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Änderung des Gewebegesetzes - Erlaubnisbeantragung bis 1. Oktober 2007

Mit Schreiben vom 17. September 2007 wurde die Sächsische Landesärztekammer vom Regierungspräsidium Leipzig über die mit dem Inkrafttreten des Gewebegesetzes notwendige Erteilung einer Erlaubnis nach § 20 b bzw. § 20 c Arzneimittelgesetz informiert.

Demnach benötigen Einrichtungen für die Gewinnung von Gewebe* und die Durchführung von Spenderlaboruntersuchungen eine Erlaubnis nach § 20 b Arzneimittelgesetz sowie für die Be- und Verarbeitung (bekannte, nichtindustrielle Verfahren), Konservierung, Lagerung oder das Inverkehrbringen von Gewebe und Gewebezubereitungen eine Erlaubnis nach § 20 c Arzneimittelgesetz.

Die erforderliche Erlaubnis ist bis zum 1. Oktober 2007 beim Regierungspräsidium Leipzig zu beantragen (nach § 142 Arzneimittelgesetz). Das Regierungspräsidium hat in seinem Schreiben darauf hingewiesen, dass ein rein formaler Antrag mit kurzer Beschreibung der Tätigkeiten vorerst ausreichend ist, jedoch bis zum 1. Oktober 2007 dort vorliegen muss.

Für Fragen bitten wir, sich an das Regierungspräsidium Leipzig, Braustraße 2, 01407 Leipzig, Telefon: 0341-977 2420, Telefax: 0341- 9771199, E-mail: poststelle@rpl.sachsen.de zu wenden.

* Gewebe und Gewebezubereitungen sind u.a.: Augenhornhäute, Herzklappen, Knochen, Knochenteile, Plazenten, Knochenmarksstammzellen. Auch IVF-Labore benötigen eine solche Genehmigung.

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