Einbeziehung von Ärzten in die polizeiliche Aufgabenerfüllung

Das Sächsische Staatsministerium des Innern und das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt haben vereinfachte Regelungen für die auf freiwilliger Basis mögliche Unterstützung durch Ärztinnen und Ärzte im Rahmen polizeilicher Ermittlungen vereinbart. Dazu gehören die Vergütung von Blutentnahmen und Untersuchungen zur Gewahrsamsfähigkeit, eine einfachere Abrechnung und Klarheit bei Haftungs- und Versicherungsfragen. Die Regelungen finden sich in sog. „Muster-Kooperationsvereinbarungen“, die ursprünglich im Jahr 2017 konzipiert, nunmehr aktuell überarbeitet sind.

Die Vereinbarungen zwischen dem Krankenhaus bzw. der/dem niedergelassenen Ärztin/Arzt und der sächsischen Polizei finden Sie hier:

Polizeibeamte dürfen keine Blutentnahmen durchführen, sondern nur Ärztinnen bzw. Ärzte. Durch die am entnommenen Blut im Labor durchgeführten Untersuchungen können Alkohol, Drogen oder andere chemische Stoffe im Körper festgestellt werden. Derartige Ergebnisse liefern der Justiz beziehungsweise Bußgeldstellen die erforderlichen Beweise, um Straf- oder Bußgeldverfahren entscheiden zu können. Somit können rascher Straftaten aufgeklärt und notwendige Gerichtsverfahren abgeschlossen werden.

Bis zur grundsätzlichen Klärung auf ministerieller Ebene im Jahr 2017 waren Ärztinnen bzw. Ärzte im Auftrag der Polizei bei Blutentnahmen und Gewahrsamsfähigkeitsuntersuchungen nicht hinreichend versichert; so beispielsweise, wenn eine Ärztin/ ein Arzt während einer Blutentnahme vom Betroffenen angegriffen wurde. In diesen Fällen war nicht eindeutig geregelt, wer für den Schaden aufkommt beziehungsweise welche Versicherung eintritt. Hier ist jetzt der Unfallversicherungsschutz eindeutig geklärt. Auch die Haftung bei Schäden durch die ärztliche Untersuchung ist geklärt, da hier die Amtshaftung greift (ausgenommen sind Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit).

Bei der Vergütung ärztlicher Leistungen gibt es eine vereinfachte Abrechnung. Eine Gewahrsamsfähigkeitsuntersuchung muss nicht mehr in einzelnen Untersuchungsschritten abgerechnet, sondern kann als Gesamtsumme geltend gemacht werden. Für die Ärzteschaft bedeutet diese Vorgehensweise eine deutliche Erleichterung. Die Leistungskomplexe im Rahmen von Blutabnahmen und Gewahrsamsfähigkeitsuntersuchungen sind hier zusammengefasst:

Weitere Informationen zu den Leistungen für die Polizei bietet der

Die wichtigsten Auftragsdokumente sind hier zusammengestellt: