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Hauptsatzung der Sächsischen Landesärztekammer

(in der Fassung der Änderungssatzung vom 02. Juli 2021)



Aufgrund von § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 des Sächsischen Heilberufekammergesetzes (SächsHKaG) vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 935), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Februar 2016 (SächsGVBl. S. 42) geändert worden ist, hat die Kammerversammlung der Sächsischen Landesärztekammer am 24. September 1994 die Hauptsatzung der Sächsischen Landesärztekammer (Hauptsatzung) vom 7. Oktober 1994 (ÄBS S. 786) beschlossen und zuletzt* durch Satzung vom 2. Juli 2021**

geändert.

* zuvor geändert durch Satzung vom 30. November 2009 (ÄBS S. 629), in Kraft getreten am 1. Januar 2010; zuvor geändert durch Satzung vom 25. Juni 2014 (ÄBS S. 281), in Kraft getreten am 1. Januar 2015; zuvor geändert durch Satzung vom 24. November 2014 (ÄBS S. 500), in Kraft getreten am 1. Januar 2015; zuvor geändert durch Satzung vom 1. Juli 2015 (ÄBS S. 293), in Kraft getreten am 13. Juni 2015; zuvor geändert durch Satzung vom 28. November 2016 (ÄBS S. 511), in Kraft getreten am 1. Januar 2017; zuvor geändert durch Satzung vom 16. Dezember 2020 (ÄBS Heft 1/2021, S. 18), in Kraft getreten am 25. November 2020
** in Kraft getreten am 1. Juli 2021

§ 1 Rechtsstellung und Sitz

(1) Die Sächsische Landesärztekammer ist die öffentliche Berufsvertretung der Ärzte im Freistaat Sachsen. Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und führt ein Dienstsiegel mit dem Sächsischen Staatswappen.
(2) Die Sächsische Landesärztekammer hat ihren Sitz in Dresden.

§ 1a Mitglieder

(1) Der Sächsischen Landesärztekammer gehören als Pflichtmitglieder alle aufgrund einer Berufserlaubnis oder Approbation berechtigten Ärzte an, die im Freistaat Sachsen ihren Beruf ausüben oder, falls sie ihren Beruf nicht ausüben, ihre Hauptwohnung dort haben. Ärztliche Berufsausübung umfasst nicht nur die Behandlung von Patienten, sondern jede Tätigkeit, bei der ärztliche Fachkenntnisse angewendet oder mitverwendet werden (z. B. in Lehre und Forschung, in Industrie, Wirtschaft und Medien, in der Verwaltung und im Öffentlichen Dienst).
(2) Pflichtmitglieder der Sächsischen Landesärztekammer, die ihren Beruf im Anschluss an ihre Pflichtmitgliedschaft bei der Sächsischen Landesärztekammer im Ausland ausüben und dort ihre Hauptwohnung nehmen, können freiwillige Mitglieder der Sächsischen Landesärztekammer werden. Dies müssen sie innerhalb eines Monats nach Beendigung ihrer Pflichtmitgliedschaft schriftlich gegenüber der Sächsischen Landesärztekammer erklären. Das freiwillige Mitglied kann seine Mitgliedschaft schriftlich mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Diese Erklärung ist unwiderruflich. Die freiwillige Mitgliedschaft endet, wenn das freiwillige Mitglied mit einem Jahresbeitrag nach der 1. Mahnung im Rückstand ist.

§ 2 Kreisärztekammern als Kreisstellen

(1) Als Kreisstelle wird für jeden politischen Kreis und jede kreisfreie Stadt als rechtlich unselbständige Untergliederung eine Kreisärztekammer gebildet. Sie untersteht der Aufsicht der Landesärztekammer.
(2) Mitglieder einer Kreisärztekammer sind die Mitglieder der Landesärztekammer, die im Bereich der Kreisärztekammer berufstätig sind, oder, falls sie ihren Beruf nicht ausüben, dort ihre Hauptwohnung haben. Die Mitglieder einer Kreisärztekammer bilden die Mitgliederversammlung.
(3) Die Kreisärztekammern haben innerhalb ihres örtlichen Bereiches die Aufgabe, im Rahmen des Sächsischen Heilberufekammergesetzes

  1. im Sinne des ärztlichen Berufsauftrages unter Beachtung des Wohls der Allgemeinheit die beruflichen Belange aller Mitglieder wahrzunehmen und zu vertreten sowie für ein hohes Ansehen des Berufsstandes zu sorgen,
  2. die Erfüllung der berufsrechtlichen und berufsethischen Pflichten der Mitglieder zu überwachen und den Vorstand der Landesärztekammer über erhebliche Verstöße zu unterrichten,
  3. die Qualität der Berufsausübung zu fördern,
  4. durch geeignete Maßnahmen die Fort- und Weiterbildung der Mitglieder zu unterstützen,
  5. auf ein gedeihliches Verhältnis der Mitglieder zueinander hinzuwirken,
  6. bei berufsbezogenen Streitigkeiten unter den Mitgliedern und bei die Berufsausübung betreffenden Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und Dritten auf Antrag eines Beteiligten zu vermitteln,
  7. den öffentlichen Gesundheitsdienst bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen.

Die Kreisärztekammern können innerhalb ihres Aufgabenbereiches Anfragen und Anregungen an die zuständigen örtlichen Behörden richten. Sie sind im Rahmen ihres Verantwortungsbereiches verpflichtet, Anfragen der zuständigen Behörden zeitgerecht zu beantworten.

(4) Organe der Kreisärztekammer sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Der Vorstand der Kreisärztekammer besteht aus höchstens elf Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden, mindestens einem, höchstens drei Stellvertretern sowie einem, höchstens neun Beisitzern. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung nach Maßgabe der Geschäftsordnung der Kreisärztekammer, in der auch das Wahlverfahren geregelt ist, gewählt. Die Geschäftsordnung ist von der Landesärztekammer zu genehmigen.

(5) Die Vermittlung im Sinne von Absatz 3 Nr. 6 obliegt dem Vorstand der Kreisärztekammer.

(6) Zur Finanzierung ihrer Aufgaben erhält die Kreisärztekammer von der Landesärztekammer Zahlungen, die nach näherer Maßgabe der von der Kammerversammlung zu treffenden Regelungen festgesetzt werden. Der Vorstand der Kreisärztekammer führt über die Einnahmen und Ausgaben des Geschäftsjahres einen prüffähigen Nachweis. Er hat dazu innerhalb von drei Monaten nach Ende des Geschäftsjahres einen Geschäfts- und Kassenbericht zu erstellen und diesen der Mitgliederversammlung vorzulegen.

§ 3 Versorgungswerk

(1) Zur Versorgung der Mitglieder und ihrer Familienangehörigen hat die Landesärztekammer die Sächsische Ärzteversorgung errichtet. Die Sächsische Ärzteversorgung ist eine Einrichtung der Landesärztekammer mit eigener Geschäftsführung. Ihre Aufgaben und Organe richten sich nach der gemäß § 6 des Sächsischen Heilberufekammergesetzes beschlossenen Satzung der Sächsischen Ärzteversorgung.
(2) Mitgliederbestand und Vermögen der Sächsischen Landesärztekammer und der Sächsischen Ärzteversorgung werden getrennt verwaltet.

§ 4 Organe und ihre Amtsdauer

(1) Die Organe der Landesärztekammer sind

  1. die Kammerversammlung
  2. der Vorstand.

(2) Die Amtsperiode der Organe beträgt vier Jahre. Sie endet mit dem Zusammentritt des jeweiligen neuen Organes.

§ 5 Kammerversammlung

(1) Die Kammerversammlung besteht aus 101 aufgrund der Wahlordnung gewählten Mitgliedern sowie außerdem je einem Vertreter der Medizinischen Fakultäten Dresden und Leipzig. Der Vertreter muss Mitglied der Landesärztekammer sein und ist von der jeweiligen Fakultät zu benennen.
(2) Die Kammerversammlung ist vom Vorstand einzuberufen. Sie ist mindestens einmal jährlich, außerdem auf Anordnung der Aufsichtsbehörde oder auf Antrag von mindestens einem Drittel ihrer Mitglieder einzuberufen. Der Antrag ist schriftlich unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beim Vorstand zu stellen. Die Sitzungen der Kammerversammlung werden vom Vorstand, vertreten durch den Präsidenten, geleitet.
(3) Die Kammerversammlung findet grundsätzlich als Präsenzveranstaltung statt. Der Vorstand kann deren Mitgliedern jedoch ermöglichen, an der Sitzung auch ohne persönliche Anwesenheit am Veranstaltungsort teilzunehmen und ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation durch geeignete technische Hilfsmittel, insbesondere in Form einer Video- oder Webkonferenztechnik, auszuüben.
(4) Die Kammerversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Die Teilnahme mittels der in Absatz 3 Satz 2 genannten geeigneten technischen Hilfsmittel steht der persönlichen Anwesenheit gleich.
(5) Die Mitglieder der Landesärztekammer können an den Sitzungen der Kammerversammlung teilnehmen, sofern sie sich nicht mit personellen Angelegenheiten befasst, die Natur des Beratungsgegenstandes nicht etwas anderes erfordert oder die Kammerversammlung nicht etwas anderes beschließt. Andere Personen können zu der Sitzung oder einzelnen Punkten der Tagesordnung als Zuhörer zugelassen werden.
(6) Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung der Sächsischen Landesärztekammer.

§ 6 Aufgaben der Kammerversammlung

(1) Die Kammerversammlung beschließt über die grundsätzlichen Angelegenheiten der Kammer, vor allem die in § 8 Absatz 3 Satz 2 des Sächsischen Heilberufekammergesetzes aufgeführten Angelegenheiten. Beschlüsse über Satzungen sind unter Beachtung von § 8 Absätze 4 bis 6 des Sächsischen Heilberufekammergesetzes herbeizuführen. Insbesondere wird der Entwurf einer Satzung vor der Beschlussfassung durch die Kammerversammlung auf der Internetseite der Landesärztekammer für einen Zeitraum von zwei Wochen mit der Gelegenheit zur Stellungnahme veröffentlicht. Die während der Veröffentlichung eingehenden Stellungnahmen fließen in den Entscheidungsprozess der Kammerversammlung ein.
(2) Darüber hinaus beschließt die Kammerversammlung über die in § 8 Absätze 7 und 8 aufgeführten Angelegenheiten sowie über die

  1. Festsetzung der Aufwandsentschädigungen der Mitglieder von Organen und Ausschüssen,
  2. Anstellung des Hauptgeschäftsführers und der Geschäftsführer.

(3) Die Kammerversammlung wählt aus den Mitgliedern der Landesärztekammer Delegierte zum Deutschen Ärztetag jeweils für vier Jahre, die mit der Amtsperiode der Kammerversammlung beginnen. Die Anzahl bestimmt sich nach der Satzung der Bundesärztekammer (Arbeitsgemeinschaft im Sinne von § 5 Abs. 4 Sächsisches Heilberufekammergesetz). Die Regelungen des § 11 des Sächsischen Heilberufekammergesetzes gelten sinngemäß. Die Delegierten und ihre Ersatzdelegierten werden in geheimer Wahl aufgrund von Wahlvorschlägen in einem Wahlgang gewählt. Gewählt sind diejenigen Bewerber, die die Stimmenmehrheit auf sich vereinigen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus elf Mitgliedern, einschließlich des Präsidenten, zweier Vizepräsidenten und des Schriftführers. Jeder Direktionsbezirk soll im Vorstand mit mindestens drei Mitgliedern vertreten sein.
(2) Die Kammerversammlung wählt den Vorstand aus ihrer Mitte bis spätestens zwei Monate nach ihrem erstmaligen Zusammentritt. Die Leitung der Wahl obliegt dem nach Lebensjahren ältesten Mitglied der Kammerversammlung. Die Wahl des Präsidenten, jedes Vizepräsidenten und des Schriftführers ist in geheimen und getrennten Wahlgängen durchzuführen. Für die Wahl des Präsidenten und jedes Vizepräsidenten ist jeweils mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen (absolute Mehrheit) erforderlich. Ergibt sich eine solche auch beim zweiten Wahlgang nicht, so entscheidet im dritten Wahlgang die relative Stimmenmehrheit zwischen den beiden Bewerbern, die im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Für die Wahl des Schriftführers ist die relative Stimmenmehrheit erforderlich. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereint. Bei Stimmengleichheit findet zwischen diesen Bewerbern eine Stichwahl statt. Nach zweimaliger vergeblicher Stichwahl entscheidet das Los. Die übrigen Vorstandsmitglieder werden in einem geheimen Wahlgang gewählt. Für die Wahl ist die relative Stimmenmehrheit erforderlich. Jedes Mitglied der Kammerversammlung hat sieben Stimmen. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereint. Bei Stimmengleichheit findet zwischen diesen Bewerbern eine Stichwahl statt, sofern dies für ihre Mitgliedschaft im Vorstand erforderlich ist. Nach zweimaliger vergeblicher Stichwahl entscheidet das Los.
Ungültig sind die Stimmzettel,

  1. wenn für die Stimmabgabe andere als die dem Wähler zur Verfügung gestellten Stimmzettel verwendet werden oder
  2. wenn sie außer dem Namen des Wahlbewerbers andere Zusätze enthalten.

Stimmenthaltungen sind gültig.

(3) Ein Vorstandsmitglied verliert sein Amt durch Verlust des Sitzes in der Kammerversammlung oder durch die Abwahl der Kammerversammlung. Der Antrag auf Abwahl muss von mindestens zehn Mitgliedern der Kammerversammlung gestellt werden. Der Beschluss der Abwahl bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen. Der Verlust des Amtes wird mit Zustellung des Beschlusses an das Vorstandsmitglied wirksam. Die Neuwahl eines Vorstandsmitgliedes kann am selben Tage durchgeführt werden. Sie wird mit dem Tage wirksam, an dem die Abwahl wirksam wird.

(4) Ein Vorstandsmitglied scheidet aus dem Vorstand aus, wenn es sein Amt niederlegt. Das Mitglied hat die Erklärung, dass es das Amt niederlege, dem Vorstand gegenüber schriftlich abzugeben. Die Erklärung kann nicht widerrufen werden.

(5) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so wird für den Rest seiner Amtszeit in der nächsten Sitzung der Kammerversammlung ein neues Mitglied gewählt. Die Kammerversammlung kann von der Ersatzwahl absehen, wenn der Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes nicht mehr als ein Jahr betragen hätte.

(6) Der Vorsitzende des Verwaltungsausschusses der Sächsischen Ärzteversorgung nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.

§ 8 Aufgaben des Vorstandes, Sitzungen

(1) Der Vorstand führt die Beschlüsse der Kammerversammlung aus, erledigt die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihm sonst durch das Sächsische Heilberufekammergesetz oder durch Satzung zugewiesenen Aufgaben. Er benennt die Mitglieder, die in die beratenden Gremien der Bundesärztekammer und die in andere gemäß § 5 Abs. 4 des Sächsischen Heilberufekammergesetzes gebildeten Arbeitsgemeinschaften zu entsenden sind. Gleiches gilt für die Entsendung in andere beratende Gremien.
(2) Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Präsidenten einberufen und geleitet. § 5 Absatz 3 gilt entsprechend. Er muss eine Sitzung des Vorstandes einberufen, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder es beantragen. Der Antrag ist unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes schriftlich zu stellen.
(3) Hinsichtlich der Beschlussfähigkeit gilt § 5 Absatz 4 entsprechend.
(4) Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung der Sächsischen Landesärztekammer.

§ 9 Präsident

(1) Der Präsident, im Falle seiner Verhinderung ein Vizepräsident, vertritt die Landesärztekammer. Sind auch die Vizepräsidenten verhindert, übernimmt das nach Lebensjahren älteste Mitglied des Vorstandes die Vertretung.
(2) Erklärungen, die vermögensrechtlich erhebliche Verpflichtungen der Landesärztekammer zur Folge haben, bedürfen der Schriftform.

§ 10 Schriftführer und Niederschriften

(1) Der Schriftführer fertigt die Niederschriften über die Sitzungen der Kammerversammlung und des Vorstandes. Im Falle der Verhinderung wird er durch ein vom Präsidenten zu bestimmendes anderes Vorstandsmitglied vertreten.
(2) Die Niederschriften über die Sitzungen der Kammerversammlung sind deren Mitgliedern, Niederschriften über die Sitzungen des Vorstandes den Vorstandsmitgliedern unverzüglich nach deren Erstellung zuzusenden. Erfolgt innerhalb von zwei Wochen nach Absendung kein schriftlicher Einspruch beim Präsidenten, so gelten diese als genehmigt. Fristgerecht eingegangene Einsprüche werden auf der nächsten Sitzung verhandelt.
(3) Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung der Sächsischen Landesärztekammer.

§ 11 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen

Das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Sächsischen Landesärztekammer richtet sich nach der Haushalts- und Kassenordnung in der jeweils geltenden Fassung.

§ 12 Ausschüsse

(1) Die Kammerversammlung kann zur Vorbereitung ihrer Sitzungen und zur Beratung des Vorstandes für die Dauer ihrer Wahlperiode Ausschüsse bilden.

(2) Die Mitglieder der Ausschüsse werden von der Kammerversammlung bestimmt. Näheres zu den Aufgaben, der Zusammensetzung, der Wahl und der Organisation der Ausschüsse kann in einer Satzung bestimmt werden.

§ 13 Ehrenamtliche Tätigkeit

(1) Die Tätigkeit von Mitgliedern in den Organen und Ausschüssen der Landesärztekammer ist ehrenamtlich. Sie erhalten Aufwandsentschädigungen und Kostenerstattungen nach den Beschlüssen der Kammerversammlung.
(2) Mit der Übernahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit verpflichten sich die Mitglieder zur aktiven Mitwirkung. Sie haben über die ihnen bekannt gewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu wahren.

§ 14 Geschäftsstelle

(1) Die Landesärztekammer unterhält zur Durchführung ihrer Aufgaben eine Hauptgeschäftsstelle in Dresden sowie je eine Bezirksstelle in Chemnitz, Dresden und Leipzig als Geschäftsstellen.
(2) Die Geschäftsführung der Hauptgeschäftsstelle führt auch die Geschäfte der Bezirksstellen.
(3) Angehörige der Geschäftsstellen dürfen nicht Mitglieder von Organen und Ausschüssen der Landesärztekammer sein. Die Geschäftsführung nimmt an den Sitzungen der Kammerversammlung, des Vorstandes sowie der Ausschüsse beratend teil.

§ 15 Bekanntmachungen

(1) Das Veröffentlichungsorgan für amtliche Mitteilungen der Landesärztekammer ist das „Ärzteblatt Sachsen”.
(2) Die von der Kammerversammlung beschlossenen Satzungen und Regelungen von allgemeinem Interesse sind im Ärzteblatt Sachsen oder auf der Internetseite der Landesärztekammer bekannt zu machen. Bekanntmachungen auf der Internetseite der Landesärztekammer erfolgen durch öffentliche Zugänglichmachung als elektronische Ausgabe. Sie sind mit Ablauf des Tages, an dem sie im Internet verfügbar sind, vollzogen. Soweit nichts anderes bestimmt ist, treten Satzungen mit dem Ersten des Monats in Kraft, der auf die Bekanntmachung folgt.
(3) Sonstige Bekanntmachungen der Landesärztekammer werden im Ärzteblatt Sachsen veröffentlicht oder durch Rundschreiben an die betreffenden Mitglieder mitgeteilt.

§ 16 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Hauptsatzung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Sächsischen Landesärztekammer vom 23. Februar 1991 (Ärzteblatt Sachsen, Heft 3/1991, Beilage) außer Kraft.
 


Dresden, den 24. September 1994
 

Prof. Dr. med. Heinz Diettrich
Präsident

Dr. med. Günter Bartsch
Schriftführer