Page 24 - Ärzteblatt Sachsen, Mai 2026
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        dizinischen Leistungen umfasst . Dieser  Tabelle 1: Die häufigsten Fehlermöglichkeiten
        Vertrag verpflichtet den Arzt grund-  •  medizinisch-fachliche Fehler hinsichtlich der Durchführung einer konkreten
        sätzlich zu einem insgesamt sorgfalts-    Behandlungsmaßnahme (zum Beispiel Fehler bei Operationen oder sonstigen
        gerechten Vorgehen in Diagnostik und     interventionellen Maßnahmen)
        Therapie, der Heilungserfolg kann aller-  •  Befunderhebungsfehler
        dings nicht geschuldet werden .      •  Diagnosefehler
                                             •  fehlerhafte Indikationsstellung
        Der behandelnde Arzt muss nicht Fach-
        arzt sein, aber es gilt für ihn der „Fach-  •  Aufklärungsfehler
        arztstandard“ . Dies bedeutet, dass der   •  Dokumentationsfehler
        zum Zeitpunkt der Behandlung beste-  •  Organisationsfehler
        hende, allgemein anerkannte fachliche
        Standard einzuhalten ist, sofern nicht  de Kausalität), ist ebenfalls vom An- zusammenhang zwischen Behandlung
        etwas Anderes ausdrücklich vereinbart  tragsteller zu beweisen . Hierzu ist eine  und Schaden „äußerst unwahrschein-
        wurde (zum Beispiel eine neue, noch  überwiegende Wahrscheinlichkeit (> 50  lich“ ist beziehungsweise, dass der
        nicht wissenschaftlich abgesicherte  Prozent) gefordert, die alleinige Mög- Schaden auch bei sorgfaltsgerechter
        Methode) . Maßgeblich sind hierbei   lichkeit eines Zusammenhanges (Wahr- Behandlung aufgetreten wäre . Dieser
        die medizinisch-wissenschaftlichen Er- scheinlichkeit < 50 Prozent) ist nicht  Nachweis ist allerdings nur in sehr sel-
        kenntnisse und ärztlichen Erfahrungen  ausreichend .                    tenen Fällen zu erbringen .
        zum Behandlungszeitpunkt . Diese fin-
        den ihren Niederschlag beispielsweise  Der Begriff des einfachen Behandlungs- Ein haftungsbegründendes Verhalten
        in Lehrbüchern oder Veröffentlichun- fehlers umfasst jegliche Abweichung  kann  jeden  Abschnitt  des  Behand-
        gen in wissenschaftlichen Fachzeit- vom gebotenen fachärztlichen Stan- lungsablaufes betreffen, also von der
        schriften . Auch Leitlinien der Fachge- dard, sei es durch aktives Tun oder  Anamneseerhebung über die weitere
        sellschaften können diesen Standard  pflichtwidriges Unterlassen . Grobe Be- Diagnostik und Therapie bis hin zur
        wiedergeben, sind aber nicht ohne wei- handlungsfehler sind bei Verhaltens- Nachsorge . Die häufigsten Fehlermög-
        teres rechtlich verbindlich, wobei auch  weisen gegeben, die elementare Grund- lichkeiten sind in Tabelle 1 aufgelistet .
        das unterschiedliche Niveau der Leit- sätze der Medizin verletzen . Der Bun-
        linien (S1 – S3) zu berücksichtigen ist .  desgerichtshof hat hierzu im  Jahre  Durch das im Jahr 2013 in Kraft getre-
        Keine Haftung ergibt sich bei einem  2001 folgende,  nach wie vor  gültige  tene „Patientenrechtegesetz“ sollen
        Verhalten, das zum Behandlungszeit- Definition gegeben:                 die Patientenrechte gestützt und die
        punkt der seinerzeit noch vertretenen  „Ein grober Behandlungsfehler setzt nicht  Verfolgung von Schadenersatzansprü-
        Lehrmeinung widersprach, sich aber im  nur einen eindeutigen Verstoß gegen be- chen  geregelt  werden,  die  aus  fehler-
        Verlauf  neuerer  Erkenntnisse  mittler- währte ärztliche Behandlungsregeln   haft erbrachten medizinischen Leistun-
        weile als sachgerecht erwiesen hat .   oder gesicherte medizinische Erkenntnis- gen entstanden sind . Hierbei sollen
                                            se voraus, sondern erfordert auch die   insbesondere die Gesetzlichen Kran-
        Der Nachweis eines Behandlungsfeh- Feststellung, dass ein Fehler vorliegt, der  kenversicherungen die Patienten bera-
        lers, eines danach eingetretenen Kör- aus objektiver Sicht nicht mehr verständ- ten und gegebenenfalls unterstützen .
        pererst- beziehungsweise Primärscha- lich erscheint, weil er einem Arzt schlech- Falls eine unmittelbare Klärung von
        dens und des ursächlichen Zusammen- terdings nicht unterlaufen darf.“   Behandlungsfehlervorwürfen durch die
        hanges zwischen beiden (= haftungs-                                     direkte Kontaktaufnahme des Patien-
        begründende Kausalität) ist vom Pati- Auch mehrere einfache Verstöße gegen  ten mit dem behandelnden Arzt in Pra-
        enten im Vollbeweis zu erbringen, das  die Sorgfaltspflicht können unter Um- xis oder Klinik nicht erreicht wird, ste-
        heißt „mit einem für das praktische  ständen in der Summe als grober Be- hen dem Patienten mehrere Möglich-
        Leben brauchbaren Grad an Gewissheit,  handlungsfehler gewertet werden . Gro- keiten zur Verfolgung seiner Ansprüche
        der ausreicht, Zweifeln Schweigen zu   be Behandlungsfehler haben für den  zur Verfügung:
        gebieten, ohne diese gänzlich  auszu- Behandler die schwerwiegende Kon- •  Meldung an die Krankenkasse,
        schließen“ .  Ob  und  welche  Folgeschä- sequenz der Beweislastumkehr, das  •  Kontaktaufnahme mit der Schlich-
        den dem Primärschaden ursächlich  heißt es muss durch ihn der Beweis     tungsstelle der zuständigen
        zuzuordnen sind (= haftungsausfüllen- angetreten werden, dass ein Ursachen-    Landesärztekammer


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