Wenn Sie sich für eine Bewerberin entschieden haben, kontaktieren Sie die Sächsische Landesärztekammer. Die erforderlichen Ausbildungsunterlagen werden Ihnen dann zugesandt.
Häufige Fragen
MFA - für Ausbilder
Die Ausbildung dauert 3 Jahre. Allerdings kann bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen eine Verkürzung der Ausbildungszeit oder eine vorzeitige Abschlussprüfung beantragt werden.
Nach § 11 Berufsbildungsgesetz hat der Ausbildende unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages, spätestens vor Beginn der Berufsausbildung, den wesentlichen Inhalt des Vertrages schriftlich niederzulegen.
Die entsprechenden Berufsausbildungsverträge erhalten Sie von der Sächsischen Landesärztekammer.
Die Niederschrift ist vom Ausbildenden, der Auszubildenden und deren gesetzlichen Vertretern zu unterzeichnen.
- Berufsausbildungsvertrag (3-fach),
- Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse,
- bei Jugendlichen eine Bescheinigung über die Erstuntersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz,
- Kopie des Schulabschlusszeugnisses
Ja, Adressänderung, Namensänderung etc. müssen unbedingt bei der Sächsischen Landesärztekammer angezeigt werden.
Die Auszubildende besucht im ersten und zweiten Ausbildungsjahr an zwei Tagen in der Woche das jeweilige Berufliche Schulzentrum und erwirbt an drei Tagen in der Woche in der Arztpraxis praktische Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Im dritten Ausbildungsjahr besucht die Auszubildende das Berufliche Schulzentrum an einem Tag in der Woche und erwirbt an vier Tagen in der Woche praktische Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Arztpraxis.
Hinweise zum Blockunterrichtsmodel:
Die vom Sächsischen Staatsministerium geplante Blockbeschulung wird bis zum Ende des Schuljahres 2020/21 im Ausbildungsberuf Medizinische Fachangestellte an allen Berufsschulzentren ausgesetzt. Ab dem Schuljahr 2021/22 erfolgt die Komplettumstellung aller Ausbildungsjahrgänge. Der Blockunterricht umfasst dabei insgesamt 13 Unterrichtswochen pro Schuljahr und ist so zu verteilen, dass jeder Unterrichtsblock mindestens zwei Unterrichtswochen umfasst.
Ausbildungsbeginn ist der 1. August eines Jahres.
Bei Vertragsbeginn nach dem 1. September ist nach dem Berufsbildungsgesetz eine reguläre Zulassung zur Abschlussprüfung drei Jahre später nicht gegeben, sondern erst zum nächsten Prüfungstermin.
Eine Verkürzung der Ausbildungszeit ist im Rahmen von Einzelfallprüfungen möglich.
Die Auszubildende muss dafür folgende Kriterien erfüllen:
- Ausbildungsende bis spätestens 30. November,
- Nachweis befriedigender Leistungen in der Praxis,
- Lernergebnisse bis 3,0 in der Berufsschule.
Das Vorliegen von Abitur, Berufsgrundbildungsjahr sowie der Abschluss einer fachfremden privaten Berufsfachschule rechtfertigen grundsätzlich keine Verkürzung von vornherein.
Ja, wenden Sie sich hierzu einfach an die Sachbearbeiterinnen des Referates Medizinische Fachangestellte in der Sächsischen Landesärztekammer
Lydia Seehöfer B.A.
- Adresse
- Schützenhöhe 16,
01099 Dresden - Telefon
- Anrufen von Lydia Seehöfer B.A.: +49 351 8267170
- E-Mail senden an Lydia Seehöfer B.A.: mfa@slaek.de
Kathrin Majchrzak
- Adresse
- Schützenhöhe 16,
01099 Dresden - Telefon
- Anrufen von Kathrin Majchrzak: +49 351 8267171
- E-Mail senden an Kathrin Majchrzak: mfa@slaek.de
Dana König
- Adresse
- Schützenhöhe 16,
01099 Dresden - Telefon
- Anrufen von Dana König: +49 351 8267173
- E-Mail senden an Dana König: mfa@slaek.de
Der Ausbildungsvertrag regelt die Pflichten zwischen dem Ausbildenden und der künftigen Auszubildenden.
Zu den Pflichten des Ausbilders gehören insbesondere:
- die Vermittlung der beruflichen Handlungsfähigkeit, die zum Erreichen des Ausbildungszieles erforderlich ist,
- kostenlos Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen,
- die Auszubildende zum Besuch der Berufsschule entsprechend den von der Schule angesetzten Tagen freizustellen,
- Erstellung eines schriftlichen Ausbildungsplans,
- der Auszubildenden nur Verrichtungen zu übertragen, die dem Ausbildungszweck dienen und ihren körperlichen Kräften angemessen sind,
- unverzüglich (spätestens innerhalb von 14 Tagen) nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages die Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der Sächsischen Landesärztekammer zu beantragen (Entsprechendes gilt bei Änderungen des wesentlichen Vertragsinhalts),
- die Auszubildende rechtzeitig zu den angesetzten Zwischen- und Abschlussprüfungen anzumelden und für die Teilnahme freizustellen.
Zu den Pflichten der Auszubildenden gehören insbesondere:
- Lernpflicht (muss sich bemühen, das Ausbildungsziel zu erreichen)
- Pflicht zur Teilnahme am Berufsschulunterricht und an den Prüfungen
- Einhaltung der Schweigepflicht
- Übertragene Aufgaben sorgfältig ausführen
- Führen des schriftlichen Ausbildungsnachweises und regelmäßige Vorlage beim Ausbilder
Der Urlaub richtet sich nach den geltenden Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes und Jugendarbeitsschutzgesetzes.
Der Urlaub für Jugendliche (unter 18 Jahre) beträgt jährlich
- mindestens 30 Werktage, wenn die Auszubildende zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt ist,
- mindestens 27 Werktage, wenn die Auszubildende zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre alt ist,
- mindestens 25 Werktage, wenn die Auszubildende zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre alt ist.
Der Urlaub für Volljährige beträgt jährlich mindestens 24 Werktage. Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind (also Montag bis Samstag).
Der Urlaub soll möglichst zusammenhängend und in der Zeit der Berufsschulferien erteilt und von der Auszubildenden wahrgenommen werden. Soweit Auszubildende ihn nicht in die Berufsschulferien legen, ist unter 18-jährigen für jeden Berufsschultag, an dem die Berufsschule während des Urlaubs besucht wird, ein weiterer Urlaubstag zu gewähren.
Wenn Sie als Ausbilder die Regelungen des Manteltarifvertrages anwenden, beträgt der Urlaub jährlich 28 Arbeitstage (Arbeitstage = Montag bis Freitag) (Manteltarifvertrag für Medizinische Fachangestellte).
Bei Ausscheiden der Auszubildenden in der 2. Jahreshälfte besteht nach erfüllter Wartezeit (6 Monate) Anspruch auf mindestens 20 Arbeitstage bzw. 24 Werktage Urlaub (Bundesurlaubsgesetz)
Im Rahmen von Einzelfallprüfungen ist eine Verkürzung der Ausbildungszeit möglich.
Die Auszubildende muss dafür folgende Kriterien erfüllen:
- Ausbildungsende bis spätestens 30. November,
- Nachweis befriedigender Leistungen in der Praxis,
- Lernergebnisse bis 3,0 in der Berufsschule.
Das Vorliegen von Abitur, Berufsgrundbildungsjahr sowie der Abschluss einer fachfremden privaten Berufsfachschule rechtfertigen grundsätzlich keine Verkürzung von vornherein.
Bitte beachten Sie dazu die Veröffentlichung der Prüfungsordnung sowie die Beschlüsse des Berufsbildungsausschusses im Internet.
Gemäß Berufsbildungsgesetz haben Ausbildende der Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu gewähren. Sie ist nach dem Lebensalter der Auszubildenden so zu bemessen, dass sie mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich, ansteigt.
Die Ausbildungsvergütung beträgt ab 01.03.2024 bis 31.12.2024 (siehe Gehaltstarifvertrag für Medizinische Fachangestellte 2024):
im 1. Ausbildungsjahr monatlich (brutto) 965,00 Euro,
im 2. Ausbildungsjahr monatlich (brutto) 1045,00 Euro,
im 3. Ausbildungsjahr monatlich (brutto) 1130,00 Euro.
Weitere Kosten für die Ausbildung entstehen für die Prüfungsgebühren (Zwischenprüfung - 60,00 EUR, Abschlussprüfung - 120,00 EUR) und die bereitzustellende Schutzkleidung nach den Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft.
Die Inhalte der praktischen Ausbildung sind im bundeseinheitlichen Ausbildungsrahmenplan zur Ausbildung von Medizinischen Fachangestellten festgelegt.
Er zeigt die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten auf, welche die Auszubildende mindestens nach Ablauf der Ausbildungszeit, unabhängig von der Fachrichtung der Ausbildungspraxis, beherrschen muss. Die vorgegebenen zu vermittelnden Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten sind Beschreibungen des geforderten Endverhaltens.
Für detaillierte Informationen zu den einzelnen Fertigkeiten siehe § 4 Verordnung über die Berufsausbildung zum Medizinischen Fachangestellten/zur Medizinischen Fachangestellten und Ausbildungsrahmenplan.
Grundlage für die Vermittlung der theoretischen Inhalte in der Berufsschule ist der Rahmenlehrplan.
Die Berufsausbildung endet mit dem Ablauf der vertraglich vereinbarten Ausbildungszeit. Wenn die Auszubildende vor Ablauf des Ausbildungsverhältnisses die Abschlussprüfung besteht, dann endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss.