Verfahrensordnung der Gutachterstelle für Arzthaftungsfragen der Sächsischen Landesärztekammer
Vom 19. November 2019
Aufgrund von § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 des Gesetzes über Berufsausübung, Berufsvertretungen und Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker sowie der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten im Freistaat Sachsen (Sächsisches Heilberufekammergesetz - SächsHKaG) vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 935), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198, 211) geändert worden ist, hat die Kammerversammlung der Sächsischen Landesärztekammer am 13. November 2019 die folgende Verfahrensordnung der Gutachterstelle für Arzthaftungsfragen der Sächsischen Landesärztekammer (ÄBS 12/2019, S. 28) beschlossen*:
§ 1 Einrichtung der Gutachterstelle
§ 2 Aufgaben und Zielsetzung
§ 3 Zusammensetzung
(2) Neben den Mitgliedern kann eine angemessene Zahl von Stellvertretern berufen werden.
(3) Der Vorstand der Sächsischen Landesärztekammer beruft erfahrene Ärzte verschiedener Fachgebiete zu Mitgliedern des Sachverständigenrates der Gutachterstelle.
§ 4 Unabhängigkeit
§ 5 Verfahrensbeteiligte, Antragsberechtigung
a) der Patient, der das Vorliegen eines Behandlungsfehlers und einen dadurch verursachten Gesundheitsschaden vermutet; im Falle seines Todes dessen Erbe/n.
b) der in Anspruch genommene Arzt oder die Behandlungseinrichtung (z.B. Krankenhaus, Medizinisches Versorgungszentrum, sonstige ärztlich geleitete Einrichtung), für die der Arzt tätig geworden ist.
c) die eintrittspflichtige Haftpflichtversicherung des Arztes oder der Behandlungseinrichtung, für die der Arzt tätig geworden ist.
(2) Die Beteiligten können sich vertreten lassen.
§ 6 Verfahrensvoraussetzungen, Verfahrenshindernisse
(2) Die Gutachterstelle nimmt kein Verfahren auf,
a) solange ein Zivilprozess wegen des zur Begutachtung gestellten Sachverhaltes anhängig ist und nicht gemäß §§ 251, 278 der Zivilprozessordnung ruht,
b) wenn ein Zivilgericht bereits rechtskräftig über den zur Begutachtung gestellten Sachverhalt entschieden hat oder wenn der Streitgegenstand durch gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleich erledigt wurde,
c) solange ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren oder ein strafgerichtliches Verfahren wegen derselben Tatsachen anhängig ist.
(3) Wenn der behauptete Behandlungsfehler bei Antragstellung länger als 5 Jahre zurückliegt, kann die Gutachterstelle das Verfahren unabhängig vom Zeitpunkt der Kenntnis des Antragstellers ablehnen.
(4) Tritt ein Verfahrenshindernis gemäß Absatz 2 nach Anrufung der Gutachterstelle ein oder kommt ein Beteiligter seinen Mitwirkungspflichten nach § 7 nicht nach, ist das Verfahren in der Regel einzustellen.
§ 7 Mitwirkungspflichten der Verfahrensbeteiligten
§ 8 Verfahrensgrundsätze
(2) Eine Zeugen- oder Parteivernehmung findet nicht statt.
(3) Die Behandlung wird auf der Grundlage der beigezogenen Behandlungsdokumentation geprüft. Die Prüfung ist umfassend und nicht durch Anträge beschränkt.
(4) In der Regel wird ein Sachverständigengutachten eingeholt. Die medizinische Behandlung wird fachgebietsgleich beurteilt. Die Beauftragung mehrerer Sachverständiger ist möglich und erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen.
(5) Vor Beauftragung des Sachverständigen erhalten die Beteiligten die Gelegenheit, sich zu dessen Person und zu den vorgesehenen Beweisfragen zu äußern.
a) Für die Ablehnung eines Sachverständigen gelten die Bestimmungen der Zivilprozessordnung entsprechend. Es entscheidet die Gutachterstelle nach pflichtgemäßem Ermessen.
b) Die Beteiligten können zur Fragestellung an den Sachverständigen Anregungen vortragen. Die Abfassung des endgültigen Gutachtenauftrages obliegt der Gutachterstelle. Hierbei ist dafür Sorge zu tragen, dass das Gutachten sich mit dem Vorbringen der Beteiligten auseinandersetzt und auf die haftungsrechtlich relevanten Gesichtspunkte bei der Beurteilung eingeht.
(6) Das Gutachten erhalten die Beteiligten mit der Gelegenheit zur Stellungnahme. Entscheidet die Gutachterstelle allein auf Grundlage interner Meinungsbildung, so erhalten die Beteiligten vorab die Möglichkeit, hierzu Stellung zu nehmen.
(7) Ist nach interner medizinischer und juristischer Bewertung des Gutachtens und nach Vorliegen der Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten eine Beurteilung des Sachverhaltes nach Gutachtenlage nicht möglich, so kann die Gutachterstelle den Vorgang dem Sachverständigenrat der Gutachterstelle zur Bewertung vorlegen.
(8) Die abschließende Bewertung der Haftungsfrage wird durch die Gutachterstelle in schriftlicher Form abgegeben. Diese Bewertung ist medizinisch und juristisch begründet und berücksichtigt die Stellungnahmen der Beteiligten. Sie enthält Feststellungen über das Vorliegen eines Behandlungsfehlers sowie eines hierdurch verursachten Gesundheitsschadens. Sie enthält keine Feststellung zur Höhe einer etwaigen Entschädigung oder einen entsprechenden Vorschlag.
§ 9 Datenschutz
§ 10 Statistik
§ 11 Patientenvertretung
§ 12 Kosten
(2) Die Beteiligten tragen ihre eigenen Kosten, einschließlich der Kosten ihrer Vertretung selbst.
(3) Ist ein Haftpflichtversicherer beteiligt, übernimmt er die Honorarkosten für die Erstellung des Gutachtens. Anderenfalls trägt sie der Beteiligte unter § 5 Absatz 1b.
§ 13 Entschädigung der Mitglieder und Sachverständigen
(2) Die Entschädigung der Sachverständigen im Rahmen der Erstellung der Gutachten richtet sich nach dem Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädi-gungsgesetz - JVEG) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 14 Rechtsweg
§ 15 Inkrafttreten
§ 16 Übergangsregelung
Dresden, 13. November 2019
Präsident
Schriftführer
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