicht mehr jährlich einen ärztlichen Nachweis über das Vorliegen einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung vorlegen. Das gilt insbesondere für Pflegebedürftige der Stufe 2 und 3. Die Krankenkassen haben aber weiterhin die Möglichkeit, in Zweifelsfällen einen erneuten Nachweis zu verlangen. Dieser Nachweis ist wichtig, weil gesetzlich Versicherte, die schwerwiegend chronisch krank sind und wegen dieser Krankheit in Dauerbehandlung sind, bei der Ermittlung der Belastungsgrenze besonders behandelt werden. Sie müssen nämlich nur ein Prozent ihrer jährlichen Bruttoeinnahmen an Zuzahlungen leisten. Die Belastungsgrenze für nicht chronisch kranke Menschen liegt bei zwei Prozent.

Als schwerwiegend chronisch krank gilt, wer mindestens einen Arztbesuch pro Quartal wegen derselben Krankheit wenigstens ein Jahr lang nachweisen kann und zusätzlich eines der folgenden Kriterien erfüllt: Entweder Pflegebedürftigkeit der Pflegestufe 2 oder 3 oder aber ein Grad der Behinderung beziehungsweise eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 Prozent.

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