©AdobeStock/Anna Fedorova
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Die Sächsische Landesärztekammer

Aufgaben, Organe und Gremien

Die Sächsische Landesärztekammer ist im Freistaat Sachsen die öffentliche Berufsvertretung für Ärzte. Auf der Grundlage des Heilberufekammergesetzes ist sie legitimiert, ihre berufsständischen, berufspolitischen und berufsrechtlichen Angelegenheiten selbst zu regeln. 

Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Nach dem Subsidiaritätsprinzip nimmt sie legitime öffentliche Aufgaben wahr, an deren Erfüllung ein gesteigertes Interesse der Gesellschaft besteht, die aber weder allein im Wege privater Initiative wirksam wahrgenommen werden können noch zu den im engeren Sinne staatlichen Aufgaben zählen, die der Staat selbst durch seine Behörden wahrnehmen muss. Der Staat bedient sich bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben der Hilfe von Selbstverwaltungseinrichtungen, die er sich aus dem jeweiligen Sachbereich selbst herausbilden lässt, und die durch ihre Sachkunde die Grundlagen dafür schaffen helfen, dass staatliche Entschließungen auf diesem Gebiet ein möglichst hohes Maß an Sachnähe und Richtigkeit gewinnen.

Hierbei handelt es sich nicht um eine reine Interessenvertretung, wie Fachverbände sie wahrnehmen, sondern um die Wahrnehmung der beruflichen Belange aller Ärzte unter Beachtung des Wohls der Allgemeinheit. Die Erfüllung von Verwaltungsaufgaben im Gesundheitswesen durch die Kammern ist sachnäher - und wegen der Beteiligung der Betroffenen durch selbstgewählte Organe auch freiheitssichernder - als durch staatliche Behörden. Der Wert der von den Kammern erarbeiteten Vorschläge und Gutachten beruht neben der Unabhängigkeit ihres Urteils auf der Vollständigkeit des Überblicks, den die Kammern im Bereich der zu beurteilenden Verhältnisse besitzen. Die Interessenvertretung durch private Verbände ist aus dieser Sicht nicht im gleichen Maße am Gesamtinteresse und am Gemeinwohl orientiert.

Die Mitgliedschaft bietet den Kammerangehörigen zum einen die Chance zur Beteiligung und Mitwirkung an staatlichen Entscheidungsprozessen, lässt ihnen dabei aber zum anderen die Möglichkeit offen, sich nicht aktiv zu betätigen. Zugleich hat die Pflichtmitgliedschaft eine freiheitssichernde und legitimatorische Funktion, weil sie auch dort, wo das Allgemeininteresse einen gesetzlichen Zwang verlangt, die unmittelbare Staatsverwaltung vermeidet und stattdessen auf die Mitwirkung der Betroffenen setzt.

Konkrete Aufgaben

Aufgabe der Sächsischen Landesärztekammer ist es, im Sinne des jeweiligen Berufsauftrages, unter Beachtung des Wohls der Allgemeinheit, die beruflichen Belange aller Mitglieder wahrzunehmen und zu vertreten sowie für ein hohes Ansehen des Berufsstandes zu sorgen. Sie achtet auf die Erfüllung der berufsrechtlichen und berufsethischen Pflichten ihrer Mitglieder. Gleichzeitig sichert sie die Qualität der Berufsausübung und achtet auf ein gedeihliches Verhältnis der Mitglieder zueinander. Bei berufsbezogenen Streitigkeiten unter den Mitgliedern und bei den die Berufsausübung betreffenden Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und Dritten kann sie auf Antrag vermitteln.

Zur Gestaltung und Förderung der Fort- und Weiterbildung der Mitglieder trifft die Sächsische Akademie für ärztliche Fort- und Weiterbildung bei der Sächsischen Landesärztekammer geeignete Maßnahmen. Sie erteilt auch die Fortbildungszertifikate.

Im Rahmen der Berufsbildung nach dem Berufsbildungsgesetz obliegt der Sächsischen Landesärztekammer die Ausbildung der Arzthelferinnen/Medizinischen Fachangestellten und die Abnahme der Prüfungen. Sie unterstützt den öffentlichen Gesundheitsdienst bei der Erfüllung seiner Aufgaben. (öffnet in neuem Fenster)

Die Sächsische Landesärztekammer nimmt auf der Grundlage des „Gesetzes über Berufsausübung, Berufsvertretungen und Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker im Freistaat Sachsen (Sächsisches Heilberufekammergesetz - SächsHKaG)” vom 24. Mai 1994 hoheitliche Aufgaben wahr und ist zugleich um eine servicefreundliche Ausführung ihres Auftrages bemüht. Neben der Wahrnehmung berufsrechtlicher und berufsethischer Pflichten informiert sie ihre Mitglieder auch über aktuelle Entwicklungen. Dazu erscheint monatlich das Ärzteblatt Sachsen mit gesundheits- und berufspolitischen Beiträgen, amtlichen Verlautbarungen, Mitteilungen der Geschäftsstelle und medizinischen Fachartikeln. (öffnet in neuem Fenster)

Bei der Erfüllung dieser Aufgaben gilt das Leitbild der Sächsischen Landesärztekammer als Handlungsmaxime für die ehren- und hauptamtlichen Mitarbeiter.

Die Sächsische Landesärztekammer unterliegt der Rechtsaufsicht durch das Sächsische Staatsministerium für Soziales. Die Ärztekammern der deutschen Bundesländer haben sich zur Wahrnehmung der den Berufsstand gemeinsam berührenden Berufs- und Standesinteressen zu der Arbeitsgemeinschaft Bundesärztekammer zusammengeschlossen.

Mitglieder

Alle auf Grund einer Berufserlaubnis oder Approbation zur Berufsausübung berechtigten Ärzte, die im Freistaat Sachsen tätig sind, oder falls sie ihren Beruf nicht ausüben, ihre Hauptwohnung dort haben, gehören als Pflichtmitglieder der Sächsischen Landesärztekammer an. Ärzte, die gelegentlich oder vorübergehend in einem anderen Bundesland ihren Beruf ausüben, können von der Mitgliedschaft entbunden werden, wenn sie der dort zuständigen Landesärztekammer angehören. Diejenigen, deren Mitgliedschaft bei der dortigen Landesärztekammer wegen gelegentlicher oder vorübergehender heilberuflicher Tätigkeit im Freistaat Sachsen erlischt, werden Mitglieder der Sächsischen Landesärztekammer. Ärzte, die ihre heilberufliche Tätigkeit ins Ausland verlegen und dort ihre Hauptwohnung nehmen, können freiwillige Mitglieder der Sächsischen Landesärztekammer bleiben. Neue Mitglieder müssen sich innerhalb eines Monats nach Aufnahme der beruflichen Tätigkeit oder der Begründung der Hauptwohnung im Freistaat Sachsen bei der Sächsischen Landesärztekammer melden. Näheres ist in der Meldeordnung der Sächsischen Landesärztekammer geregelt. 

In der Meldeordnung sind alle zur Überwachung der Berufspflichten erforderlichen Angaben und Nachweise, die Gegenstand der Meldung sein sollen, festgelegt. Approbationen und Berufserlaubnisse werden durch die Landesdirektionen erteilt, zurückgenommen oder widerrufen. Die Sächsische Landesärztekammer wird über die Erteilung, das Erlöschen, die Zurücknahme und den Widerruf von Approbationen durch die Landesdirektionen unterrichtet. Diese informieren darüber hinaus die Sächsische Landesärztekammer über ihnen bekannt gewordene Tatsachen, die Anlass zur Überprüfung der Weiterbildungsbefugnis oder der Zulassung als Weiterbildungsstätte geben. 

Organe und Gremien der Sächsischen Landesärztekammer

Die Organe der Sächsischen Landesärztekammer sind die Kammerversammlung und der Vorstand. Die Tätigkeit der Mitglieder in den Organen und Gremien der Sächsischen Landesärztekammer erfolgt ehrenamtlich. 

Kammerversammlung - Parlament der sächsischen Ärzte

Die Kammerversammlung der Sächsischen Landesärztekammer besteht aus 101 gewählten Mitgliedern. Der Kammerversammlung gehört außerdem je ein der Kammer angehörendes Mitglied des Lehrkörpers der medizinischen Fakultäten der Universitäten Leipzig und Dresden an. Die Kammerversammlung beschließt über die grundsätzlichen Angelegenheiten der Sächsischen Landesärztekammer. Vor allem beschließt sie die Hauptsatzung, weitere Satzungen einschließlich einer Wahl-, Beitrags-, Gebühren-, Berufs-, Weiterbildungs- und Meldeordnung, die Feststellung des Haushaltsplanes, die Entlastung des Vorstandes auf Grund des von ihm vorgelegten Jahresberichts und der Jahresrechnung, die Vorschläge der Sächsischen Landesärztekammer für die Besetzung der Berufsgerichte und über die Wahrnehmung aller ihr sonst durch Gesetz oder durch Satzung zugewiesenen Aufgaben. 

Die Mitglieder der Kammerversammlung sind zur aktiven Mitwirkung und gewissenhaften Ausübung ihres Amtes verpflichtet. Sie sind Vertreter der Gesamtheit der Kammermitglieder und nicht an Aufträge oder Weisungen gebunden. Die Mitglieder der Kammerversammlung haben über die ihnen im Rahmen ihres Mandats bekannt gewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu wahren, dies gilt nicht hinsichtlich solcher Tatsachen, die offenkundig sind.

Die Kammerversammlung tritt in der Regel zweimal jährlich in Dresden zusammen. Sie wählt nach Maßgabe der Hauptsatzung Delegierte zum Deutschen Ärztetag, der Hauptversammlung der Bundesärztekammer. In einer Wahlordnung hat die Sächsische Landesärztekammer die Einzelheiten des Wahlverfahrens und den Schlüssel für die Verteilung der Sitze der Kammerversammlung auf die einzelnen Wahlkreise festgelegt. Die Wahlberechtigten wählen die Mitglieder der Kammerversammlung durch Briefwahl nach den Grundsätzen der unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahl auf die Dauer von vier Jahren. Die Amtsperiode endet mit dem Zusammentritt der neuen Kammerversammlung. Die Kammerversammlung wählt aus ihrer Mitte den Präsidenten, den Vizepräsidenten, den Schriftführer und die übrigen Vorstandsmitglieder. Diese Wahl wird in geheimen und getrennten Wahlgängen durchgeführt.

Vorstand und Präsident

Der ehrenamtliche Vorstand der Sächsischen Landesärztekammer besteht aus elf Mitgliedern einschließlich des Präsidenten und zweier Vizepräsidenten. Die Amtsdauer des Vorstands entspricht der Wahlperiode der Kammerversammlung und beträgt vier Jahre. Der Vorstand führt die Beschlüsse der Kammerversammlung aus, erledigt die Angelegenheiten der laufenden Verwaltung und die ihm durch Gesetz und Satzung zugewiesenen sonstigen Aufgaben. Der Präsident vertritt die Sächsische Landesärztekammer - im Falle seiner Verhinderung der Vizepräsident oder bei dessen Verhinderung das an Lebensjahren älteste Mitglied des Vorstandes - insbesondere in allen Rechtsangelegenheiten und gegenüber den politischen und gesellschaftlichen Institutionen. Der Präsident ist Mitglied des Vorstandes der Bundesärztekammer. Der Vorstand kommt in der Regel einmal im Monat zu einer Vorstandssitzung zusammen. Er erledigt die Angelegenheiten der laufenden Verwaltung und berät alle vorliegenden berufspolitischen, berufsrechtlichen sowie finanziellen Belange. Zu den Beratungen werden Beschlussempfehlungen der Ausschüsse und Arbeitsgruppen herangezogen. Die organisatorische Betreuung des Vorstandes und der Gremien obliegt der Geschäftsführung. 

Kreisärztekammern

Die Kreisärztekammern wurden in allen politischen Kreisen und kreisfreien Städten Sachsens als nichtselbstständige Untergliederungen der Sächsischen Landesärztekammer gebildet. Sie unterstehen der Aufsicht der Landesärztekammer. Den Kreisärztekammern sind innerhalb ihres örtlichen Bereiches Aufgaben im Rahmen des Sächsischen Heilberufekammergesetzes zugewiesen. Dazu gehören die Wahrnehmung der beruflichen Belange aller Mitglieder, die Überwachung der Erfüllung der berufsrechtlichen und berufsethischen Pflichten, die Unterstützung der Fort- und Weiterbildung sowie die Vermittlung bei Streitigkeiten unter den Mitgliedern sowie gegenüber Dritten. Zur Finanzierung ihrer Aufgaben erhalten die Kreisärztekammern Zahlungen von der Sächsischen Landesärztekammer, derzeit in Höhe von einem Euro pro Mitglied und Monat. Diese Zahlungen werden aus dem Beitragsaufkommen finanziert. 

Ausschüsse, Kommissionen und Arbeitsgruppen

Zur Vorbereitung ihrer Sitzungen und zur Beratung des Vorstandes hat die Kammerversammlung Ausschüsse gebildet. Daneben bestellt der Vorstand der Sächsischen Landesärztekammer Kommissionen und Arbeitsgruppen für spezielle Aufgaben oder Sachfragen.