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Urteil zur Sterbehilfe

Dresden: Der Präsident der Sächsischen Landesärztekammer, Prof. Dr. med. habil. Jan Schulze, begrüßt das ergangene Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs zur Sterbehilfe. Es stellt aus seiner Sicht einen Erfolg für den Willen des Patienten dar und schafft mehr Rechtssicherheit für Ärzte. Auch stimmt es mit den Grundsätzen der Bundesärztekammer zur Sterbebegleitung überein. Denn auch darin heißt es, dass der Patientenwille Beachtung finden soll.

Ein Dammbruch ist nicht zu befürchten, weil das Urteil nur seltene Fälle im Bereich von Grenzsituationen zwischen Leben und Tod betrifft. „Das Gericht hat unsere Auffassung bestätigt, dass zwischen Tötung auf Verlangen und Sterbenlassen eines sich im Terminalstadium befindenden Patienten ein Unterschied besteht.” Eine Therapiezieländerung sei nicht gleichbedeutend mit einer Tötung auf Verlangen, denn diese sei eine Maßnahme, die den „punktgenauen” Eintritt des Todes zur Folge hat, was mit dem Sterbenlassen mit entsprechender ärztlicher Sterbebegleitung nicht vergleichbar ist.

Die Sächsische Landesärztekammer empfiehlt, eine Vorsorgevollmacht und eine Patientenverfügung zu formulieren. Formulare dazu sind hier zu finden. Patienten sollten sich beim Abfassen einer Patientenverfügung in der Regel ärztlichen Rat einholen.

Weitere Informationen unter 0351 8267-160.

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