©AdobeStock/Надія Коваль
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Allgemeine Informationen

Wer als Arzt approbiert ist, darf im Ausbildungsberuf Medizinische Fachangestellte ausbilden. Die im Berufsbildungsgesetz (BBiG) vorgeschriebene persönliche und fachliche Eignung der Ausbildenden wird dem Arzt grundsätzlich zugesprochen.

In jeder Praxis kann je Arzt eine Auszubildende oder eine Umschülerin beschäftigt werden. Auf eine Auszubildende oder eine Umschülerin kommt eine ausgebildete Medizinische Fachangestellte oder ihr gleichgestellten Fachkraft, welche in Vollzeit in der Praxis beschäftigt sein muss (bzw. zwei Fachkräfte in Teilzeitbeschäftigung). Abweichungen von dieser Regelung bedürfen immer einer Prüfung der zuständigen Stelle.

Die Sächsische Landesärztekammer unterstützt Sie bei der Suche nach einer geeigneten Auszubildenden. Im Vordergrund stehen dabei die Beratung zur Ausbildung und die Erstellung eines Anforderungsprofils. Auf dieser Grundlage können auch geeignete Bewerber an Sie vermittelt werden. Ihr Ausbildungsplatzangebot können Sie in der Ausbildungsplatzbörse einstellen lassen.

Wenn Sie bereits eine Auszubildende gefunden haben, fordern Sie bitte telefonisch die Ausbildungsunterlagen bei der Sächsischen Landesärztekammer, Referat Medizinische Fachangestellte an.

Die Ausbildung dauert 3 Jahre.

Ausbildungsbeginn ist der 1. August eines Jahres. Bei Vertragsbeginn nach dem 1. September ist nach dem Berufsbildungsgesetz eine reguläre Zulassung zur Abschlussprüfung drei Jahre später nicht gegeben, sondern erst zum nächsten Prüfungstermin.

Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der vertraglich festgelegten Ausbildungszeit. Bestehen die Auszubildenden vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss. Das Ende der Ausbildung kann vor Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit liegen.

Diagramm mit der Ablaufbeschreibung, ©Sächsische Landesärztekammer

Die Ausbildung erfolgt im dualen System. Die praktische Ausbildung absolvieren sie in der Arztpraxis. Die schulische Ausbildung findet als Blockunterricht in der zuständigen Berufsschule statt. Der Blockunterricht umfasst dabei insgesamt 13 Unterrichtswochen pro Schuljahr. Jeder Unterrichtsblock umfasst zwei Wochen (einmal im Schuljahr drei Wochen). Die Zuordnung zu der jeweiligen Berufsschule richtet sich nach dem Wohnort der Auszubildenden.
Berufsschulstandorte sind Chemnitz, Dresden, Görlitz, Leipzig und Plauen. Während der berufsschulfreien Zeit sind Auszubildende über den gesamten Zeitraum zur praktischen Ausbildung in der Arztpraxis.

Die Ausbildung dauert 3 Jahre. Ausbildungsbeginn ist der 1. August eines Jahres. Bei Vertragsbeginn nach dem 1. September ist nach dem Berufsbildungsgesetz eine reguläre Zulassung zur Abschlussprüfung drei Jahre später nicht gegeben, sondern erst zum nächsten Prüfungstermin. Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der vertraglich festgelegten Ausbildungszeit. Bestehen Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss. Das Ende der Ausbildung kann vor Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit liegen.

Die schriftliche Zwischenprüfung müssen Auszubildende ablegen, bevor das 2. Ausbildungsjahr endet. Dabei gilt es zu zeigen, was in den ersten 18 Monaten der Ausbildung erlernt wurde. Die Prüfung dauert höchstens 120 Minuten und ist Voraussetzung, um zur Abschlussprüfung zugelassen zu werden. Zweck der Zwischenprüfung im Ausbildungsberuf der Medizinischen Fachangestellten ist die Ermittlung des Ausbildungsstandes, um gegebenenfalls korrigierend auf die weitere Ausbildung einwirken zu können.

Die Abschlussprüfung findet gegen Ende des 3. Ausbildungsjahres statt. Sie besteht aus einem praktischen und einem schriftlichen Teil. Welche Prüfungsbereiche und -gebiete abgefragt werden, können Sie in der Prüfungsordnung nachlesen.

Die Inhalte der praktischen Ausbildung sind im bundeseinheitlichen Ausbildungsrahmenplan zur Ausbildung von Medizinischen Fachangestellten festgelegt.
Dieser zeigt die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten auf, welche die Auszubildenden mindestens nach Ablauf der Ausbildungszeit, unabhängig von der Fachrichtung der Ausbildungspraxis, beherrschen müssen.
Können in der eigenen Praxis nicht alle Kenntnisse und Fertigkeiten nach dem Ausbildungsrahmenplan vermittelt werden, sind Praktika vorrangig in den Fachrichtungen Allgemeinmedizin, Innere Medizin und Chirurgie zu organisieren.

Gemäß Berufsbildungsgesetz haben Ausbildende der Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu gewähren. Sie ist nach dem Lebensalter der Auszubildenden so zu bemessen, dass sie mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich, ansteigt.

Die Ausbildungsvergütung beträgt ab 01.01.2021 - 31.12.2021 (siehe Gehaltstarifvertrag für Medizinische Fachangestellte 2021):

im 1. Ausbildungsjahr monatlich (brutto) 880,00 Euro,
im 2. Ausbildungsjahr monatlich (brutto) 935,00 Euro,
im 3. Ausbildungsjahr monatlich (brutto) 995,00 Euro.

Ab 01.01.2022 - 31.12.2022

im 1. Ausbildungsjahr monatlich (brutto) 900,00 Euro,
im 2. Ausbildungsjahr monatlich (brutto) 965,00 Euro,
im 3. Ausbildungsjahr monatlich (brutto) 1035,00 Euro.

Ab 01.01.2023 - 31.12.2023

im 1. Ausbildungsjahr monatlich (brutto) 920,00 Euro,
im 2. Ausbildungsjahr monatlich (brutto) 995,00 Euro,
im 3. Ausbildungsjahr monatlich (brutto) 1075,00 Euro.

Weitere Kosten für die Ausbildung entstehen für die Prüfungsgebühren (Zwischenprüfung - 60,00 EUR, Abschlussprüfung - 120,00 EUR) und die bereitzustellende Schutzkleidung nach den Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft.

Untersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz

Jugendliche dürfen nur dann beschäftigt werden, wenn sie innerhalb der letzten 14 Monate nach § 32 JArbSchG untersucht wurden. Die vom Arzt ausgestellte Bescheinigung ist dem Ausbilder vorzulegen und in Kopie bei der Sächsischen Landesärztekammer einzureichen. Ohne die Bescheinigung kann der Ausbildungsvertrag nicht in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen werden.

Arbeitszeit

Jugendliche dürfen nicht mehr als 8 Stunden täglich beschäftigt werden. Wenn einzelne Werktage weniger als 8 Stunden betragen, können Jugendliche an den übrigen Werktagen derselben Woche 8,5 Stunden beschäftigt werden. (vgl. § 8 JArbSchG) Laut § 14 JArbSchG dürfen Jugendliche nur in der Zeit von 6 bis 20 Uhr beschäftigt werden.

Pausen und Pausenzeiten

Jugendliche Auszubildende haben laut § 11 JArbSchG Anspruch auf im Voraus feststehende Pausen. Als Pause gilt nur eine Arbeitsunterbrechung von mindestens 15 Minuten. Bei einer Arbeitszeit von viereinhalb bis sechs Stunden müssen Pausenzeiten mindestens 30 Minuten betragen; bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden haben Jugendliche Anspruch auf eine Pause von 60 Minuten.

Urlaubsanspruch

Der Urlaub richtet sich nach den geltenden Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes und Jugendarbeitsschutzgesetzes. Der Urlaub für Jugendliche beträgt jährlich

  1. mindestens 30 Werktage, wenn die Auszubildende zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt ist,
  2. mindestens 27 Werktage, wenn die Auszubildende zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre alt ist,
  3. mindestens 25 Werktage, wenn die Auszubildende zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre alt ist.

Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind (also Montag bis Samstag). Der Urlaub soll möglichst zusammenhängend und in der Zeit der Berufsschulferien erteilt und von der Auszubildenden wahrgenommen werden.