©AdobeStock/Anna Fedorova
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Prüfungsordnung Medizinische Fachangestellte


Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf des Medizinischen Fachangestellten/der Medizinischen Fachangestellten
Vom 23. November 2007

Aufgrund

  • von § 5 Abs. 1 Nr. 7 des Gesetzes über Berufsausübung, Berufsvertretungen und Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker sowie der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten im Freistaat Sachsen (Sächsisches Heilberufekammergesetz - SächsHKaG) vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 935), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. November 2005 (SächsGVBl. S. 277) geändert worden ist,
  • von § 71 Abs. 6 i. V. m. § 47 Satz 1, § 48 Abs. 1 und § 79 Abs. 4 Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931),
  • der Verordnung über die Berufsausbildung zum Medizinischen Fachangestellten/zur Medizinischen Fachangestellten vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 1097),
  • des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses „Medizinische Fachangestellte” im Freistaat Sachsen vom 18. November 2006,

hat die Kammerversammlung der Sächsischen Landesärztekammer am 10. November 2007 die folgende Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf des Medizinischen Fachangestellten/der Medizinischen Fachangestellten beschlossenFußnote *:

I. Abschnitt: Prüfungsausschüsse


§ 1
Errichtung

(1) Für die Abnahme der Abschlussprüfung errichtet die Sächsische Landesärztekammer Prüfungsausschüsse (§ 39 Abs. 1 BBiG).

(2) Bei Bedarf, insbesondere bei einer großen Anzahl von Prüflingen, können mehrere Prüfungsausschüsse errichtet werden. Werden mehrere Prüfungsausschüsse errichtet, sollen Sitz und Zusammensetzung der Ausschüsse nach regionalen Gesichtspunkten bestimmt werden.

(3) Bei einer Abschlussprüfung mit landeseinheitlichen Prüfungsaufgaben wird ein überregionaler Prüfungsausschuss für die Erstellung der Aufgaben sowie die Musterlösungen berufen. Dieser Ausschuss besteht aus sechs Mitgliedern, und ihm gehören je zwei Beauftragte der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie zwei Lehrkräfte einer berufsbildenden Schule an.


§ 2
Zusammensetzung und Berufung

(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein (§ 40 Abs. 1 BBiG).

(2) Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder Ärzte als Beauftragte der Arbeitgeber, Arzthelfer oder Medizinische Fachangestellte als Beauftragte der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens eine Lehrkraft einer berufsbildenden Schule angehören. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder sind Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer (§ 40 Abs. 2 Satz 1 und 2 BBiG). Von dieser Zusammensetzung darf nur abgewichen werden, wenn anderenfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann (§ 40 Abs. 5 BBiG).

(3) Die Mitglieder haben Stellvertreter (§ 40 Abs. 2 Satz 3 BBiG).

(4) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden von der Sächsischen Landesärztekammer längstens für fünf Jahre berufen (§ 40 Abs. 3 Satz 1 BBiG).

(5) Die Beauftragten der Arbeitgeber werden auf Vorschlag der Sächsischen Landesärztekammer berufen.

(6) Die Beauftragten der Arbeitnehmer werden auf Vorschlag der im Bereich der Sächsischen Landesärztekammer bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- und berufspolitischer Zwecksetzung berufen (§ 40 Abs. 3 Satz 2 BBiG).

(7) Lehrkräfte von berufsbildenden Schulen werden im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle berufen (§ 40 Abs. 3 Satz 3 BBiG).

(8) Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der Sächsischen Landesärztekammer gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen oder wird das Einvernehmen zu einer Berufung nach Absatz 7 nicht hergestellt, so beruft die Sächsische Landesärztekammer insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 40 Abs. 3 Satz 4 BBiG).

(9) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden (§ 40 Abs. 3 Satz 5 BBiG).

(10) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der Sächsischen Landesärztekammer mit Genehmigung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales (Aufsichtsbehörde) festgesetzt wird (§ 40 Abs. 4 BBiG).


§ 3
Ausschluss/Befangenheit

(1) Bei der Zulassung und Prüfung dürfen Mitglieder der Prüfungsausschüsse nicht mitwirken, die z. B. mit dem Prüfling verheiratet oder verheiratet gewesen oder mit ihm in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder durch Annahme als Kind verbunden oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert sind, auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht. Im Übrigen findet § 20 VwVfG (Ausschluss), im Hinblick auf Befangenheit § 21 VwVfG Anwendung.

(2) Mitwirken soll ebenfalls nicht der ausbildende Arzt, soweit nicht besondere Umstände eine Mitwirkung zulassen oder erfordern.

(3) Mitglieder des Prüfungsausschusses, die sich befangen fühlen, oder Prüflinge, die die Besorgnis der Befangenheit geltend machen wollen, haben dies der Sächsischen Landesärztekammer mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss.

(4) Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft die Sächsische Landesärztekammer, während der Prüfung der Prüfungsausschuss.

(5) Wenn infolge Ausschluss oder Befangenheit eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann die Sächsische Landesärztekammer die Durchführung der Prüfung einem anderen Prüfungsausschuss übertragen. Das Gleiche gilt, wenn eine objektive Durchführung der Prüfung aus anderen Gründen nicht gewährleistet erscheint.


§ 4
Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung

(1) Der Prüfungsausschuss wählt ein Mitglied, das den Vorsitz führt und ein weiteres Mitglied, das den Vorsitz stellvertretend übernimmt. Der Vorsitzende und das ihn stellvertretende Mitglied sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören (§ 41 Abs. 1 BBiG).

(2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei, mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag (§ 41 Abs. 2 BBiG).


§ 5
Geschäftsführung

(1) Die Sächsische Landesärztekammer regelt im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss dessen Geschäftsführung, insbesondere Einladungen, Protokollführung und Durchführung der Beschlüsse.

(2) Über jede Sitzung des Prüfungsausschusses ist ein Protokoll zu führen. Die Sitzungsprotokolle sind vom Protokollführer und vom vorsitzenden Mitglied zu unterzeichnen. § 22 Abs. 5 und 6 bleiben unberührt.


§ 6
Verschwiegenheit

Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie Gäste gemäß § 16 Abs. 1 haben über alle Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht gegenüber dem Berufsbildungsausschuss und der zuständigen Stelle. Ausnahmen von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit bedürfen der Einwilligung der Sächsischen Landesärztekammer.

II. Abschnitt: Vorbereitung der Prüfung


§ 7
Prüfungstermine

(1) Die Sächsische Landeärztekammer bestimmt in der Regel zwei für die Durchführung der Prüfung maßgebende Termine im Jahr. Diese Termine sollen auf den Ablauf der Berufsausbildung und des Schuljahres abgestimmt sein.

(2) Die Sächsische Landesärztekammer gibt diese Termine einschließlich der Anmeldefristen rechtzeitig, mindestens zwei Monate vorher, bekannt.

(3) Wird die Abschlussprüfung mit einheitlichen überregionalen Prüfungsaufgaben durchgeführt, sind einheitliche Prüfungstermine anzusetzen.


§ 8
Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung

(1) Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen (§ 43 Abs. 1 BBiG),

  1. wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,
  2. wer an der Zwischenprüfung teilgenommen sowie den schriftlichen Ausbildungsnachweis geführt hat,
  3. wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder der Auszubildende noch dessen gesetzlicher Vertreter zu vertreten hat.

(2) Zur Abschlussprüfung ist ferner zuzulassen, wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Einrichtung ausgebildet worden ist, wenn dieser Bildungsgang der Berufsausbildung zum Medizinischen Fachangestellten entspricht (§ 43 Abs. 2 Satz 1 BBiG).

(3) Behinderte Menschen sind zur Abschlussprüfung auch zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 nicht vorliegen (§§ 64, 65 Abs. 2 Satz 2 BBiG).


§ 9
Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen

(1) Der Auszubildende kann nach Anhören des ausbildenden Arztes und der berufsbildenden Schule vor Ablauf seiner Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn seine Leistungen dies rechtfertigen (§ 45 Abs. 1 BBiG).

(2) Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, dass er mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, im Beruf des Medizinischen Fachangestellten oder des Arzthelfers tätig gewesen ist. Als Zeiten der Berufstätigkeit gelten auch Ausbildungszeiten in einem anderen einschlägigen Ausbildungsberuf. Vom Nachweis der Mindestzeit nach Satz 1 kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft dargelegt wird, dass der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen. Ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland sind dabei zu berücksichtigen (§ 45 Abs. 2 BBiG).

(3) Soldaten auf Zeit und ehemalige Soldaten sind nach Absatz 2 Satz 3 zur Abschlussprüfung zuzulassen, wenn das Bundesministerium für Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle bescheinigt, dass der Prüfling berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, welche die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen (§ 45 Abs. 3 BBiG).


§ 10
Anmeldung zur Prüfung

(1) Die Anmeldung zur Prüfung hat schriftlich nach den von der Sächsischen Landesärztekammer bestimmten Anmeldefristen und Formularen durch den ausbildenden Arzt mit Zustimmung des Auszubildenden zu erfolgen.

(2) In besonderen Fällen kann der Prüfling selbst den Antrag auf Zulassung zur Prüfung stellen. Dies gilt insbesondere in Fällen gemäß § 9 und bei Wiederholungsprüfungen, falls ein Ausbildungsverhältnis nicht mehr besteht.

(3) Örtlich zuständig für die Anmeldung ist die Sächsische Landesärztekammer, wenn in ihrem Einzugsbereich

  • in den Fällen des § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 die Ausbildungsstätte,
  • in den Fällen des § 8 Abs. 2 der Wohnsitz des Prüflings,
  • in den Fällen des § 9 Abs. 2 die Arbeitsstätte oder, soweit kein Arbeitsverhältnis besteht, der Wohnsitz des Prüflings

liegt. Zuständig kann die Sächsische Landesärztekammer auch in den Fällen sein, in denen der Prüfling einen Schulort in ihrem Einzugsbereich besucht, die Ausbildungsstätte aber nicht im Einzugsbereich liegt.

(4) Der Anmeldung sind beizufügen:

a) in den Fällen der §§ 8 Abs. 1 und 9 Abs. 1

  • eine Bescheinigung über die Teilnahme an der Zwischenprüfung, sofern diese nicht bei der Sächsischen Landesärztekammer durchgeführt wurde
  • der schriftliche Ausbildungsnachweis,

b) in den Fällen der §§ 8 Abs. 2 und 9 Abs. 2

  • Ausbildungsnachweise im Sinne des § 8 Abs. 2 ggf. in übersetzter Form oder Tätigkeitsnachweise oder glaubhafte Darlegung über den Erwerb der beruflichen Handlungsfähigkeit im Sinne des § 9 Abs. 2,

c) in den Fällen des § 9 Abs. 1 außerdem ein Nachweis über

  • mindestens gute Lern- und Ausbildungsergebnisse in der Arztpraxis,
  • gute Lernmotivation und Lernergebnisse mit Notendurchschnitt bis 2,0 in der Berufsschule,
  • mindestens befriedigende Leistungen in der Zwischenprüfung, sofern diese nicht bei der Sächsischen Landesärztekammer durchgeführt wurde.

(5) Der Anmeldung sollen beigefügt werden:

a) in den Fällen der §§ 8 und 9 Abs. 1

  • ggf. weitere Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise,
  • ein tabellarischer Lebenslauf,
  • ggf. Bescheinigung über Art und Umfang einer Behinderung,

b) in den Fällen der §§ 8 Abs. 2 und 9 Abs. 2

  • soweit vorhanden, Zeugnisse einer weiterführenden Schule in Abschrift,
  • ein Nachweis über ausreichende Kenntnisse in Erster Hilfe,
  • ggf. weitere Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise,
  • ein tabellarischer Lebenslauf,
  • ggf. Bescheinigung über Art und Umfang einer Behinderung,
  • Nachweise über ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland in übersetzter Form. 

(6) Die Abschlussprüfung ist für Auszubildende gebührenfrei (§ 37 Abs. 4 BBiG). Die Gebühr für das Verfahren zur Abschlussprüfung hat in den Fällen der §§ 8 Abs. 1 und 9 Abs. 1 der ausbildende Arzt, in den übrigen Fällen der Prüfling zu entrichten. Die Höhe der Prüfungsgebühr wird in der Gebührenordnung der Sächsischen Landesärztekammer festgelegt.


§ 11
Entscheidung über die Zulassung

(1) Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet die Sächsische Landesärztekammer. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss (§ 46 Abs. 1 BBiG).

(2) Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Prüfling rechtzeitig unter Angabe des Prüfungstages und -ortes einschließlich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel mitzuteilen. Auf das Antragsrecht behinderter Menschen nach § 12 ist dabei hinzuweisen.

(3) Die Zulassung kann vom Prüfungsausschuss bis zum Beginn der Prüfung, wenn sie aufgrund von gefälschten Unterlagen oder falschen Angaben ausgesprochen worden ist, zurückgenommen werden.

(4) Die Entscheidung über die Nichtzulassung und Entscheidungen nach Absatz 3 sind schriftlich und unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Der ausbildende Arzt ist von der Entscheidung zu benachrichtigen.

(5) Auszubildenden, die Elternzeit in Anspruch genommen haben, darf bei der Entscheidung über die Zulassung hieraus kein Nachteil erwachsen (§ 46 Abs. 2 BBiG).


§ 12
Regelungen für behinderte Menschen

Behinderten Menschen sind auf Antrag die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen im Prüfungsverfahren einzuräumen. Art und Umfang der im Einzelfall zu gewährenden Erleichterungen sind rechtzeitig mit dem Behinderten zu erörtern.

III. Abschnitt: Durchführung der Prüfung


§ 13
Prüfungsgegenstand

Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In ihr soll der Prüfling nachweisen, dass er die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen (§ 38 BBiG).


§ 14
Inhalt und Gliederung der Prüfung

(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die im Ausbildungsrahmenplan der Verordnung über die Berufsausbildung zum Medizinischen Fachangestellten/zur Medizinischen Fachangestellten aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil. Der schriftliche Teil der Prüfung kann in programmierter Form durchgeführt werden.

(3) Der schriftliche Teil der Prüfung besteht aus den Prüfungsbereichen Behandlungsassistenz, Betriebsorganisation und -verwaltung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde. Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind:

1. Prüfungsbereich Behandlungsassistenz
Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben bearbeiten. Er soll in der Prüfung zeigen, dass er im Bereich der Diagnostik und Therapie Arbeitsabläufe planen und die Durchführung der Behandlungsassistenz beschreiben kann. Dabei soll er gesetzliche und vertragliche Bestimmungen der medizinischen Versorgung, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz sowie Maßnahmen der Arbeits- und Praxishygiene berücksichtigen. Der Prüfling soll nachweisen, dass er fachliche Zusammenhänge verstehen, Sachverhalte analysieren sowie Lösungsmöglichkeiten entwickeln und darstellen kann.

Dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete zugrunde zu legen:
a) Qualitätssicherung,
b) Zeitmanagement,
c) Schutz vor Infektionskrankheiten,
d) Arzneimittel, Sera, Impfstoffe, Heil- und Hilfsmittel,
e) Patientenbetreuung und -beratung,
f) Grundlagen der Prävention und Rehabilitation,
g) Laborarbeiten,
h) Datenschutz und Datensicherheit,
i) Dokumentation,
j) Handeln bei Notfällen,
k) Abrechnung erbrachter Leistungen.

2. Prüfungsbereich Betriebsorganisation und -verwaltung
Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben bearbeiten. Er soll in der Prüfung zeigen, dass er Betriebsabläufe beschreiben, Arbeitsabläufe systematisch planen sowie interne und externe Koordinierungsaufgaben darstellen kann. Dabei soll er Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, Maßnahmen der Qualitätssicherung sowie Informations- und Kommunikationsmöglichkeiten berücksichtigen.

Dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete zugrunde zu legen:
a) Gesetzliche und vertragliche Bestimmungen der medizinischen Versorgung,
b) Arbeiten im Team,
c) Verwaltungsarbeiten,
d) Dokumentation,
e) Marketing,
f) Zeitmanagement,
g) Datenschutz und Datensicherheit,
h) Organisation der Leistungsabrechnung,
i) Materialbeschaffung und -verwaltung.

3. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben aus der Berufs- und Arbeitswelt bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge darstellen kann.

(4) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

Zeitliche Höchstwerte für den schriftlichen Teil der Prüfung.
1. im Prüfungsbereich Behandlungsassistenz 120 Minuten,
2. im Prüfungsbereich Betriebsorganisation und -verwaltung 120 Minuten,
3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Die in Abs. 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

(6) Im praktischen Teil der Prüfung soll der Prüfling in höchstens 75 Minuten eine komplexe Prüfungsaufgabe bearbeiten sowie während dieser Zeit in höchstens 15 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Dem Prüfling ist eine angemessene Vorbereitungszeit einzuräumen. Bei der Prüfungsaufgabe soll er praxisbezogene Arbeitsabläufe entsprechend der folgenden Nummer 1 oder 2 simulieren, demonstrieren, dokumentieren und präsentieren:

  1. Assistieren bei Diagnose- und Therapiemaßnahmen einschließlich Betreuen des Patienten vor, während und nach der Behandlung, Pflegen, Warten und Handhaben von Geräten und Instrumenten, Durchführen von Hygienemaßnahmen, Abrechnen und Dokumentieren von Leistungen sowie Aufklären über Möglichkeiten und Ziele der Prävention,
  2. Assistieren bei Diagnose- und Therapiemaßnahmen einschließlich Betreuen des Patienten vor, während und nach der Behandlung, Pflegen, Warten und Handhaben von Geräten und Instrumenten, Durchführen von Hygienemaßnahmen, Abrechnen und Dokumentieren von Leistungen sowie Durchführen von Laborarbeiten.

Durch die Durchführung der Prüfungsaufgabe und das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er mit den Patienten situationsgerecht und personenorientiert kommunizieren, sie sachgerecht informieren und zur Kooperation motivieren kann. Er soll nachweisen, dass er Arbeitsabläufe planen, Betriebsabläufe organisieren, Verwaltungsarbeiten durchführen, Mittel der technischen Kommunikation nutzen, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und Belange des Umweltschutzes berücksichtigen sowie die für die Prüfungsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen und die Vorgehensweise bei Durchführung der Prüfungsaufgabe begründen kann. Darüber hinaus soll er nachweisen, dass er Erste-Hilfe-Maßnahmen am Patienten durchführen kann.

(7) Sind im schriftlichen Teil der Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Prüfungsbereichen mit mangelhaft und im weiteren Prüfungsbereich mit mindestens ausreichend bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit mangelhaft bewerteten Prüfungsbereiche die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von höchstens 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen.


§ 15
Prüfungsaufgaben

(1) Der überregionale Prüfungsausschuss beschließt die Prüfungsaufgaben sowie Musterlösungen, Bewertungshinweise und die zulässigen Arbeits- und Hilfsmittel auf der Grundlage der Ausbildungsverordnung.

(2) Die regionalen Prüfungsausschüsse haben überregional erstellte Prüfungsaufgaben, Musterlösungen, Bewertungshinweise und die zulässigen Arbeits- und Hilfsmittel, die vom überregionalen Prüfungsausschuss beschlossen werden, zu übernehmen.


§ 16
Nichtöffentlichkeit

(1) Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreter des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales (Aufsichtsbehörde) und der Sächsischen Landesärztekammer sowie die Mitglieder oder stellvertretenden Mitglieder des Berufsbildungsausschusses können anwesend sein. Der Prüfungsausschuss kann im Einvernehmen mit der Sächsischen Landesärztekammer andere Personen als Gäste zulassen.

(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Personen sind nicht stimmberechtigt und haben sich auch sonst jeder Einwirkung auf den Prüfungsablauf zu enthalten.

(3) Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.


§ 17
Leitung und Aufsicht

(1) Die Prüfung wird unter Leitung des Vorsitzenden vom Prüfungsausschuss abgenommen.

(2) Bei schriftlichen Prüfungen regelt die Sächsische Landesärztekammer im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss die Aufsichtsführung, die sicherstellen soll, dass der Prüfling die Arbeiten selbstständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln ausführt. Die Prüfungsaufgaben sind dem Aufsichtsführenden im verschlossenen Umschlag zu übergeben, der erst bei Prüfungsbeginn zu öffnen ist.

(3) Der Prüfungsausschuss kann sich im Einvernehmen mit der Sächsischen Landesärztekammer bei der Durchführung der Prüfung der Hilfe anderer Personen bedienen.


§ 18
Ausweispflicht und Belehrung

Die Prüflinge haben sich auf Verlangen des vorsitzenden Mitglieds oder der Aufsichtsführenden über ihre Person auszuweisen und zu versichern, dass sie sich gesundheitlich in der Lage fühlen, an der Prüfung teilzunehmen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, über die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.


§ 19
Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

(1) Prüflinge, die versuchen, das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder die sonst erheblich gegen die Ordnung der Prüfung verstoßen, kann die aufsichtsführende Person von der Prüfung vorläufig ausschließen.

(2) Der Prüfungsausschuss kann nach Anhörung des Prüflings für die betreffenden Prüfungsarbeiten die Note „6” (ungenügend) erteilen. In schwerwiegenden Fällen kann er den Prüfling von der Fortsetzung der Prüfung ausschließen; in diesem Fall gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(3) Stellt der Prüfungsausschuss in der praktischen Prüfung Ordnungsverstöße fest, so entscheidet er entsprechend Absatz 2 über deren Folgen für die Prüfung.

(4) Wird ein Verstoß nach Absatz 1 erst nach Beendigung des Prüfungsverfahrens bekannt, so kann der Prüfungsausschuss innerhalb von drei Jahren nach Abschluss des Prüfungsverfahrens nach Anhörung des Prüflings das Prüfungsergebnis entsprechend berichtigen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären. Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen. Die Frist nach Satz 1 gilt nicht in den Fällen, in denen der Prüfling über seine Teilnahme an der Prüfung getäuscht hat.


§ 20
Rücktritt, Nichtteilnahme

(1) Der Prüfling kann nach erfolgter Anmeldung vor Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht begonnen.

(2) Tritt der Prüfling nach Beginn der Prüfung zurück, so können bereits erbrachte, in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen nur anerkannt werden, wenn ein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt, der - im Krankheitsfalle durch Vorlage eines ärztlichen Attestes über die Prüfungsunfähigkeit am Prüfungstag - unverzüglich nachzuweisen ist.

(3) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung oder nimmt der Prüfling an der Prüfung nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(4) Die Entscheidung über das Vorliegen eines wichtigen Grundes und über den Umfang der anzuerkennenden Prüfungsleistung trifft der Prüfungsausschuss nach Anhören des Prüflings.

IV. Abschnitt: Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses


§ 21
Bewertung

(1) Die Prüfungsleistungen gemäß der Gliederung der Prüfung nach § 14 sowie die Gesamtleistung sind - unbeschadet der Gewichtung von einzelnen Prüfungsleistungen auf Grund der Ausbildungsverordnung - wie folgt zu bewerten:

eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung
= 100 - 92 Punkte = Note 1 = sehr gut

eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung
= unter 92 - 81 Punkte = Note 2 = gut

eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung
= unter 81 - 67 Punkte = Note 3 = befriedigend

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht
= unter 67 - 50 Punkte = Note 4 = ausreichend

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind,
= unter 50 - 30 Punkte = Note 5 = mangelhaft

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse lückenhaft sind,
= unter 30 - 0 Punkte = Note 6 = ungenügend.

(2) Soweit eine Bewertung der Leistungen nach dem Punktesystem nicht sachgerecht ist, ist die Bewertung nur nach Noten vorzunehmen. Bei Prüfungsaufgaben im Antwort-Wahl-Verfahren hat der Prüfling anzugeben, welche der mit den Aufgaben vorgelegten Antworten er für zutreffend hält. Dabei werden allen Prüflingen eines Prüfungsdurchganges dieselben Prüfungsaufgaben gestellt. Bei der Aufstellung der Prüfungsaufgaben ist festzulegen, welche Antworten als zutreffend anerkannt werden. Die Prüfungsaufgaben sind vor der Feststellung des Prüfungsergebnisses darauf zu prüfen, ob sie gemessen an den Anforderungen der zu prüfenden Themenbereiche fehlerhaft sind. Ergibt diese Überprüfung, dass einzelne Prüfungsaufgaben fehlerhaft sind, sind diese bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht zu berücksichtigen. Die Zahl der Aufgaben für die Prüfung mindert sich entsprechend; bei der Bewertung des schriftlichen Teils der Prüfung ist von dieser verminderten Zahl der Prüfungsaufgaben auszugehen. Sind mehr als die Hälfte der Prüfungsaufgaben fehlerhaft, ist der schriftliche Teil der Prüfung zu wiederholen.

(3) Jede Prüfungsleistung ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses getrennt und selbständig zu beurteilen und zu bewerten.

(4) Zur Vorbereitung der Beschlussfassung kann der Vorsitzende mindestens zwei Mitglieder mit der Bewertung einzelner, nicht mündlich zu erbringender Prüfungsleistungen beauftragen (§ 42 Abs. 2 Satz 1 BBiG). Die Beauftragten sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören. Diese dokumentieren die wesentlichen Abläufe und halten die für die Bewertung erheblichen Tatsachen fest (§ 42 Abs. 3 BBiG).


§ 22
Feststellung des Prüfungsergebnisses

(1) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:

Die Gewichtung der Bereiche im schriftlichen Prüfungsteil.
1. im Prüfungsbereich Behandlungsassistenz 40 Prozent,
2. im Prüfungsbereich Betriebsorganisation und -verwaltung 40 Prozent,
3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.

(2) Das Ergebnis des schriftlichen Teils der Prüfung ist dem Prüfling vor Beginn des praktischen Teils der Prüfung bekannt zu geben.

(3) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich der Ergänzungsprüfung gemäß § 14 Abs. 7 sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

(4) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht sind. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit „ungenügend” bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden.

(5) Der Prüfungsausschuss muss dem Prüfling mitteilen, ob er die Prüfung bestanden hat. Dem Prüfling ist unverzüglich eine vom Vorsitzenden zu unterzeichnende Bescheinigung auszuhändigen. Der Termin des Bestehens bzw. Nichtbestehens ist der Tag der Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss.

(6) Über den Verlauf der Prüfung einschließlich der Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

(7) Bei nicht bestandener Prüfung kann der Prüfungsausschuss unbeschadet des § 25 Abs. 2 bestimmen, in welchen Prüfungsbereichen oder Prüfungsteilen eine Wiederholungsprüfung nicht erforderlich ist.


§ 23
Prüfungszeugnis

(1) Über die Prüfung erhält der Prüfling von der Sächsischen Landesärztekammer ein Zeugnis (§ 37 Abs. 2 BBiG).

(2) Das Prüfungszeugnis enthält:

  • die Bezeichnung „Prüfungszeugnis” nach § 37 BBiG,
  • die Personalien des Prüflings,
  • den Ausbildungsberuf, 
  • die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsteile und Prüfungsbereiche,
  • das Datum des Bestehens der Prüfung,
  • die Unterschriften des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und des Beauftragten der Sächsischen Landesärztekammer mit Siegel.

(3) Dem Zeugnis ist auf Antrag der Auszubildenden eine englischsprachige und eine französischsprachige Übersetzung beizufügen. Auf Antrag der Auszubildenden kann das Ergebnis berufsschulischer Leistungsfeststellungen auf dem Zeugnis ausgewiesen werden (§ 37 Abs. 3 BBiG).

(4) Die Sächsische Landesärztekammer stellt nach bestandener Prüfung den Brief „Medizinischer Fachangestellter/Medizinische Fachangestellte” aus.

(5) Die Ergebnisse der Abschlussprüfung werden den ausbildenden Ärzten auf deren Verlangen übermittelt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 BBiG).


§ 24
Nicht bestandene Prüfung

(1) Bei nicht bestandener Prüfung erhalten der Prüfling, ggf. sein gesetzlicher Vertreter sowie der ausbildende Arzt von der Sächsischen Landesärztekammer einen schriftlichen Bescheid. Darin ist anzugeben, in welchem Prüfungsteil oder Prüfungsbereichen ausreichende Leistungen nicht erbracht worden sind und welche Prüfungsteile oder Prüfungsbereiche in einer Wiederholungsprüfung nicht mehr wiederholt zu werden brauchen (§ 22 Abs. 7).

(2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung gemäß § 25 ist hinzuweisen.

V. Abschnitt: Wiederholungsprüfung


§ 25
Wiederholungsprüfung

(1) Eine Abschlussprüfung kann im Falle des Nichtbestehens zweimal wiederholt werden (§ 37 Abs. 1 Satz 2 BBiG).

(2) Hat der Prüfling bei nicht bestandener Prüfung in einem Prüfungsteil oder Prüfungsbereich mindestens ausreichende Leistungen erbracht, so ist dieser auf Antrag des Prüflings nicht zu wiederholen, sofern dieser sich innerhalb von zwei Jahren - gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an - zur Wiederholungsprüfung anmeldet.

(3) Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden.

(4) Die Vorschriften über die Anmeldung und Zulassung (§§ 8 bis 11) gelten sinngemäß. Bei der Anmeldung sind außerdem Ort und Datum der vorausgegangenen Prüfung anzugeben.

VI. Abschnitt: Schlussbestimmungen


§ 26
Rechtsbehelfsbelehrung

Maßnahmen und Entscheidungen der Prüfungsausschüsse sowie der Sächsischen Landesärztekammer sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an den Prüfling mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Diese richtet sich im Einzelnen nach der Verwaltungsgerichtsordnung und den Ausführungsbestimmungen des Freistaates Sachsen.


§ 27
Prüfungsunterlagen

Auf Antrag ist dem Prüfling nach Abschluss der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind zwei Jahre, die Anmeldungen und Niederschriften gemäß §§ 10 und 22 Abs. 6 sind 10 Jahre aufzubewahren.


§ 28
Zwischenprüfung

(1) Für die gemäß § 48 Abs. 1 BBiG zur Ermittlung des Ausbildungsstandes durchzuführende Zwischenprüfung sind die Grundsätze für die Durchführung der Zwischenprüfung im Ausbildungsberuf des Medizinischen Fachangestellten/der Medizinischen Fachangestellten anzuwenden (siehe Anlage1).

(2) Die Zwischenprüfung ist für den Auszubildenden gebührenfrei (§ 48 i.V.m. § 37 Abs. 4 BBiG). Die Gebühr für das Verfahren zur Zwischenprüfung hat der ausbildende Arzt zu entrichten. Die Höhe der Prüfungsgebühr wird in der Gebührenordnung der Sächsischen Landesärztekammer festgelegt.


§ 29
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelung

(1) Die Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf des Medizinischen Fachangestellten/der Medizinischen Fachangestellten tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

(2) Die Prüfungsordnung für die Durchführung von Prüfungen im Ausbildungsberuf der Arzthelferinnen vom 27. März 1993 tritt am 1. Januar 2009 außer Kraft.

(3) Prüflinge, deren Berufsausbildung vor dem 1. August 2006 begonnen hat und hinsichtlich deren Berufsausbildungsverhältnis nicht gemäß § 10 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Medizinischen Fachangestellten/zur Medizinischen Fachangestellten vom 26. April 2006, BGBl. I S. 1097 ff, die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung vereinbart wurde, werden gemäß den Vorschriften der Prüfungsordnung für die Durchführung von Prüfungen im Ausbildungsberuf der Arzthelferinnen vom 27. März 1993 geprüft.

Dresden, 10. November 2007

gez. Schulze
Prof. Dr. med. habil. Jan Schulze
Präsident

gez. Liebscher
Dr. med. Lutz Liebscher
Schriftführer

 

Das Sächsische Staatsministerium für Soziales hat mit Schreiben vom 19. November 2007, Az. 21-5415.21/11, die Genehmigung erteilt.

Die vorstehende Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf des Medizinischen Fachangestellten/der Medizinischen Fachangestellten wird hiermit ausgefertigt und im Ärzteblatt Sachsen bekannt gemacht.

Dresden, 23. November 2007

gez. Schulze
Prof. Dr. med. habil. Jan Schulze
Präsident

Fußnote * Im nachfolgenden Text werden Berufs- und Funktionsbezeichnungen in der männlichen Form verwendet. Diese gelten einheitlich und neutral für männliche und weibliche Personen.

Anlage 1 - Grundsätze für die Durchführung der Zwischenprüfung im Ausbildungsberuf des Medizinischen Fachangestellten/der Medizinischen Fachangestellten


1. Zweck

Zweck der Zwischenprüfung im Ausbildungsberuf des Medizinischen Fachangestellten ist die Ermittlung des Ausbildungsstandes, um gegebenenfalls korrigierend auf die weitere Ausbildung einwirken zu können.


2. Inhalt und Gliederung

(1) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 zu § 5 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Medizinischen Fachangestellten/zur Medizinischen Fachangestellten vom 26. April 2006 für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxisbezogener Aufgaben in höchstens 120 Minuten in folgenden Prüfungsbereichen durchzuführen:

  1. Arbeits- und Praxishygiene,
  2. Schutz vor Infektionskrankheiten,
  3. Verwaltungsarbeiten,
  4. Datenschutz und Datensicherheit,
  5. Untersuchungen und Behandlungen vorbereiten.

(3) Die Zwischenprüfung kann in programmierter Form durchgeführt werden. Insbesondere in diesem Fall kann die Prüfungsdauer unterschritten werden.


3. Aufgabenerstellung

Der überregionale Prüfungsausschuss beschließt auf der Grundlage der Ausbildungsverordnung die Prüfungsaufgaben, Musterlösungen, Bewertungshinweise und die zulässigen Arbeits- und Hilfsmittel.


4. Prüfungsausschüsse

Für die Durchführung der Zwischenprüfung sind die Prüfungsausschüsse zuständig, die bereits für Abschlussprüfungen errichtet sind.


5. Prüfungstermin

(1) Der Zeitpunkt der Zwischenprüfung soll so abgestimmt werden, dass einerseits die Ausbildung so weit fortgeschritten ist, dass hinreichende Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten prüfbar sind und andererseits gegebenenfalls notwendige Korrekturen in der Ausbildung noch erfolgen können.

(2) Die Zwischenprüfung soll vor Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.


6. Anmeldung

Die Sächsische Landesärztekammer fordert den ausbildenden Arzt rechtzeitig zur Anmeldung des Auszubildenden für die Teilnahme an der Zwischenprüfung auf. Die Anmeldung hat schriftlich nach den von der Sächsischen Landesärztekammer bestimmten Fristen und Formularen zu erfolgen.


7. Feststellung des Ausbildungsstandes

(1) Mängel im Ausbildungsstand sind gegeben, wenn die Leistungen zwar Mängel aufweisen, aber im Ganzen den Anforderungen noch entsprechen.

(2) Die Bewertung der Prüfungsleistungen erfolgt gemäß § 21 der Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf des Medizinischen Fachangestellten/der Medizinischen Fachangestellten in der jeweils gültigen Fassung.


8. Aufsicht

(1) Die Sächsische Landesärztekammer regelt im Benehmen mit den regionalen Prüfungsausschüssen die Aufsichtsführung, die sicherstellen soll, dass der Prüfling die Arbeiten selbständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln ausführt.

(2) Über den Verlauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen.


9. Prüfungsbescheinigung

(1) Über die Teilnahme wird eine Bescheinigung ausgestellt. Ergänzend wird eine Auswertung über die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsbereiche erstellt und übergeben.

(2) Die Bescheinigung und die Auswertung über die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsbereiche erhalten der Auszubildende und der ausbildende Arzt auf dessen Verlangen.

(3) Die Teilnahme an der Zwischenprüfung ist Zulassungsvoraussetzung für die Abschlussprüfung (§ 43 Abs. 1 Nr. 2 BBiG).