©AdobeStock/Anna Fedorova
©AdobeStock/Anna Fedorova

Satzung über die Entschädigung der Mitglieder der Prüfungsausschüsse zur Durchführung der Prüfungen im Rahmen der Fortbildung zum Fachwirt/zur Fachwirtin für ambulante medizinische Versorgung

(in der Fassung der Änderungssatzung vom 27. November 2013)



Aufgrund von § 8 Abs. 3 des Sächsischen Heilberufekammergesetzes (SächsHKaG) vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 935), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 438, 441) geändert worden ist, in Verbindung mit den §§ 56 Abs. 1, 40 Abs. 4 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Artikel 15 Abs. 90 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, hat die Kammerversammlung am 18. Juni 2010 die folgende Satzung über die Entschädigung der Mitglieder der Prüfungsausschüsse zur Durchführung der Prüfungen im Rahmen der Fortbildung zum Fachwirt/zur Fachwirtin für ambulante medizinische Versorgung beschlossen und zuletzt* durch Satzung vom 27. November 2013** (ÄBS S. 541) geändert:
* zuvor geändert durch Satzung vom 27. Juni 2012 (ÄBS S. 303), in Kraft getreten am 1. Juli 2012
** in Kraft getreten am 1. Januar 2014

§ 1 Entschädigung für Zeitversäumnis, Prüfungsvergütung

(1) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse erhalten für die Teilnahme an Sitzungen des Prüfungsausschusses und für sonstige Tätigkeiten im Auftrage des Prüfungsausschusses ein Sitzungsgeld, wenn dies eine Abwesenheit vom Wohn- oder Dienstort erfordert.
Als Sitzungsgeld werden bei einer Abwesenheit von weniger als fünf Stunden 40,00 EUR und mindestens fünf Stunden 50,00 EUR gewährt. Ein Sitzungsgeld wird nicht gewährt, wenn dem Ausschussmitglied eine Prüfungsvergütung nach Absatz 2 zusteht.

(2) Als Prüfungsvergütung werden im Einzelnen gezahlt:

Prüfungsvergütung im Einzelnen
1. Schriftlicher Teil
1.1. Beschluss einer Prüfungsarbeit mit Lösungsvorschlag und Bewertungsanleitung pro Prüfungsbereich 20,00 EUR.
1.2. Schriftliche Prüfungsleistung
1.2.1. Erstbegutachtung und Benotung pro Prüfling und Prüfungsbereich 15,00 EUR.
1.2.2. Zweitbegutachtung und Benotung pro Prüfling und Prüfungsbereich 10,00 EUR.
1.3. Benotung der Prüfungsleistung der mündlichen Ergänzungsprüfung pro Prüfling und Prüfungsbereich 10,00 EUR.
2. Praktisch-mündlicher Teil
2.1. Projektarbeit
2.1.1. Erstbegutachtung und Benotung der Projektarbeit pro Prüfling 30,00 EUR.
2.1.2. Weitere Begutachtung der Projektarbeit bei Kenntnis der vorangegangenen Gutachten pro Prüfling 15,00 EUR.
2.2. Bewertung der Leistungen in einem die Projektarbeit berücksichtigendem Fachgespräch je Stunde 30,00 EUR.

§ 2 Fahrtkosten, sonstige Kosten

(1) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse erhalten grundsätzlich Fahrtkosten nach der Reisekostenordnung der Sächsischen Landesärztekammer in der jeweiligen Fassung erstattet. Soweit diese nicht Mitglieder der Sächsischen Landesärztekammer sind und mit dem eigenen PKW anreisen, werden abweichend von Satz 1 0,30 EUR pro gefahrenen Kilometer ersetzt.
 
(2) Übernachtungskosten werden nicht erstattet.
 
(3) Im Rahmen der Prüfung anfallende Portokosten werden in nachgewiesener Höhe erstattet.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Satzung über die Entschädigung der Mitglieder der Prüfungsausschüsse zur Durchführung der Prüfungen im Rahmen der Fortbildung zum Fachwirt/zur Fachwirtin für ambulante medizinische Versorgung tritt am 1. Juni 2010 in Kraft.


Dresden, 18. Juni 2010

Prof. Dr. med. habil. Jan Schulze
Präsident

Dr. med. Lutz Liebscher
Schriftführer