Ablehnung einer Corona-Schutzimpfung kann grober Behandlungsfehler sein

Rät ein Arzt einem Patienten von einer Corona-Impfung ab, obwohl nach den derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnissen Impfstoff, Impfempfehlung und Indikation zutreffen, dann geht er ein erhebliches haftungsrechtliches Risiko ein.


Aktuell mehren sich Hinweise, dass Impfungen von Ärztinnen und Ärzten aus Gründen abgelehnt werden, die nicht dem aktuellen Stand der Wissenschaft entsprechen, sich letztlich als Nicht- oder Halbwissen darstellen oder sogar Verschwörungstheorien zuzuordnen sind. Die Frage ist, wie frei Ärztinnen und Ärzte in ihrer Entscheidung sind.


Die wissenschaftlichen Untersuchungen zur Impfung gegen COVID-19 beweisen eine eindeutige positive Risiko-Nutzen-Bewertung, auf der die öffentlichen Impfempfehlungen der Ständigen Impfkommission in Berlin und der Sächsischen Impfkommission beruhen. Jeder nicht impfende Arzt muss sich bewusst sein, dass er der fachgerechten Behandlung seiner Patienten und in jedem Fall einer individuellen Aufklärung verpflichtet ist.


In einer Entscheidung des Landgerichts Kiel hat das Gericht ein Schmerzensgeld von 40.000 Euro für die klagenden Erben einer Tumorpatientin ausgeurteilt. Das Landgericht führte aus, dass ein Abraten von der schulmedizinischen Behandlung einen vorsätzlichen Verstoß gegen ärztliche Aufklärungspflichten darstelle, was einem groben Behandlungsfehler gleichkomme. Dadurch verschiebt sich die Beweislast zugunsten der Patientin. Es konnte in diesem Fall nicht ausgeschlossen werden, dass eine rechtzeitige Chemotherapie zu einer vollständigen Heilung geführt hätte. Die Ärztin hätte beweisen müssen, dass die Chance auf Heilung gänzlich unwahrscheinlich und somit auszuschließen gewesen wäre. Das ist ihr nicht gelungen.


Hier sind eindeutige Parallelen zur aktuellen Situation gegeben. Denn es ist nicht ausgeschlossen, dass sich Impflinge, denen die Impfung aus nicht wissenschaftlich fundierten Gründen ausgeredet wird, auf diese Rechtsprechung berufen, wenn ihnen ein Schaden entstanden ist.


Patienten können sich bei Fragen zur Geltendmachung eines Schadensersatzes an die Gutachterstelle für Arzthaftungsfragen der Sächsischen Landesärztekammer wenden.