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2006 droht Zusammenbruch der notärztlichen Versorgung im Freistaat Sachsen

Pressemitteilung der Krankenhausgesellschaft Sachsen e.V.

Durch das Arbeitszeitgesetz droht 2006 der Zusammenbruch der notärztlichen Versorgung in Sachsen. Die notärztliche Versorgung im Freistaat Sachsen wurde in der Vergangenheit politisch neu geregelt und der Sicherstellungsauftrag ist auf die Krankenkassen übergegangen. Die Krankenhausgesellschaft hat wiederholt darauf hingewiesen, dass ca. 90 % durch Ärzte aus Krankenhäusern gewährleistet werden. Diese Ärzte erbringen die Tätigkeit außerhalb ihrer Verpflichtungen in den Krankenhäusern als so genannte Nebentätigkeit im Interesse der notärztlichen Versorgung. Zukünftig, spätestens ab 01.01.2006, ist diese Nebentätigkeit gem. dem Arbeitszeitgesetz vollständig als Arbeitszeit für die Krankenhausärzte zu bewerten und damit können die Krankenhausleitungen dieser Nebentätigkeit nicht mehr zustimmen ohne den Krankenhausbetrieb zu gefährden. Leider ist die Rechtslage bisher nicht geklärt und die Krankenhausgesellschaft vertritt weiterhin die Auffassung, dass es sich beim Notarztdienst um eine selbständige Tätigkeit handelt, die nicht unter das Arbeitszeitgesetz fällt. Die zuständige Aufsichtsbehörde, das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit, vertritt dazu eine andere Rechtsauffassung. Jedenfalls konnte seit 2003 keine Klärung im Sinne der weiteren Teilnahme der Ärzte an der notärztlichen Versorgung ohne Anrechnung auf die Arbeitszeit im Krankenhaus gefunden werden. Die Krankenhausgesellschaft weist dringlich darauf hin, dass damit die notärztliche Versorgung in Sachsen ab dem 01.01.2006 nicht mehr aufrechterhalten werden kann, da die Krankenhausträger die weitere Mitwirkung ihrer Ärzte untersagen müssen. Die Krankenhausgesellschaft fordert deshalb von der Staatsregierung eine kurzfristige Klärung und ggf. eine entsprechende Ausnahmegenehmigung zum Arbeitszeitgesetz. Die Krankenhäuser sind gewillt, sich weiter an der Sicherstellung dieser Versorgung zu beteiligen, allerdings ist rasches Handeln durch die Staatsregierung erforderlich.

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