©AdobeStock/Anna Fedorova
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Geschäftsordnung des Berufsbildungsausschusses „Medizinische Fachangestellte“ der Sächsischen Landesärztekammer



Der Berufsbildungsausschuss „Medizinische Fachangestellte“ der Sächsischen Landesärztekammer gibt sich auf Grund der §§ 77 ff. des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) die nachfolgende Geschäftsordnung:

§ 1 Errichtung

(1) Die Sächsische Landesärztekammer als zuständige Stelle errichtet den Berufsbildungsausschuss „Medizinische Fachangestellte“. Dem Berufsbildungsausschuss gehören sechs Beauftragte der Arbeitgeber, sechs Beauftragte der Arbeitnehmer und sechs Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen an, die Lehrkräfte mit beratender Stimme. Die Mitglieder haben Stellvertreter oder Stellvertreterinnen.

(2) Die Sächsische Landestierärztekammer als zuständige Stelle für die Berufsbildung der Tierarzthelferin beteiligt sich am Berufsbildungsausschuss „Medizinische Fachangestellte“ der Sächsischen Landesärztekammer mit einem Beauftragten der Arbeitgeber und einem Beauftragten der Arbeitnehmer.

(3) Die Beauftragten der Arbeitgeber werden auf Vorschlag der Sächsischen Landesärztekammer als der zuständigen Stelle, die Beauftragten der Arbeitnehmer auf Vorschlag der im Freistaat Sachsen bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung, die Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen von dem Sächsischen Staatsministerium für Kultus als der nach Landesrecht zuständigen Behörde längstens für vier Jahre als Mitglieder berufen.

(4) Die Tätigkeit im Berufsbildungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der Sächsischen Landesärztekammer als der zuständigen Stelle in der Satzung über die Entschädigung der Mitglieder des Berufsbildungsausschusses vom 30. Dezember 1993 (zuletzt geändert mit Satzung vom 22. November 2001) mit Genehmigung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie als der obersten Landesbehörde festgesetzt wurde.

(5) Die Mitglieder können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden.

§ 2 Aufgaben

(1) Der Berufsbildungsausschuss ist in allen wichtigen Angelegenheiten der beruflichen Bildung zu unterrichten und zu hören. Er hat im Rahmen seiner Aufgaben auf eine stetige Entwicklung der Qualität der beruflichen Bildung hinzuwirken.

(2) Wichtige Angelegenheiten, in denen der Berufsbildungsausschuss anzuhören ist, sind insbesondere:

  1. Erlass von Verwaltungsgrundsätzen über die Eignung von Ausbildungs- und Umschulungsstätten, für das Führen von schriftlichen Ausbildungsnachweisen, für die Verkürzung der Ausbildungsdauer, für die vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung, für die Durchführung der Prüfungen, zur Durchführung von über- und außerbetrieblicher Ausbildung sowie Verwaltungsrichtlinien zur beruflichen Bildung,
  2. Umsetzung der vom Landesausschuss für Berufsbildung empfohlenen Maßnahmen,
  3. wesentliche inhaltliche Änderungen des Ausbildungsvertragsmusters.

(3) Wichtige Angelegenheiten, in denen der Berufsbildungsausschuss zu unterrichten ist, sind insbesondere:

  1. Zahl und Art der der Sächsischen Landesärztekammer als der zuständigen Stelle angezeigten Maßnahmen der Berufsausbildungsvorbereitung und beruflichen Umschulung sowie der eingetragenen Berufsausbildungsverhältnisse,
  2. Zahl und Ergebnisse von durchgeführten Prüfungen sowie hierbei gewonnene Erfahrungen,
  3. Tätigkeit der Berater und Beraterinnen nach § 76 Abs. 1 Satz 2 Berufsbildungsgesetz,
  4. ür den räumlichen und fachlichen Zuständigkeitsbereich der zuständigen Stelle neue Formen, Inhalte und Methoden der Berufsbildung,
  5. Stellungnahmen oder Vorschläge der zuständigen Stelle gegenüber anderen Stellen und Behörden, soweit sie sich auf die Durchführung dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften beziehen,
  6. Bau eigener überbetrieblicher Berufsbildungsstätten,
  7. Beschlüsse nach § 79 Abs. 5 Berufsbildungsgesetz sowie beschlossene Haushaltsansätze zur Durchführung der Berufsbildung mit Ausnahme der Personalkosten,
  8. Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten aus Ausbildungsverhältnissen,
  9. Arbeitsmarktfragen, soweit sie die Berufsbildung im Zuständigkeitsbereich der Sächsischen Landesärztekammer berühren.

(4) Der Berufsbildungsausschuss hat die auf Grund des Berufsbildungsgesetzes von der Sächsischen Landesärztekammer als der zuständigen Stelle zu erlassenden Rechtsvorschriften für die Durchführung der Berufsbildung zu beschließen. Gegen Beschlüsse, die gegen Gesetz oder Satzung verstoßen, kann der Präsident der Sächsischen Landesärztekammer als die zur Vertretung der zuständigen Stelle berechtigte Person innerhalb einer Woche Einspruch einlegen. Der Einspruch ist zu begründen und hat aufschiebende Wirkung. Der Berufsbildungsausschuss hat seinen Beschluss zu überprüfen und erneut zu beschließen.

§ 3 Wahl des Vorsitzes

(1) Der Berufsbildungsausschuss wählt ein Mitglied, das den Vorsitz führt und ein weiteres Mitglied, das den Vorsitz stellvertretend übernimmt. Der Vorsitz und seine Stellvertretung sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.

(2) Die Wahl des Vorsitzes leitet der Präsident der Sächsischen Landesärztekammer.

(3) Wahlberechtigt sind nur die Beauftragten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält.

§ 4 Sitzungen, Tagesordnung, Verschwiegenheit

(1) Der Berufsbildungsausschuss wird vom Mitglied, das den Vorsitz führt, im Verhinderungsfalle vom Mitglied, das den Vorsitz stellvertretend übernimmt, einberufen. Einladungen sollen den Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor der Sitzung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zugehen. Die Versendung der Einladung obliegt der Geschäftsführung.

(2) Mitglieder, die an der Teilnahme an der Sitzung verhindert sind, unterrichten hierüber sobald wie möglich die Geschäftsführung. Diese hat dann unverzüglich einen Stellvertreter aus der Gruppe des verhinderten Mitgliedes einzuladen; insoweit gilt die Ladungsfrist nach Absatz 1 nicht.

(3) Die Tagesordnung wird vom Mitglied, das den Vorsitz führt, im Verhinderungsfalle vom Mitglied, das den Vorsitz stellvertretend übernimmt, unter Berücksichtigung von Vorschlägen der Mitglieder und der Geschäftsführung aufgestellt. Bestimmte Beratungspunkte müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn dies von mindestens fünf Mitgliedern unter genauer Angabe des Beratungsgegenstandes schriftlich beantragt wird. Nach Versendung der Einladung mit der Tagesordnung kann diese nur mit Zustimmung von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder ergänzt werden; eine nachträgliche Ergänzung der Tagesordnung ist zu protokollieren.

(4) Die Sitzungen des Berufsbildungsausschusses sind nicht öffentlich.

(5) Zu Sitzungen können Sachverständige hinzugezogen werden.

(6) Die Mitglieder des Berufsbildungsausschusses haben über alle Tatsachen und persönlichen Angelegenheiten, die ihnen im Rahmen ihres Amtes bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren.

§ 5 Beschlussfähigkeit, Abstimmung

(1) Die Sitzungen werden vom Mitglied, das den Vorsitz führt, im Verhinderungsfall vom Mitglied, das den Vorsitz stellvertretend übernimmt, geleitet. Ist auch dieser verhindert, so leitet das lebensälteste Mitglied die Sitzung.

(2) Der Berufsbildungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder, im Verhinderungsfall deren Stellvertreter, anwesend ist.

(3) Abstimmungen erfolgen in der Regel durch Heben der Hand. Eine geheime schriftliche Abstimmung findet statt, wenn dies von mindestens vier stimmberechtigten Mitgliedern beantragt wird. Der Berufsbildungsausschuss beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen sind nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als abgelehnt.

(4) Zur Wirksamkeit eines Beschlusses ist es erforderlich, dass der Gegenstand bei der Einberufung des Ausschusses bezeichnet ist, es sei denn, dass er mit Zustimmung von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt wird.

(5) Lehrkräfte mit beratender Stimme haben Stimmrecht bei Beschlüssen zu Angelegenheiten der Berufsausbildungsvorbereitung und Berufsausbildung, soweit sich die Beschlüsse unmittelbar auf die Organisation der schulischen Berufsbildung auswirken.

(6) Bei Beratung über Gegenstände der Tagesordnung, die das Privatinteresse eines Mitgliedes oder seiner Angehörigen berühren, ist das Mitglied von der Teilnahme an der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen. Die Entscheidung, ob das Privatinteresse eines Mitgliedes oder seiner Angehörigen berührt ist, trifft der Ausschuss ohne Teilnahme des betroffenen Mitgliedes.

§ 6 Schriftliche Abstimmung

(1) In Fällen besonderer Eilbedürftigkeit oder bei Fragen von geringerer Bedeutung kann das Mitglied, das den Vorsitz führt, die Abstimmung zu konkret formulierten Anträgen innerhalb einer von ihm gesetzten Frist schriftlich herbeiführen. So gefasste Beschlüsse stehen denen in mündlicher Verhandlung gleich; sie sind zu protokollieren.

(2) Widerspricht ein Mitglied der schriftlichen Abstimmung innerhalb der gesetzten Frist, so darf auf diese Weise kein Beschluss gefasst werden; der Widerspruch muss schriftlich erklärt und begründet werden. Der Beratungsgegenstand ist auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Ausschusses zu setzen.

§ 7 Niederschrift

(1) Über die Sitzungen des Berufsbildungsausschusses führt die Geschäftsführung ein Beschlussprotokoll. In ihm sind die Namen der Teilnehmer, Ort, Tag, Beginn und Ende der Sitzung, die Beratungsgegenstände, die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse festzuhalten.

(2) Die Niederschrift ist allen Mitgliedern des Ausschusses zu übersenden; sie wird in der nächsten Sitzung des Berufsbildungsausschusses zur Bestätigung vorgelegt.

§ 8 Geschäftsführung

Die Geschäftsführung des Berufsbildungsausschusses obliegt der Geschäftsführung der Sächsischen Landesärztekammer.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung vom 10.12.2005 außer Kraft.


Dresden, den 18.11.2006
 

Dr. med. Kerstin Strahler
Beauftragte der Arbeitgeber
Vorsitz

Sabine Rothe
Beauftragte der Arbeitnehmer
Stellvertreter