©AdobeStock/Anna Fedorova
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Reisekostenordnung der Sächsischen Landesärztekammer

(in der Fassung der Änderungssatzung vom 20. Juni 2022)



Aufgrund von § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 des Sächsischen Heilberufekammergesetzes (SächsH-KaG) vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 935), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. November 2007 (SächsGVBl. S. 487, 489) geändert worden ist, hat die Kammerversammlung der Sächsischen Landesärztekammer am 27. Juni 2008 die folgende Reisekostenordnung der Sächsischen Landesärztekammer beschlossen und zuletzt* durch Satzung vom 20. Juni 2022** ( https://www.slaek.de/de/ueber-uns/amtliche-bekanntmachungen.php(öffnet in neuem Fenster), Bereitstellung 27. Juni 2022) geändert:
* zuvor geändert durch: Satzung vom 12. November 2012, in Kraft getreten am 1. Januar 2013; Satzung vom 11. November 2013 (ÄBS S. 543), in Kraft getreten am 1. Januar 2014; Satzung vom 10. November 2014, in Kraft getreten am 1. Januar 2015, Satzung vom 19. November 2018, in Kraft getreten am 1. Januar 2019
** in Kraft getreten am 1. Januar 2023

§ 1 Geltungsbereich

Diese Ordnung regelt die Kostenerstattung für alle Kammermitglieder und andere Personen, soweit sie im Auftrag des Präsidenten oder Vorstandes der Sächsischen Landesärztekammer oder kraft Gesetzes oder Satzung zu Sitzungen und Beratungen zugezogen oder tätig werden oder eine Reise durchführen und nicht an anderer Stelle Abweichendes geregelt ist.

§ 2 Reisekosten

(1) Reisekosten sind Tagegeld, Übernachtungskosten, Fahrtkosten und Nebenkosten.
 
(2) Reisekosten werden für Kammerversammlungen, Vorstandssitzungen, Ausschusssitzungen sowie für Sitzungen und Beratungen von ehrenamtlichen Gremien, die vom Vorstand der Sächsischen Landesärztekammer berufen worden sind, gezahlt.
 
(3) Reisekosten werden auch für Aufgaben gezahlt, die im Auftrag des Vorstandes übertragen werden. Die Wahrnehmung der Aufgaben bedarf grundsätzlich der vorherigen Einwilligung des Präsidenten oder der Geschäftsführung auf dem Reisekostenformular. Auslandsreisen bedürfen in jedem Fall der vorherigen Einwilligung des Präsidenten auf dem Reisekostenformular.
 
(4) Bei der Erledigung privater Angelegenheiten im Zusammenhang mit einer für die Sächsische Landesärztekammer wahrgenommenen Aufgabe werden die privat veranlassten Aufwendungen getrennt und sind vom Dienstreisenden selbst zu tragen.
 
(5) Die Erstattung von Reisekosten erfolgt auf Antrag mit Einreichung des genehmigten, ausgefüllten und unterschriebenen Reisekostenformulars gegen Vorlage der Originalbelege. Dieser ist innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Beendigung der Reise geltend zu machen.
 
(6) Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Verpflichtungen aus der Zahlung von Reisekosten hat der Dienstreisende selbst zu erfüllen.

§ 3 Tagegeld

(1) Für die Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne von § 2 Abs. 2 und 3 wird Tagegeld zur pauschalen Abgeltung beruflich veranlasster Mehraufwendungen in Höhe der Verpflegungspauschale gemäß Einkommenssteuergesetz in dessen jeweils geltender Fassung gewährt.
 
(2) Bei Auslandsreisen sind die nach Staaten unterschiedlichen Pauschbeträge (Auslandstagegelder) gemäß Verordnung über die Reisekostenvergütung bei Auslandsdienstreisen (Auslandsreisekostenverordnung) in deren jeweils geltender Fassung anzusetzen.
 
(3) Für die Berechnung von Tagegeld werden die Zeiten der An- und Abreise mitgerechnet.
 
(4) Bei Veranstaltungen, bei denen die Sächsische Landesärztekammer unentgeltlich Verpflegung zur Verfügung stellt, wird kein Tagegeld gezahlt.
 
(5) Übernimmt die Sächsische Landesärztekammer Kosten für Verpflegung (z. B. Frühstück bei Hotelübernachtungen, Verpflegung bei Seminargebühren), wird das Tagegeld für das Frühstück um 20 v. H, für das Mittag- und Abendessen um je 40 v. H. für einen vollen Kalendertag gekürzt. Bei Übernachtung im Ausland erfolgt eine Kürzung der Rechnung in Höhe der oben genannten Anteile vom geltenden Pauschbetrag des betreffenden ausländischen Staates gemäß Auslandsreisekostenverordnung in deren jeweils geltender Fassung.
 
(6) Das Tagegeld wird auch gewährt, wenn die Sitzung am Wohn- oder Dienstort stattfindet.

§ 4 Notwendige Übernachtungskosten

(1) Grundsätzlich erfolgt die Buchung von Übernachtungsmöglichkeiten über die Sächsische Landesärztekammer. In Fällen von Eilbedürftigkeit kann davon abgewichen werden.
 
(2) Übernachtungsgeld wird pauschal in Höhe von 20 EUR gezahlt. Dieses wird nicht gezahlt, wenn die Sächsische Landesärztekammer oder eine andere Einrichtung eine Übernachtungsmöglichkeit kostenlos zur Verfügung stellt.
 
(3) Nachgewiesene Übernachtungskosten werden unter Beachtung größtmöglicher Sparsamkeit gezahlt. Übernachtungskosten über 120 EUR/Nacht (ohne Frühstück) bedürfen der vorherigen Einwilligung der Geschäftsführung.
 
(4) Grundsätzlich erfolgt keine Übernahme von Übernachtungskosten am Wohnort.

§ 5 Fahrtkostenerstattung

(1) Die Wahl des Verkehrsmittels erfolgt unter verantwortungsbewusster Abwägung der Faktoren Zeit, Erreichbarkeit, Kosten und Klimabelastung.

(2) Grundsätzlich erfolgt die Buchung von Verkehrsmitteln über die Sächsische Landesärztekammer. In Fällen von Eilbedürftigkeit kann davon abgewichen werden.
 
(3) Bei der Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln werden die Fahrtkosten in nachgewiesener Höhe wie folgt erstattet:

  • im Fernverkehr die Kosten der Zugfahrt 1. Klasse zuzüglich eventueller Zuschläge und Reservierungskosten sowie bei Bedarf der Aufpreis für die Benutzung eines Schlaf- oder Liegewagens,
  • im Nahverkehr die Kosten für öffentliche Nahverkehrsmittel und die nachgewiesenen notwendigen Kosten für Taxinutzung,
  • im Luftverkehr die Kosten der niedrigsten Flugklasse bei einer Flugdauer bis zwei Stunden.

(4) Bei der Nutzung des privaten PKW für Dienstreisen innerhalb Sachsens werden 0,60 EUR pro gefahrenen Kilometer ersetzt. Werden weitere Dienstreisende mitgenommen oder dienstliches Gepäck über 50 kg transportiert, so sind neben dem Entschädigungssatz je 0,02 EUR/km zu zahlen. Mehrere Dienstreisende aus einem Ort sollten bei Benutzung von privaten PKW die Fahrt zum Tagungsort koordinieren.

(5) Bei Dienstreisen außerhalb Sachsens sind grundsätzlich öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen. Sofern die Dienstreise mit dem privaten PKW erfolgt, werden als Fahrtkosten die Kosten für eine Zugfahrt 1. Klasse erstattet. Werden weitere Dienstreisende mitgenommen oder dienstliches Gepäck über 50 kg transportiert, so wird abweichend von Satz 2 0,60 EUR pro gefahrenen Kilometer ersetzt.  
 
(6) Bei der Nutzung eines privaten Motorrads, Mopeds o. ä. für Dienstreisen werden 0,20 EUR pro gefahrenen Kilometer ersetzt.
 
(7) Bei der Nutzung eines privaten Fahrrads für Dienstreisen werden 0,10 EUR pro gefahrenen Kilometer ersetzt.
 
(8) Die Kosten einer Bahncard werden, gegebenenfalls auch anteilig, grundsätzlich nach vorheriger Einwilligung durch die Geschäftsführung übernommen, sofern die eingesparten Fahrtkosten die Kosten der Bahncard voraussichtlich übersteigen. Der Nachweis ist jährlich zu führen.

§ 6 Nebenkosten

Notwendige Reisenebenkosten (z. B. Telefongebühren, Parkgebühren, Gepäckaufbewahrung usw.) werden, soweit diese unvermeidlich waren, in nachgewiesener Höhe erstattet.

§ 7 Ersatz von Sachschäden

Für den Ersatz von Sachschäden gilt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Unfallfürsorge für die Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen im Freistaat Sachsen in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechend.

§ 8 Versicherung

Bei Wege- und Dienstunfällen sind ehrenamtlich für die Sächsische Landesärztekammer Tätige grundsätzlich in der Berufsgenossenschaft Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege versichert. Im Versicherungsfall ist unverzüglich die Geschäftsführung zu informieren und ein D-Arzt aufzusuchen.

§ 9 Angestellte der Sächsischen Landesärztekammer

Für Angestellte der Sächsischen Landesärztekammer gilt die Reisekostenordnung entsprechend, mit Ausnahme von § 2 Abs. 6 und § 5 Abs. 3.

§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Reisekostenordnung der Sächsischen Landesärztekammer tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Reisekostenordnung der Sächsischen Landesärztekammer vom 4. März 1996, zuletzt geändert durch Satzung vom 14. November 2001, außer Kraft.


Dresden, 27. Juni 2008

Prof. Dr. med. habil. Jan Schulze
Präsident

Dr. med. Lutz Liebscher
Schriftführer