Page 24 - Ärzteblatt Sachsen, Mai 2026
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dizinischen Leistungen umfasst . Dieser Tabelle 1: Die häufigsten Fehlermöglichkeiten
Vertrag verpflichtet den Arzt grund- • medizinisch-fachliche Fehler hinsichtlich der Durchführung einer konkreten
sätzlich zu einem insgesamt sorgfalts- Behandlungsmaßnahme (zum Beispiel Fehler bei Operationen oder sonstigen
gerechten Vorgehen in Diagnostik und interventionellen Maßnahmen)
Therapie, der Heilungserfolg kann aller- • Befunderhebungsfehler
dings nicht geschuldet werden . • Diagnosefehler
• fehlerhafte Indikationsstellung
Der behandelnde Arzt muss nicht Fach-
arzt sein, aber es gilt für ihn der „Fach- • Aufklärungsfehler
arztstandard“ . Dies bedeutet, dass der • Dokumentationsfehler
zum Zeitpunkt der Behandlung beste- • Organisationsfehler
hende, allgemein anerkannte fachliche
Standard einzuhalten ist, sofern nicht de Kausalität), ist ebenfalls vom An- zusammenhang zwischen Behandlung
etwas Anderes ausdrücklich vereinbart tragsteller zu beweisen . Hierzu ist eine und Schaden „äußerst unwahrschein-
wurde (zum Beispiel eine neue, noch überwiegende Wahrscheinlichkeit (> 50 lich“ ist beziehungsweise, dass der
nicht wissenschaftlich abgesicherte Prozent) gefordert, die alleinige Mög- Schaden auch bei sorgfaltsgerechter
Methode) . Maßgeblich sind hierbei lichkeit eines Zusammenhanges (Wahr- Behandlung aufgetreten wäre . Dieser
die medizinisch-wissenschaftlichen Er- scheinlichkeit < 50 Prozent) ist nicht Nachweis ist allerdings nur in sehr sel-
kenntnisse und ärztlichen Erfahrungen ausreichend . tenen Fällen zu erbringen .
zum Behandlungszeitpunkt . Diese fin-
den ihren Niederschlag beispielsweise Der Begriff des einfachen Behandlungs- Ein haftungsbegründendes Verhalten
in Lehrbüchern oder Veröffentlichun- fehlers umfasst jegliche Abweichung kann jeden Abschnitt des Behand-
gen in wissenschaftlichen Fachzeit- vom gebotenen fachärztlichen Stan- lungsablaufes betreffen, also von der
schriften . Auch Leitlinien der Fachge- dard, sei es durch aktives Tun oder Anamneseerhebung über die weitere
sellschaften können diesen Standard pflichtwidriges Unterlassen . Grobe Be- Diagnostik und Therapie bis hin zur
wiedergeben, sind aber nicht ohne wei- handlungsfehler sind bei Verhaltens- Nachsorge . Die häufigsten Fehlermög-
teres rechtlich verbindlich, wobei auch weisen gegeben, die elementare Grund- lichkeiten sind in Tabelle 1 aufgelistet .
das unterschiedliche Niveau der Leit- sätze der Medizin verletzen . Der Bun-
linien (S1 – S3) zu berücksichtigen ist . desgerichtshof hat hierzu im Jahre Durch das im Jahr 2013 in Kraft getre-
Keine Haftung ergibt sich bei einem 2001 folgende, nach wie vor gültige tene „Patientenrechtegesetz“ sollen
Verhalten, das zum Behandlungszeit- Definition gegeben: die Patientenrechte gestützt und die
punkt der seinerzeit noch vertretenen „Ein grober Behandlungsfehler setzt nicht Verfolgung von Schadenersatzansprü-
Lehrmeinung widersprach, sich aber im nur einen eindeutigen Verstoß gegen be- chen geregelt werden, die aus fehler-
Verlauf neuerer Erkenntnisse mittler- währte ärztliche Behandlungsregeln haft erbrachten medizinischen Leistun-
weile als sachgerecht erwiesen hat . oder gesicherte medizinische Erkenntnis- gen entstanden sind . Hierbei sollen
se voraus, sondern erfordert auch die insbesondere die Gesetzlichen Kran-
Der Nachweis eines Behandlungsfeh- Feststellung, dass ein Fehler vorliegt, der kenversicherungen die Patienten bera-
lers, eines danach eingetretenen Kör- aus objektiver Sicht nicht mehr verständ- ten und gegebenenfalls unterstützen .
pererst- beziehungsweise Primärscha- lich erscheint, weil er einem Arzt schlech- Falls eine unmittelbare Klärung von
dens und des ursächlichen Zusammen- terdings nicht unterlaufen darf.“ Behandlungsfehlervorwürfen durch die
hanges zwischen beiden (= haftungs- direkte Kontaktaufnahme des Patien-
begründende Kausalität) ist vom Pati- Auch mehrere einfache Verstöße gegen ten mit dem behandelnden Arzt in Pra-
enten im Vollbeweis zu erbringen, das die Sorgfaltspflicht können unter Um- xis oder Klinik nicht erreicht wird, ste-
heißt „mit einem für das praktische ständen in der Summe als grober Be- hen dem Patienten mehrere Möglich-
Leben brauchbaren Grad an Gewissheit, handlungsfehler gewertet werden . Gro- keiten zur Verfolgung seiner Ansprüche
der ausreicht, Zweifeln Schweigen zu be Behandlungsfehler haben für den zur Verfügung:
gebieten, ohne diese gänzlich auszu- Behandler die schwerwiegende Kon- • Meldung an die Krankenkasse,
schließen“ . Ob und welche Folgeschä- sequenz der Beweislastumkehr, das • Kontaktaufnahme mit der Schlich-
den dem Primärschaden ursächlich heißt es muss durch ihn der Beweis tungsstelle der zuständigen
zuzuordnen sind (= haftungsausfüllen- angetreten werden, dass ein Ursachen- Landesärztekammer
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