Häufige Fragen
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Ärztliche Tätigkeit
Ärztliche Tätigkeit im Sinne der Beitragsordnung umfasst nicht nur die Behandlung von Patienten, sondern jede Tätigkeit, bei der ärztliche Fachkenntnisse angewendet oder mitverwendet werden (z. B. in Lehre und Forschung, in Industrie, Wirtschaft und Medien, in der Verwaltung und im öffentlichen Dienst).Selbsteinstufung
Stichtag für die Einstufung ist der 1. Februar des Beitragsjahres. Sie wählen die Rubrik aus, die für Sie an diesem Tag zutrifft und reichen die dort genannten Nachweise ein.Bemessungsgrundlage für den Kammerbeitrag
Der Kammerbeitrag wird anhand der erzielten Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit gemäß Einkommensteuergesetz des vorletzten Jahres vor der Beitragsveranlagung berechnet (für den Kammerbeitrag 2023 sind das die Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit des Jahres 2021).
Sofern Sie im vorletzten Jahr noch nicht ärztlich tätig gewesen sind bzw. keine Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit (z. B. aufgrund von Elternzeit) erzielt haben, werden die Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit des letzten Jahres als Bemessungsgrundlage herangezogen.Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit
- (Ärztliche) Einkünfte aus selbständiger Arbeit (z. B. Praxisgewinn, Honorare, Bereitschaftsdienst)
- (Ärztliche) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (z. B. Bruttoarbeitslohn abzgl. Werbungskosten)
- (Ärztliche) Einkünfte aus Gewerbebetrieb (z. B. Gewinn aus Verkauf von Kontaktlinsen)
Diese Einkunftsarten finden Sie auf Ihrem Steuerbescheid.
Bei mehreren Einkunftsarten sind die Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit zusammen zu zählen.
Das zu versteuernde Einkommen oder der Gesamtbetrag der Einkünfte sind nicht Bemessungsgrundlage für den Kammerbeitrag.Einkommensteuerbescheid vollständig übersenden
Nein, das ist nicht erforderlich. Zur Beitragseinstufung wird lediglich ein Auszug aus dem Einkommensteuerbescheid benötigt, aus dem die für die Beitragsveranlagung relevanten Positionen (siehe oben) hervorgehen.
Alle anderen auf diesem Blatt befindlichen Zahlen, auch die des mit veranlagten Ehepartners, können geschwärzt werden. Bitte beachten Sie, dass Ihr Name und das Jahr erkennbar sein müssen.Einkommensteuerbescheid liegt noch nicht vor
Es kann die Bestätigung des Steuerberaters über die Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit akzeptiert werden. Ist beides nicht möglich, beantragen Sie bitte über das Mitgliederportal, telefonisch oder schriftlich eine Fristverlängerung für die Einreichung der Nachweise.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Fristverlängerung für die Einreichung von Nachweisen keine Stundung des Kammerbeitrages einschließt. Bitte veranlagen Sie sich in diesem Fall auf der Grundlage der Ihnen vorliegenden Unterlagen und überweisen Sie den voraussichtlichen Kammerbeitrag bis zum 1. März des Beitragsjahres. Die endgültige Veranlagung erfolgt dann bei Vorliegen von Nachweisen. Für Ärzte, die der Sächsischen Landesärztekammer ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, gilt dies nicht, da der Einzug des Kammerbeitrages erst nach Vorliegen des Nachweises erfolgen kann.Einkommensteuererklärung wird nicht beim Finanzamt eingereicht
Wählen Sie bitte bei der Selbsteinstufung die Eigenbestätigung in Verbindung mit einem Nachweis über den erzielten Bruttoarbeitslohn des Bemessungsjahres.Arbeitslosigkeit oder Mutterschaftsurlaub I Elternzeit im Beitragsjahr
Auch in diesem Fall ist es möglich, eine Fristverlängerung für die Einreichung von Nachweisen (z.B. Kopie des Bescheides der Bundesagentur für Arbeit, Kopie des Nachweises des Beginns der Mutterschutzfrist/Bescheinigung der Elternzeit) zu gewähren. Auf Antrag und bei Vorliegen der Nachweise erfolgt eine anteilige Berechnung des Kammerbeitrages nach den vollen Monaten der ärztlichen Tätigkeit auf der Basis der Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit des vorletzten Jahres und eine anteilige Berechnung des Mindestbeitrages für die Zeit ohne ärztliche Tätigkeit bzw. Mutterschutz/Elternzeit. Maßgebend ist der Status zum Monatsersten. Trifft also der Tatbestand zum Stichtag, dem 1. Februar des Beitragsjahres zu, erfolgt die Einstufung mit dem Mindestbeitrag.Ruhestand/EU-Rente im Beitragsjahr
Für die Einreichung des Nachweises (z. B. Kopie des Rentenbescheides, Kopie des Nachweises der Kassenärztlichen Vereinigung über die Beendigung der vertragsärztlichen Tätigkeit) ist es ebenfalls möglich eine Fristverlängerung zu gewähren.
Mit dem Eintritt in den Ruhestand/in die BU/EU-Rente entfällt grundsätzlich die Beitragspflicht. Erzielen Kammermitglieder Einkünfte aus gelegentlicher ärztlicher Tätigkeit im Beitragsjahr ist kein bzw. ein gestufter Kammerbeitrag gemäß Beitragsordnung zu entrichten.
Sofern der Eintritt in den Ruhestand/der Bezug der BU/EU-Rente während des Beitragsjahres erfolgt, wird der Jahresbeitrag auf Antrag anteilig nach vollen Monaten festgesetzt.
Bei Einkünften aus ärztlicher Tätigkeit über 50.000 EUR im Beitragsjahr erfolgt die Bemessung des Kammerbeitrages, unabhängig vom Bezug einer Rente, nach den Einkünften des vorletzten Jahres vor dem Beitragsjahr.Erstmalige ärztliche Tätigkeit in Deutschland
Im Jahr des Erhaltes der Approbation/einer ersten Berufserlaubnis sind Kammermitglieder von der Beitragspflicht befreit.Nutzung Mitgliederportal
Die Nutzung des Mitgliederportals bietet mehrere Vorteile.- 1.Sie werden durch die Veranlagung geführt und die Fehlerquote nimmt ab.
- 2.Die Veranlagung erfolgt schnell und kostengünstig.
- 3.Der Verwaltungsaufwand nimmt ab.
- 4.Bei korrekter Selbsteinstufung mit allen notwendigen Nachweisen und einem uns vorliegendem gültigem SEPA-Lastschriftmandat bis zum 1. März sparen Sie 3%.
Ansprechpartner zum Kammerbeitrag
Beitrag
(A - H)
Dipl.-Betriebswirt Birgit Altmann
Schützenhöhe 16
01099 Dresden- Telefonnummer
- 0351 8267 - 437
- Faxnummer
- 0351 8267 - 446
- E-mail Adresse
- B.Altmann@slaek.de
(I - Q)
Franziska Rasche
Schützenhöhe 16
01099 Dresden- Telefonnummer
- 0351 8267 - 436
- Faxnummer
- 0351 8267 - 446
- E-mail Adresse
- F.Rasche@slaek.de
(R - Z)
Mandy Schiebold
Schützenhöhe 16
01099 Dresden- Telefonnummer
- 0351 8267 - 438
- Faxnummer
- 0351 8267 - 446
- E-mail Adresse
- M.Schiebold@slaek.de
Lernplattform
Fort- und Weiterbildungskurse für Ärzte
Veranstaltungen für MFA
- 21.04.2023 - 22.04.2023EKG-Auffrischungskurs mit praktischen Übungen für Medizinische Fachangestellte (15 Std.)
- 09.06.2023 - 10.06.2023Aufbereitung von Medizinprodukten in der Arztpraxis für Medizinische Fachangestellte (24 Std.)
Ärzteblatt
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3/2023
Kammerwahl 2023 – 2027 - Die Kandidaten stellen sich vor
MFA-Protest in Berlin
Ärztliche Tätigkeit im Justizvollzug
Gelbfieber – Infektionswege und Diagnostik